{"id":"bgbl2-2022-19-6","kind":"bgbl2","year":2022,"number":19,"date":"2022-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/19#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_19.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-09-13T00:00:00Z","page":565,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 565\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. September 2022\nDas in Windhuk am 24. Juni 2022 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit – Darlehen 2021 ist\nnach seinem Artikel 4 Absatz 1\nam 22. April 2022\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. September 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","566             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit – Darlehen 2021\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  b) „Wassersektorprogramm II“ bis zu 75 000 000 Euro (in\nund                                          Worten: fünfundsiebzig Millionen Euro),\ndie Regierung der Republik Namibia –                     c) „Förderung erneuerbarer Energie“ bis zu 66 000 000 Euro\n(in Worten: sechsundsechzig Millionen Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                festgestellt worden ist und sich die Risikosituation für die Kre-\nNamibia,                                                                ditvergabe an die Republik Namibia nicht verschlechtert hat.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        2. Zuschüsse für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           rung und Betreuung der folgenden Vorhaben\nzu vertiefen,                                                           a) für das unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Vorhaben\nbis zu 500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              b) für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben\nbis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro),\nin der Absicht, zur sozialen, wirtschaftlichen und umwelt-           c) für das unter Nummer 1 Buchstabe c genannte Vorhaben\ngerechten Entwicklung in der Republik Namibia beizutragen,                  bis zu 500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro).\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           (2) Dieses Abkommen gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich\nlungen vom 21. Oktober 2021 –                                       bereitgestellte Zuschüsse zur Vorbereitung oder für notwendige\nBegleitung der in Artikel 1 genannten Vorhaben sowie für Auf-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  stockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regierungen\ndie Förderung weiterführen wollen. Förderzusagen der Regierung\nArtikel 1                              der Bundesrepublik Deutschland für Folgevorhaben und Auf-\nstockungen für die Vorhaben erfolgen durch Mitteilung der Re-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      gierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf dieses Abkom-\nes der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von bei-        men ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten von\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von            Artikel 2 Absatz 2 abweichende Fristen, auf die in der Mitteilung\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu er-    der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesondert hin-\nhalten:                                                             gewiesen wird.\n1. Vergünstigte Darlehen in Lokalwährung, die im Rahmen der\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt werden,                                      Artikel 2\nvon insgesamt bis zu 161 000 000 Euro (in Worten: einhun-\nderteinundsechzig Millionen Euro) für die Vorhaben                (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\na) „NamPost Mikrofinanzkreditlinie II – Förderung von Kleinst- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nund Kleinunternehmen (KKU) und benachteiligten Haus-       zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der\nhalten bei der Bewältigung der Coronakrise“ bis zu         Zuschüsse zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\n20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro),       republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen."]}