{"id":"bgbl2-2022-18-3","kind":"bgbl2","year":2022,"number":18,"date":"2022-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/18#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_18.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes","law_date":"2022-10-13T00:00:00Z","page":539,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022              539\nGesetz\nzum Entwurf eines Beschlusses des Rates\nüber die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen\nder Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich\nund zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes\nVom 13. Oktober 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)\n7. Keuchhusten\nArtikel 1\n8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose\nZustimmung zur Erweiterung\nvon Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags                   9. Masern\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union                10. Meningokokken-Infektion\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Entwurf eines          11. Mumps\nBeschlusses des Rates über die Feststellung des Ver-\n12. durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten\nstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen\ndie Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über        13. Paratyphus\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden             14. Pest\nKriminalitätsbereich in der Fassung vom 30. Juni 2022\n(Ratsdokument 10287/1/22) zustimmen. Dies gilt auch             15. Poliomyelitis\nfür eine gegebenenfalls sprachbereinigte Fassung. Der           16. Röteln\nBeschlussentwurf wird nachstehend veröffentlicht.               17. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyoge-\nnes-Infektionen\nArtikel 2\n18. Shigellose\nÄnderung des\n19. Skabies (Krätze)\nInfektionsschutzgesetzes\n20. Typhus abdominalis\n§ 34 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti-        21. Virushepatitis A oder E\nkel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I             22. Windpocken.“\nS. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Im Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter\n1. Die Nummern 1 bis 23 werden durch die folgenden              „oder sie in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019\nNummern 1 bis 22 ersetzt:                                   (COVID-19) einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3\nvorlegen“ gestrichen.\n„1. Cholera\n2. Diphtherie                                                                   Artikel 3\n3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli                               Inkrafttreten\n(EHEC)\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber               Kraft.","540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Oktober 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck\nDie Bundesministerin des Auswärtigen\nAnnalena Baerbock\nDer Bundesminister für Gesundheit\nKarl Lauterbach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022                              541\nBeschluss (EU) 2022/...\ndes Rates vom ...\nüber die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen\nder Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich\nDer Rat der Europäischen Union –                                 eines Mitgliedstaats der Union sowie sektorale wirtschaftliche\nMaßnahmen und Waffenembargos.\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 Unterab-           (4) Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten über wirksame,\nsatz 3,                                                              verhältnismäßige und abschreckende Strafen für den Verstoß ge-\ngen restriktive Maßnahmen der Union verfügen. Es ist ebenfalls\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                       erforderlich, dass diese Strafen auch die Umgehung restriktiver\nMaßnahmen der Union erfassen.\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,\n(5) Die Kommission gewährleistet die Koordinierung zwischen\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                den Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union bei der Durch-\nsetzung der restriktiven Maßnahmen der Union, die im Zusam-\n(1) Nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union      menhang mit dem gegen die Ukraine geführten Angriffskrieg\n(EUV) erlässt der Rat Beschlüsse, in denen der Standpunkt der        Russlands erlassen wurden, und hat das Zusammenspiel zwi-\nUnion zu einer bestimmten Frage geografischer oder themati-          schen restriktiven Maßnahmen und strafrechtlichen Maßnahmen\nscher Art bestimmt wird, wozu auch restriktive Maßnahmen ge-         bewertet.\nhören.\n(6) Es ist derzeit nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV nicht vorge-\n(2) Nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der      sehen, Mindestvorschriften für die Definition des Verstoßes ge-\nEuropäischen Union (AEUV) kann der Rat auf der Grundlage             gen restriktive Maßnahmen der Union und die Strafen dafür fest-\neines Beschlusses nach Artikel 29 EUV restriktive Maßnahmen          zulegen, da ein entsprechender Verstoß als solcher noch nicht\ngegen natürliche oder juristische Personen und Gruppierungen         unter die in diesem Artikel aufgeführten Kriminalitätsbereiche\noder nichtstaatliche Einheiten oder Maßnahmen zur Aussetzung,        fällt. Die derzeit in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführten\nEinschränkung oder vollständigen Einstellung der Wirtschafts-        Kriminalitätsbereiche sind Terrorismus, Menschenhandel und\nund Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern            sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen-\nerlassen. Die Mitgliedstaaten sollten über wirksame, verhältnis-     handel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fäl-\nmäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die           schung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organi-\nVerordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen der Union          sierte Kriminalität. Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der\nverfügen.                                                            Union kann jedoch in einigen Fällen im Zusammenhang mit Straf-\ntaten stehen, die unter einige der aufgeführten Kriminalitätsbe-\n(3) Dieser Beschluss erfasst lediglich restriktive Maßnahmen     reiche fallen, wie Terrorismus und Geldwäsche.\nder Union, die die Union auf der Grundlage des Artikels 29 EUV\noder des Artikels 215 AEUV erlassen hat, wie Maßnahmen zum              (7) Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV sieht ein be-\nEinfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, zum          sonderes Verfahren vor, nach dem der Rat neue Kriminalitätsbe-\nVerbot der Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaft-          reiche bestimmen kann. Dies darf erst geschehen, nachdem die\nlichen Ressourcen, zum Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet      im Vertrag festgelegten Kriterien, die dem Ausnahmecharakter\ndes Verfahrens entsprechen, einer sorgfältigen Bewertung unter-\n1  Zustimmung vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).      zogen wurden. Die Entwicklungen der Kriminalität, die seit Russ-","542               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022\nlands Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beobachten sind, stellen      (13) Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union haben\naußergewöhnliche Umstände dar.                                      eine klare und bisweilen sogar inhärente grenzüberschreitende\nDimension. Derartige Verstöße können nicht nur von natürlichen\n(8) Die in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 AEUV genannten     Personen oder unter Beteiligung von juristischen Personen be-\nKriterien in Bezug auf die grenzüberschreitende Dimension eines     gangen werden, die weltweit tätig sind; darüber hinaus verbieten\nKriminalitätsbereichs, nämlich die Art oder die Auswirkungen von    restriktive Maßnahmen der Union, beispielsweise Beschränkun-\nStraftaten sowie die besondere Notwendigkeit, sie auf einer ge-     gen für Bankdienstleistungen, in einigen Fällen sogar grenzüber-\nmeinsamen Grundlage zu bekämpfen, sind miteinander ver-             schreitende Geschäfte. Daher entspricht der Verstoß gegen diese\nknüpft und können nicht isoliert bewertet werden.                   Maßnahmen einer grenzüberschreitenden Verhaltensweise, die\neine gemeinsame grenzüberschreitende Antwort auf Unionsebe-\n(9) Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union sollte    ne erfordert.\nals Kriminalitätsbereich festgestellt werden, um die wirksame\nUmsetzung der Politik der Union im Bereich der restriktiven Maß-       (14) Die unterschiedlichen Definitionen und Strafen für den\nnahmen zu gewährleisten. Der Verstoß gegen restriktive Maßnah-      Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union nach dem na-\nmen der Union wird von der Mehrheit der Mitgliedstaaten bereits     tionalen Recht der Mitgliedstaaten behindern die einheitliche An-\nals Straftat eingestuft. Einige Mitgliedstaaten, die den Verstoß    wendung der Politik der Union in Bezug auf restriktive Maßnah-\ngegen restriktive Maßnahmen als Straftat einstufen, verfügen        men. Sie können sogar dazu führen, dass Täter den günstigsten\nüber weit gefasste Definitionen wie „Verstoß gegen VN- und          Gerichtsstand wählen und quasi straffrei ausgehen, da sie sich\nEU-Sanktionen“ oder „Verletzung von EU-Vorschriften“, während       dafür entscheiden könnten, ihre Tätigkeiten in denjenigen Mit-\nandere Mitgliedstaaten über detailliertere Bestimmungen ver-        gliedstaaten auszuüben, die Verstöße gegen restriktive Maßnah-\nfügen, in denen beispielsweise verbotene Verhaltensweisen auf-      men der Union weniger streng bestrafen. Eine Harmonisierung\ngeführt sind. Die Kriterien, nach denen eine Verhaltensweise in     der Strafen für den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der\nden Anwendungsbereich des Strafrechts fällt, unterscheiden sich     Union würde die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die\nvon Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, beziehen sich jedoch in der     abschreckende Wirkung solcher Strafen erhöhen.\nRegel auf ihre Schwere (schwerwiegende Art) oder werden qua-\nlitativ (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) oder quantitativ (Schaden)     (15) Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union soll-\nbestimmt.                                                           te daher als „Kriminalitätsbereich“ im Sinne des Artikels 83 Ab-\nsatz 1 AEUV festgestellt werden, da er die Kriterien nach diesem\n(10) Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zählt    Artikel erfüllt.\nzu den Bereichen besonders schwerer Straftaten und ist hinsicht-\nlich der Schwere mit den bereits in Artikel 83 Absatz 1 AEUV auf-      (16) Ein gemeinsames Vorgehen auf Unionsebene würde nicht\ngeführten Kriminalitätsbereichen vergleichbar, da er den Weltfrie-  nur zu gleichen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten bei-\nden und die internationale Sicherheit dauerhaft bedroht, die        tragen und die Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit\nFestigung und Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit         bei der Bekämpfung von Verstößen gegen restriktive Maßnah-\nund Menschenrechten untergräbt sowie erheblichen wirtschaft-        men der Union verbessern, sondern auch zu weltweit gleichen\nlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Schaden verursa-        Rahmenbedingungen für die Strafverfolgung und die justizielle\nchen kann. Aufgrund derartiger Verstöße haben Personen und          Zusammenarbeit mit Drittländern bei Verstößen gegen restriktive\nOrganisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden oder        Maßnahmen der Union beitragen.\nderen Tätigkeiten beschränkt werden, weiterhin Zugang zu ihren\n(17) Das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Feststellung\nVermögenswerten und können weiterhin Regime unterstützen,\ndes Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als ein\ngegen die restriktive Maßnahmen der Union verhängt wurden,\nKriminalitätsbereich, der die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1\noder sie haben weiterhin Zugang zu veruntreuten staatlichen Gel-\nAEUV erfüllt, muss auf Unionsebene erreicht werden. Es steht\ndern. Ebenso kann das Geld, das unter Verstoß gegen restriktive\ndaher im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsi-\nMaßnahmen der Union durch den Handel mit Gütern und natür-\ndiaritätsprinzip. Entsprechend dem in demselben Artikel genann-\nlichen Ressourcen erwirtschaftet wurde, es den von diesen res-\nten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss\ntriktiven Maßnahmen betroffenen Regimen ermöglichen, Waffen\nnicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche\nzu erwerben, mit denen sie ihre Straftaten begehen. Der Verstoß\nMaß hinaus.\ngegen restriktive Maßnahmen der Union, die den Handel betref-\nfen, könnte darüber hinaus zur illegalen Ausbeutung natürlicher        (18) Die Bestimmung des Verstoßes gegen restriktive Maß-\nRessourcen in dem Staat beitragen, gegen den diese restriktiven     nahmen der Union als ein Kriminalitätsbereich im Sinne des Ar-\nMaßnahmen gerichtet sind.                                           tikels 83 Absatz 1 AEUV ist als erster Schritt notwendig, um in\neinem zweiten Schritt den Erlass materieller sekundärrechtlicher\n(11) In seiner Resolution 1196 (1998) betonte der Sicherheits-  Vorschriften unter anderem zur Festlegung von Mindestvorschrif-\nrat der Vereinten Nationen, wie wichtig es ist, die Wirksamkeit     ten für die Definition der Straftaten und der Strafen für den Ver-\nvon Waffenembargos zu stärken, um die Verfügbarkeit von Waf-        stoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zu ermöglichen.\nfen, mit denen bewaffnete Konflikte ausgetragen werden können,\nzu verringern. Die Staaten wurden darin ferner ermutigt, als Mittel    (19) Dieser Beschluss lässt die danach im Einklang mit den\nzur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Durchführung von Be-        im Vertrag festgelegten Gesetzgebungsverfahren getroffenen\nschlüssen des Sicherheitsrates über Waffenembargos die An-          Maßnahmen unberührt. Insbesondere bestimmt er weder den\nnahme von Rechtsvorschriften oder anderen rechtlichen Maß-          Anwendungsbereich und den Inhalt von im Anschluss an die An-\nnahmen in Erwägung zu ziehen, mit denen die Verletzung der          wendung dieses Beschlusses vorgeschlagenem Sekundärrecht\nvom Sicherheitsrat verhängten Waffenembargos unter Strafe ge-       noch nimmt er diese vorweg.\nstellt wird.\n(20) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass jeder Legislativ-\n(12) Die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres     vorschlag für derartiges Sekundärrecht im Einklang mit den\nnationalen Rechts sehr unterschiedliche Definitionen und Strafen    Grundsätzen der besseren Rechtsetzung ausgearbeitet wird.\nfür den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union haben,\nträgt je nach Mitgliedstaat, in dem der Verstoß verfolgt wird, zu      (21) Insbesondere ist der Vielfalt der nationalen Systeme und\nunterschiedlich starker Durchsetzung der Sanktionen bei. Dies       den grundlegenden Aspekten der Strafrechtsordnungen der Mit-\nuntergräbt die Ziele der Union, den Weltfrieden und die interna-    gliedstaaten, einschließlich des Gefüges der Strafen, gebührend\ntionale Sicherheit sowie die gemeinsamen Werte der Union zu         Rechnung zu tragen. Gebührend berücksichtigt werden müssen\nwahren. Daher besteht ein besonderer Bedarf an einem gemein-        auch die Grundrechtsgarantien, das Rückwirkungsverbot für\nsamen Vorgehen auf Unionsebene, um Verstößen gegen restrik-         Straftaten, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhält-\ntive Maßnahmen der Union strafrechtlich zu begegnen.                nismäßigkeit von Straftaten und Strafen, die in Artikel 49 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022                        543\nCharta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind,      Union in Kraft treten, damit aus Gründen der Dringlichkeit umge-\nsowie die Erfordernisse der Genauigkeit, Klarheit und Verständ-    hend sekundärrechtliche Vorschriften erlassen werden können,\nlichkeit des Strafrechts.                                          in denen Mindestvorschriften für die Definitionen und die Strafen\nfür den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union festge-\n(22) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV         legt werden —\nbeigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks be-\nteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses         hat folgenden Beschluss erlassen:\nund ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner\nAnwendung verpflichtet.\nArtikel 1\n(23) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten\nProtokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs       Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union ist ein\nund Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit    Kriminalitätsbereich im Sinne des Artikels 83 Absatz 1 Unterab-\nund des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 29. Juni 2022 mit-     satz 2 AEUV.\ngeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Be-\nschlusses beteiligen möchte.                                                                    Artikel 2\n(24) Dieser Beschluss sollte aus Gründen der Dringlichkeit am      Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im\nTag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen     Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\nGeschehen zu …\nIm Namen des Rates\nDer Präsident/Die Präsidentin"]}