{"id":"bgbl2-2022-16-13","kind":"bgbl2","year":2022,"number":16,"date":"2022-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/16#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-16-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_16.pdf#page=17","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „CACI NSS, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-151-04)","law_date":"2022-08-08T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022        481\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das\nAuswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 100 vom 18. März 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut, die am 18. März 2022 in Kraft tritt und deren deutscher und\nenglischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „CACI NSS, LLC“\n(Nr. DOCPER-AS-151-04)\nVom 8. August 2022\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n1. März 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„CACI NSS, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-151-04) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. März 2022\nin Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. August 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022\nAuswärtiges Amt                                                       Berlin, 1. März 2022\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nummer 548 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. März\n2022 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\n(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils\ngeltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika mit dem Unternehmen CACI NSS, LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über die\nErbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-\nniederschrift Nummer DOCPER-AS-151-04 (Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über\ndie Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt Fachwissen im Bereich Abwehr von improvisierten Be-\ndrohungen für Sondereinsatzkräfte der Vereinigten Staaten und ihre Partnereinheiten.\nDer Fokus dieser Bemühungen liegt darauf zu analysieren, wie die Verbreitung von\nimprovisierten Bedrohungen, wie Massenvernichtungswaffen, und improvisierte Netz-\nwerke, die sie nutzen könnten, aufgehalten werden können. Der Auftragnehmer erbringt\nFachwissen zu Militäreinsätzen auf operativer Ebene, nachrichtendienstlicher Informa-\ntionsgewinnung und Datenzusammenführung zwecks Analyse von Informationen zur\nUnterstützung des Europäischen Kommandos der Streitkräfte der Vereinigten Staaten\n(USEUCOM), des Afrikanischen Kommandos der Streitkräfte der Vereinigten Staaten\n(USAFRICOM) und der ihnen nachgeordneten Einheiten in Zusammenhang mit deren\nAnstrengungen, diese improvisierten Bedrohungen gegen die Streitkräfte der Vereinigten\nStaaten und verbündete Streitkräfte abzuwehren. Die Berichte gehen an Streitkräfte der\nVereinigten Staaten und können mit Koalitionsstreitkräften, einschließlich der Bundes-\nwehr, geteilt werden, wenn die Berichte auch deren Einsätze betreffen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten\ndes Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und\nZertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,\nden Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau\ndarin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich\nsolche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter\nEinhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer er-\ngreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten\ndeutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika folgende Schritte zu unternehmen:\n1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des\nAuftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig\ndurchlaufen;\n2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-\nkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,\ndass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-\nnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines\nordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut\nund alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;\n3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten\nStaaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine\nMissachtung deutschen Rechts darstellt, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022           483\n4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers\nund das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im\nBerichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts\ndurchgeführt wurden.\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung) und „Military\nAnalyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Be-\nfreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS\ngewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen\nMaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer\nund ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor\nAblauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser\nVereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als\nzwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. Juni\n2021 bis 29. Juni 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-\ntationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate\nnach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nArtikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 1. März 2022 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das\nAuswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten"]}