{"id":"bgbl2-2022-18-4","kind":"bgbl2","year":2022,"number":18,"date":"2022-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/18#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_18.pdf#page=16","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-moldauischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-08-18T00:00:00Z","page":544,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022\nBekanntmachung\nder deutsch-moldauischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. August 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 3. Mai 2022/11. Mai 2022 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Moldau über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 11. Mai 2022\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. August 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022         545\nBotschaft                                                     Chișinău, den 3. Mai 2022\nder Bundesrepublik Deutschland\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Moldau beehrt sich,\nIhnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf\ndas Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 25. November 2021 sowie in Ausführung\ndes Abkommens vom 10. Juli 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit\nfolgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-\npublik Moldau, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse von insge-\nsamt bis zu 23 000 000 Euro (in Worten: dreiundzwanzig Millionen Euro) für die Vor-\nhaben:\na) „Förderung der sozialen und kommunalen Infrastruktur III“ bis zu 8 000 000 Euro\n(in Worten: acht Millionen Euro),\nb) „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Moldau Zentrum VPT Phase 3“\nbis zu 13 500 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen fünfhunderttausend Euro),\nc) „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Moldau Zentrum VPT Phase 3 Be-\ngleitmaßnahme“ bis zu 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nEuro)\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nworden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Zuschusses erfüllen.\n2. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge und die Bedingungen, zu\ndenen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Zuschüsse zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.\n3. Die Zusage der unter der Nummer 1 genannten Beträge entfällt ersatzlos, soweit\nnicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zusage die in Nummer 2 genannten Verträge\ngeschlossen werden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 25. November\n2026. Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeitraum die in\nNummer 2 genannten Verträge geschlossen worden sein, so gilt diese Verfallsklausel\nnur für die noch nicht durch diese Verträge gebundenen Teilbeträge.\n4. Die Regierung der Republik Moldau, soweit sie nicht selbst Empfänger der Zuschüsse\nist, wird die Erfüllung etwaiger Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-\nmer 2 zu schließenden Zuschussverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n5. Die Regierung der Republik Moldau befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zu-\nsammenhang mit den in Nummer 1 genannten Vorhaben oder dem Abschluss und\nder Durchführung der unter Nummer 2 genannten Verträge in der Republik Moldau\nerhoben werden.\n6. Diese Vereinbarung gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich bereitgestellte Zuschüsse\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitung der in Nummer 1 genannten Vor-\nhaben sowie für Aufstockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regierun-\ngen die Förderung weiterführen wollen. Förderzusagen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland für Folgevorhaben und Aufstockungen für Vorhaben erfolgen\ndurch Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf diese Ver-\neinbarung ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten von Nummer 3 ab-\nweichende Fristen, auf die in der Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gesondert hingewiesen wird.\n7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Republik Moldau veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter An-\ngabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, so-\nbald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am\nersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach\nEingang der Notifikation folgt.\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und rumänischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Moldau mit den in den Nummern 1 bis 10 gemach-\nten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der"]}