{"id":"bgbl2-2022-15-5","kind":"bgbl2","year":2022,"number":15,"date":"2022-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/15#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_15.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt","law_date":"2022-07-07T00:00:00Z","page":451,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022                           451\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland           Regierung der Islamischen Republik Pakistan veranlasst. Die\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für      andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-        nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\nnehmigungen.                                                          diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nist.\nArtikel 5                                   (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in         mens vereinbaren.\nKraft.                                                                   (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der        Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten          men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der          legt.\nGeschehen zu Islamabad am 2. November 2021 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernhard Stephan Schlagheck\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nAsad Hayaud Din\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von Nagoya\nüber den Zugang zu genetischen Ressourcen\nund die ausgewogene und gerechte Aufteilung\nder sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile\nzum Übereinkommen über die biologische Vielfalt\nVom 7. Juli 2022\nDas Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-\nschen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus\nihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über\ndie biologische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33\nAbsatz 2 für\nNigeria                                                      am 27. September 2022\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. Mai 2022 (BGBl. II S. 315).\nBerlin, den 7. Juli 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nKurt Georg Stöckl-Stillfried"]}