{"id":"bgbl2-2022-17-12","kind":"bgbl2","year":2022,"number":17,"date":"2022-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/17#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-17-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_17.pdf#page=23","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-serbischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-08-25T00:00:00Z","page":519,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 519\nBekanntmachung\nder deutsch-serbischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. August 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 21. Januar 2021/16. August 2021 zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Serbien über Finanzielle Zusammenar-\nbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 16. August 2021\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. August 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022\nDer Botschafter                                               Belgrad, den 21. Januar 2021\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 25. Juni 2013 und vom\n20. November 2014, die Zusagenote Nr. 270/2019 vom 26. Juli 2019 sowie die Zusagenote\nNr. 151/2020 vom 4. Juni 2020 und unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 13. Ok-\ntober 2004 zwischen unseren beiden Regierungen über Technische Zusammenarbeit fol-\ngende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-\npublik Serbien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Darlehensnehmer\na) für das Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung in serbischen Mittelstäd-\nten VI“ (PN 2013.6577.4) ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ngewährt wird, in Höhe von bis zu 28 000 000 Euro (in Worten: achtundzwanzig\nMillionen Euro),\nb) für das Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung in serbischen Mittelstäd-\nten VI“ (PN 2014.6523.6) ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu\n42 000 000 Euro (in Worten: zweiundvierzig Millionen Euro),\nc) für das Vorhaben „Rehabilitierung der Fernwärmesysteme in Serbien, Phase V“\n(PN 2013.6576.6) ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu\n30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro)\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der\nVorhaben festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Serbien weiterhin\ngegeben ist und die Regierung der Republik Serbien eine Staatsgarantie gewährt, so-\nfern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Serbien oder anderen Empfängern, von der KfW darüber hinaus folgende\nBeträge zu erhalten:\na) für das Vorhaben „Förderung von Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare\nEnergien über den Bankensektor („EcoKredite“) – Komp. 5“ (PN 2019.6906.2) Dar-\nlehen von bis zu 25 000 000 Euro (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt wor-\nden ist,\nb) für das Vorhaben „Green Economy Fazilität in Serbien“ (PN 2014.6865.1) ein ver-\ngünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszu-\nsammenarbeit über den Bankensektor gewährt wird, in Höhe von bis zu 25 000 000\nEuro (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro),\nc) für das Vorhaben „Förderung von Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare\nEnergien über den Bankensektor („EcoKredite“) – Komp. 4“ (PN 2019.6851.0)\neinen Finanzierungsbeitrag von bis zu 1 700 000 Euro (in Worten: eine Million\nsiebenhunderttausend Euro), sowie\nd) für das Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung in serbischen Mittelstäd-\nten VI“ (PN 2019.6879.1) einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 5 452 509,76 Euro\n(in Worten: fünf Millionen vierhundertzweiundfünfzigtausend fünfhundertneun Euro\nund sechsundsiebzig Cent),\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndass die Projekte als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nvon Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgaran-\ntiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder\ndes Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-\npublik Serbien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern von der KfW darüber hinaus folgende Beträge zu erhalten:\na) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der folgenden Vorhaben:\n– für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben bis zu 2 000 000 Euro\n(in Worten: zwei Millionen Euro) (PN 2014.7041.8),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022         521\n– für das unter Nummer 1 Buchstabe c genannte Vorhaben bis zu 2 000 000 Euro\n(in Worten: zwei Millionen Euro) (PN 2013.7007.1),\n– für das unter Nummer 2 Buchstabe b genannte Vorhaben bis zu 500 000 Euro\n(in Worten: fünfhunderttausend Euro) (PN 2014.7039.2);\nb) einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 2 500 000 Euro (in Worten: zwei Millionen\nfünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung\nin serbischen Mittelstädten VI – Vorbereitungsphase“ (PN 2013.6696.2),\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndass die Projekte als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nvon Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgaran-\ntiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder\ndes Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nSerbien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 bis 2 genannten Vorhaben oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung der unter Nummer 1 bis 2 genannten Vorhaben von der KfW zu erhal-\nten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n5. Die Verwendung der unter Nummer 1 bis 3 genannten Beträge, die Bedingungen, zu\ndenen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n6. Die Zusage der unter Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe b sowie\nNummer 3 Buchstabe a erster und dritter Anstrich genannten Beträge entfällt, soweit\nnicht mit Ablauf des 31. Dezember 2021 die entsprechenden Darlehens- und Finan-\nzierungsverträge geschlossen wurden.\n7. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 5 zu schließenden Verträgen, mit Ausnah-\nme der Vorhaben in Nummer 2 Buchstabe a und b, garantieren.\n8. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-\nmer 5 zu schließenden Finanzierungsverträge mit Ausnahme der Finanzierungsbeiträge\nin Nummer 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 Buchstabe a dritter Anstrich, entstehen\nkönnen, gegenüber der KfW garantieren.\n9. Für den Abschluss und die Umsetzung von Vorhaben aus dieser Vereinbarung wird\ndie KfW von allen direkten Steuern befreit, zu denen sie in der Republik Serbien ver-\npflichtet ist. Der Verkehr von Waren und Leistungen sowie die Einfuhr von Waren, der\nzwecks Durchführung der unter Nummer 1 und 2 genannten Vorhaben erfolgt, ist im\nEinklang mit dieser Vereinbarung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und\nähnlichen indirekten Steuern befreit. Darüber hinaus wird die KfW von den im Verwal-\ntungsgebührengesetz der Republik Serbien festgelegten Gebühren, zu deren Zahlung\nsie in der Republik Serbien verpflichtet ist, befreit, sowie von allen Abgaben, die mit\ndem Gesetz zu Gebühren für die Nutzung von öffentlichen Gütern in der Republik Ser-\nbien, geregelt sind.\n10. Die Regierung der Republik Serbien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n11. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Republik Serbien veranlasst. Die andere Vertragspartei\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nunterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nist.\n12. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n13. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n14. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren."]}