{"id":"bgbl2-2022-19-7","kind":"bgbl2","year":2022,"number":19,"date":"2022-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/19#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-19-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_19.pdf#page=15","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-09-23T00:00:00Z","page":567,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022                              567\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt er-       führung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\nsatzlos, soweit nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zusage         Republik Namibia erhoben werden.\ndie in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen werden. Für die-\nse Beträge endet die Frist mit Ablauf des 21. Oktober 2026. Soll-                                     Artikel 4\nten nur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeitraum\ndie in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen worden sein, so             (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ngilt diese Verfallsklausel nur für die noch nicht durch diese Ver-      Kraft.\nträge gebundenen Teilbeträge.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n(3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht             Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-            Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nlungen in der von der KfW gewährten Währung in Erfüllung von            Regierung der Republik Namibia veranlasst. Die andere Vertrags-\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-             partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nsatz 1 zu schließenden Darlehensverträge garantieren.                   erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\n(4) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht             der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nselbst Empfänger der Zuschüsse ist, wird die Erfüllung etwaiger            (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu                sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nschließenden Zuschussverträge entstehen können, gegenüber               matischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag\nder KfW garantieren.                                                    des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf\nMonaten nach Eingang der Notifikation folgt.\nArtikel 3\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nDie Regierung der Republik Namibia befreit die KfW von               Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Ab-          Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nsatz 1 genannten Vorhaben oder dem Abschluss und der Durch-             gelegt.\nGeschehen zu Windhuk am 24. Juni 2022 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerbert Beck\nFür die Regierung der Republik Namibia\nIipumbu Shiimi\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. September 2022\nDas in Tegucigalpa am 20. Juni 2022 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Zentralamerikanischen Bank für\nWirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit\n2021 ist nach seiner Inkrafttretensklausel\nam 20. Juni 2022\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. September 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFra n z M a r ré","568              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2021\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben in Höhe von bis zu 2 000 000 Euro (in\nund\nWorten: zwei Millionen Euro) zu erhalten (Projektnummer\ndie Zentralamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration,       2021.7024.9).\nim Folgenden „Bank“ genannt –                        (3) Dieses Abkommen gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich\nbereitgestellte Zuschüsse zur Vorbereitung oder für notwendige\nin der Absicht, zur sozialen, wirtschaftlichen und umwelt-\nBegleitung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorhaben\ngerechten Entwicklung in Zentralamerika beizutragen,\nsowie für Aufstockungen und künftige Folgevorhaben, sofern\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-        beide Vertragsparteien die Förderung weiterführen wollen.\nrepublik Deutschland (Verbalnote 71/2020 vom 27. November           Förderzusagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund 3. Dezember 2020) sowie unter Bezugnahme auf das Proto-         für Folgevorhaben und Aufstockungen für die Vorhaben erfolgen\nkoll der Regierungsverhandlungen vom 20. Mai 2021 –                 durch Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\ndie auf dieses Abkommen ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Fällen gelten von Artikel 2 Absatz 2 abweichende Fristen, auf die\nin der Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngesondert hingewiesen wird.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 2\nes der Bank, für die Vorhaben\n1. „Nachhaltige urbane Mobilität in Zentralamerika I“ (Projekt-        (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und\nnummer 2020.6881.5) ein vergünstigtes Darlehen der Kredit-     die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffent-      sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe        zwischen der KfW und der Bank zu schließenden Verträge, die\nvon bis zu 80 000 000 Euro (in Worten: achtzig Millionen Euro) den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nsowie                                                          vorschriften unterliegen.\n2. „Nachhaltige urbane Mobilität in Zentralamerika II“ (Projekt-       (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt\nnummer 2021.6847.4) ein vergünstigtes Darlehen der KfW,        ersatzlos, soweit nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zusa-\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-           ge die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verträge geschlos-\narbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu 50 000 000 Euro (in    sen werden. Für den Betrag nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1\nWorten: fünfzig Millionen Euro)                                endet die Frist mit Ablauf des 27. November 2025, für die Beträ-\nge nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 1 Absatz 2\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der\nendet die Frist mit Ablauf des 20. Mai 2026. Sollten nur für einen\nVorhaben festgestellt worden ist und sich die Risikosituation für\nTeil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeitraum die in Absatz 1\ndie Kreditvergabe an die Bank nicht verschlechtert hat.\ngenannten Verträge geschlossen worden sein, so gilt diese\n(2) Darüber hinaus ermöglicht die Regierung der Bundesrepu-      Verfallsklausel nur für die noch nicht durch diese Verträge gebun-\nblik Deutschland der Bank, Zuschüsse für notwendige Begleit-        denen Teilbeträge."]}