{"id":"bgbl2-2022-19-11","kind":"bgbl2","year":2022,"number":19,"date":"2022-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/19#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-19-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_19.pdf#page=21","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-09-28T00:00:00Z","page":573,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022                        573\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens des Europarats\nüber Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme\nund Einziehung von Erträgen aus Straftaten\nund über die Finanzierung des Terrorismus\nVom 28. September 2022\nDas Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche\nsowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten\nund über die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) wird\nnach seinem Artikel 49 Absatz 4 für\nEstland*                                                                        am 1. Januar 2023\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen\nErklärungen nach Artikel 24 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 3 und 4 sowie zu\nArtikel 31 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 42\nAbsatz 2 und Artikel 46 Absatz 13 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n27. Juni 2022 (BGBl. II S. 436).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 28. September 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nKurt Georg Stöckl-Stillfried\nBekanntmachung\nder deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. September 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 4. Mai 2022/15. August 2022 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 15. August 2022\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. September 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFra n z M a r ré","574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022\nDer Botschafter                                                      Quito, den 4. Mai 2022\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen über Entwicklungszusam-\nmenarbeit vom 30. November 2020 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammen-\narbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Ecuador oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-\nbeitrag von bis zu 15 Mio. Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) für das Vorhaben\n„Schutz der Biodiversität auf den Galapagosinseln“ zu erhalten, wenn nach Prüfung\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nEcuador zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,\nfindet diese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-\nstimmt der zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegt.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon fünf Jahren nach der Zusage der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-\nsen wurde. Dieser Betrag verfällt somit am 29. November 2025.\n5. Die Regierung der Republik Ecuador befreit die KfW von direkten Steuern, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung des unter Nummer 3 genannten\nVertrages in Ecuador erhoben werden. Die Regierung der Republik Ecuador erstattet\nauf Antrag der KfW die Umsatzsteuer, die in der Republik Ecuador auf beschaffte\nGegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen im Zusammenhang mit\ndem Abschluss und der Erfüllung des unter Nummer 3 genannten Vertrages entsteht.\n6. Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Republik Ecuador veranlasst. Die andere Vertragspartei\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nunterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nist.\n8. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n9. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Ecuador mit den unter den Nummern 1 bis 10 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nJochen Schöller"]}