{"id":"bgbl2-2022-17-5","kind":"bgbl2","year":2022,"number":17,"date":"2022-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/17#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_17.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-08-18T00:00:00Z","page":506,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber den internationalen Schutz von Erwachsenen\nVom 15. August 2022\nDas Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen\nSchutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323, 324) wird nach seinem Artikel 57\nAbsatz 2 Buchstabe a für\nGriechenland*                                                             am 1. November 2022\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-\nnen Vorbehalts nach Artikel 56 Absatz 1 zu Artikel 51 Absatz 2 und einer\nErklärung nach Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Oktober 2020 (BGBl. II S. 938).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-\nsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder\nKontaktstellen.\nBerlin, den 15. August 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. August 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 9. Juli 2020/24. November 2020 zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 3. Dezember 2020\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. August 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFra n z M a r ré","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022            507\nDer Geschäftsträger a. i.                                           Brasilia, den 9. Juli 2020\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Nummer 2.2.5. des Protokolls der Regierungsverhandlungen über\ndie Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung vom 15. Dezember 2017 und unter Be-\nzugnahme auf die Nummer 2.3.3. des Protokolls der Regierungsverhandlungen über\ndie Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung vom 29. November 2019 sowie die\nVerbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Oktober 2019\n(WZ 440.00/344/2019) und die Verbalnote Ihrer Regierung vom 8. November 2019\n(DPFT/ABC/116/EFIN BRAS RFA) folgende Vereinbarung über die Gewährung nicht rück-\nzahlbarer Finanzierungsbeiträge der dem Ziel der Entwicklung der Föderativen Republik\nBrasilien zugutekommenden bilateralen Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften werden Finanzmittel in Form eines nicht rückzahlbaren Finanzierungs-\nbeitrages (nachfolgend als „Finanzierungsbeitrag“ bezeichnet) im Wert von bis zu\n18 000 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro) von der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend als „KfW“\nbezeichnet) an den Empfänger Instituto Interamericano de Cooperação para a Agricul-\ntura (IICA) (nachfolgend als „Empfänger“ bezeichnet) vergeben, mit dem Ziel, in Über-\neinstimmung mit den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden Rechtsvorschrif-\nten das Vorhaben „Innovation in landwirtschaftlichen Lieferketten für Waldschutz in\nAmazonien“ in der Föderativen Republik Brasilien durchzuführen.\n2. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften wird ein weiterer Finanzierungsbeitrag im Wert von bis zu 7 500 000 Euro\n(in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro) von der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland über die KfW an den Empfänger vergeben, mit dem Ziel, in\nÜbereinstimmung mit den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden Rechtsvor-\nschriften das Vorhaben „Innovation in landwirtschaftlichen Lieferketten für Waldschutz\nin Amazonien, Phase II“ in der Föderativen Republik Brasilien durchzuführen.\n3. a) Die Bereitstellung der Finanzierungsbeiträge erfolgt über Finanzierungsverträge,\ndie zwischen dem Empfänger und der KfW zu schließen sind.\nb) Die zuvor gemachten Ausführungen entbinden den brasilianischen Empfänger\nnicht, die geltenden Rechtsvorschriften der Föderativen Republik Brasilien beim\nAbschluss der Finanzierungsverträge zu beachten.\nc) Die in Buchstabe a genannten Finanzierungsverträge werden geschlossen, nach-\ndem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Förderungswürdigkeit der\nunter Nummer 1 und 2 genannten und an diese Vereinbarung geknüpften Vor-\nhaben anerkannt hat.\n4.    a) Die Finanzierungsbeiträge werden dem brasilianischen Empfänger für die vollstän-\ndige oder anteilige Finanzierung von Warenkäufen und Dienstleistungen zur Ver-\nfügung gestellt, die zur Durchführung der unter Nummer 1 und 2 genannten Vor-\nhaben erforderlich sind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten,\nBauunternehmen beziehungsweise Gutachter.\nb) Ein Teil der Finanzierungsbeiträge kann zur Deckung der wechselkursbedingten\nKosten dienen, die bei der Umrechnung in die einheimische Währung zwecks\nDurchführung der unter Nummer 1 und 2 genannten Vorhaben entstehen.\n5. Sollte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beschließen, es der Regierung\nder Föderativen Republik Brasilien zu einem späteren Zeitpunkt zu erlauben, weitere\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 und 2 genannten Vor-\nhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der\nunter Nummer 1 und 2 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Ver-\neinbarung Anwendung.\n6. Die Verwendung der Finanzierungsmittel für die vollständige oder anteilige Zahlung\nder unter Nummer 4 Buchstabe a genannten Waren und Dienstleistungen hat in Über-\neinstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung von Consultants sowie\nfür die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusammen-\narbeit zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschreibung internationaler Wett-\nbewerbe einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche Verfahren finden keine\nAnwendung oder sind nicht geeignet.\n7. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die\nganz oder teilweise mit Finanzierungs- oder Darlehensmitteln erworben werden, ver-\nmeiden die beiden Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze\nund Verordnungen Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Trans-\nport- und Versicherungsunternehmen beider Länder schaden könnten.","508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022\n8. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik Bra-\nsilien zur Lieferung der unter Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Waren und Dienst-\nleistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der Föderativen\nRepublik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländergesetzge-\nbung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.\n9. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Abga-\nben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Abschluss\nund der Durchführung der in Nummer 3 Buchstabe a genannten Verträge anfallen.\n10. Die Zusage für das unter Nummer 1 genannte Vorhaben und den unter Nummer 1 ge-\nnannten Betrag entfällt nicht, da noch im Jahr 2019 unter dem Vorbehalt des Vollzugs\ndieser Vereinbarung durch Notenwechsel, der entsprechende Finanzierungsvertrag\ngeschlossen wurde. Die Zusage für das unter Nummer 2 genannte Vorhaben und den\nunter Nummer 2 genannten Betrag entfällt, soweit nicht mit Ablauf des 31. Dezember\n2023 der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde.\n11. Der Empfänger der Finanzierungsbeiträge stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der KfW im Rahmen der für die unter Nummer 1 und 2 genannten\nVorhaben bereits geschlossenen Finanzierungsverträge Informationen und Daten über\nden Fortschritt der unter Nummer 1 und 2 genannten Vorhaben zur Verfügung.\n12. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-\nder Fragen, die mit dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehen.\n13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-\neinkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut als verbindlich und\nendgültig festgelegt wird. Sie tritt für die unter Nummer 1 und 2 genannten Vorhaben an\ndem Datum in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine\nschriftliche Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht,\ndass die innerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeichnung der Finanzierungsver-\nträge gegeben sind.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister\nder Föderativen Republik Brasilien\nHerrn Ernesto Araújo\nBrasilia"]}