{"id":"bgbl2-2022-19-10","kind":"bgbl2","year":2022,"number":19,"date":"2022-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/19#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-19-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_19.pdf#page=21","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus","law_date":"2022-09-28T00:00:00Z","page":573,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022                        573\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens des Europarats\nüber Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme\nund Einziehung von Erträgen aus Straftaten\nund über die Finanzierung des Terrorismus\nVom 28. September 2022\nDas Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche\nsowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten\nund über die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) wird\nnach seinem Artikel 49 Absatz 4 für\nEstland*                                                                        am 1. Januar 2023\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen\nErklärungen nach Artikel 24 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 3 und 4 sowie zu\nArtikel 31 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 42\nAbsatz 2 und Artikel 46 Absatz 13 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n27. Juni 2022 (BGBl. II S. 436).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 28. September 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nKurt Georg Stöckl-Stillfried\nBekanntmachung\nder deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. September 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 4. Mai 2022/15. August 2022 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 15. August 2022\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. September 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFra n z M a r ré"]}