{"id":"bgbl2-2022-16-12","kind":"bgbl2","year":2022,"number":16,"date":"2022-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/16#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-16-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_16.pdf#page=14","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Decypher Technologies, Ltd.“ (Nr. DOCPER-AS-129-03)","law_date":"2022-08-08T00:00:00Z","page":478,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 101 vom 18. März 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut, die am 18. März 2022 in Kraft tritt und deren deutscher und\nenglischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Decypher Technologies, Ltd.“\n(Nr. DOCPER-AS-129-03)\nVom 8. August 2022\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n18. März 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Decypher Technologies, Ltd.“ (Nr. DOCPER-AS-129-03) geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. März 2022\nin Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. August 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022           479\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 18. März 2022\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika den Eingang der Verbalnote Nummer 100 vom 18. März\n2022 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\n(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils\ngeltenden Fassung, sowie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des\nNotenwechsels vom 23. Juni 2020 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Be-\nfreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ITility, L.L.C. (DOCPER-AS-140-03)\nFolgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika mit dem Unternehmen ITility, L.L.C. (Hauptauftragnehmer) einen Vertrag\nüber die Erbringung von analytischen Dienstleistungen geschlossen (Vertragsnummer\nDOCPER-AS-140-03). Der Hauptauftragnehmer hat zur Erfüllung seiner vertraglichen\nVerpflichtungen einen Untervertrag mit dem Unternehmen Decypher Technologies, Ltd.\n(Unterauftragnehmer) geschlossen (Untervertragsnummer DOCPER-AS-129-03).\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnterauftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass der Haupt-\nauftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer den beigefügten Untervertrag über die\nErbringung folgender Dienstleistungen geschlossen hat:\nDer Unterauftragnehmer erbringt im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungs-\nvertrags (Advisory and Assistance Services, A&AS) umfangreiche technische und\nanalytische Dienstleistungen für die Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa\nund Afrika. Die Dienstleistungen umfassen Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen\nmilitärischer Zusammenarbeit, Unterstützung und Verbesserung von Strategieentwick-\nlung, Entscheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm- beziehungs-\nweise Projektmanagement und -verwaltung sowie Unterstützung bei Verbesserungen\nim Betrieb von Systemen wie Kommunikations- und IT-Systemen. Die Arbeitsleistung\nkann in Form von Informationen, Beratung, Erarbeitung von Alternativen, Analysen,\nBeurteilungen, Empfehlungen, Schulungen und Hilfestellung für das Unterstützungs-\npersonal im Arbeitsalltag erbracht werden. Die im Rahmen dieses Untervertrags\nbeschäftigten Vertragsarbeitnehmer steuern weder die Einsatzplanung noch die Aus-\nführung von Plänen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten\ndes Unterauftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und\nZertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,\nden Beschäftigten des Unterauftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie\ngenau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe\nlediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf,\ndie unter Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Unterauftrag-\nnehmer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Be-\nschäftigten deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:\n1.) Sie verlangt von dem Unterauftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten\ndes Unterauftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen\nvollständig durchlaufen.\n2.) Sie stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer und alle seine Beschäftigten den\nTätigkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst\nist, dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Unter-\nauftragnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines\nordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut\nund alle damit verbundenen Vorrechte verlieren.","480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022\n3.) Sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten\nStaaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine\nMissachtung deutschen Rechts darstellt.\n4.) Sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Unterauftrag-\nnehmers und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle\nim Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts\ndurchgeführt wurden.\nDer Untervertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden\nTätigkeiten: „Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Unterauftragnehmer die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS\ngewährt.\n3. Der Unterauftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für\ndie in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\ntätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Be-\nstimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Unterauftragnehmers, deren Tätigkeit\nbeziehungsweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich\nfür diesen Unterauftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigun-\ngen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten,\nes sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und\nVergünstigungen beschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Untervertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen\nMaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer, dessen Unterauftrag-\nnehmer und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten\nDienstleistungen das deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt bei Eintritt des früheren Ereignisses von entweder dem Ablauf\ndes Hauptvertrags oder dem Ablauf des Untervertrags außer Kraft, sofern die Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des\njeweiligen Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des jeweiligen Vertrags,\nannehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag\nmindestens zwei Wochen vor Ablauf des jeweiligen Vertrags oder nimmt sie den nach\ndiesem Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäf-\ntigten weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem jeweiligen Vertrag\nauszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Ver-\ngünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des\nUntervertrags mit einer Laufzeit vom 1. Mai 2020 bis 28. Februar 2024 (Memorandum\nfor Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des\nUntervertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des\nUntervertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Unterauftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen\nder Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine\nVertragspartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden\nKonsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei\nMonate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-\nbindlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nArtikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. März 2022 in Kraft tritt."]}