{"id":"bgbl2-2022-15-4","kind":"bgbl2","year":2022,"number":15,"date":"2022-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/15#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_15.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-05-13T00:00:00Z","page":449,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022                             449\nArtikel 5                                erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nder Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.                                                                   (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab-\nkommens vereinbaren.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten             (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der          Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nIslamischen Republik Pakistan veranlasst. Die andere Vertrags-        Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der          gelegt.\nGeschehen zu Islamabad am 2. November 2021 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernhard Stephan Schlagheck\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nAsad Hayaud Din\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Mai 2022\nDas in Islamabad am 2. November 2021 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 2. November 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Mai 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHelmut Fischer","450               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver-\nund\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan –                hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen              sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nRepublik Pakistan,                                                       Finanzierungsbeitrages erfüllen.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem\nzu vertiefen,                                                        späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet die-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     ses Abkommen Anwendung.\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-                                      Artikel 2\nlungen vom 11. September 2019 –                                         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nsind wie folgt übereingekommen:                                   das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nArtikel 1                             beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-           (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-            entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zu-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende       sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-\nBeträge zu erhalten:                                                 träge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2023.\n1. Darlehen von bis zu 25 500 000,00 Euro (in Worten: fünfund-\nzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben\n„Förderung von Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz“,                                  Artikel 3\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor-             Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan befreit die\nhabens festgestellt worden ist;                                 KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur         Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 ge-\nDurchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten         nannten Verträge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben\nVorhabens von bis zu 2 500 000,00 Euro (in Worten: zwei Mil-    werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder\nlionen fünfhunderttausend Euro);                                ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der Isla-\nmischen Republik Pakistan getragen. Erhobene besondere\n3. Finanzierungsbeiträge von bis zu 40 500 000,00 Euro (in Wor-\nVerbrauchsteuern werden von der Regierung der Islamischen\nten: vierzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die folgen-\nRepublik Pakistan übernommen. Darüber hinaus befreit die\nden Vorhaben:\nRegierung der Islamischen Republik Pakistan die KfW von sons-\na) „Billion Tree Aufforstungsprogramm“ bis zu 13 500 000,00     tigen öffentlichen Abgaben.\nEuro (in Worten: dreizehn Millionen fünfhunderttausend\nEuro),                                                                                   Artikel 4\nb) „Unterstützung von Flucht und Vertreibung betroffener\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt bei\nMenschen“ bis zu 15 000 000,00 Euro (in Worten: fünf-\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nzehn Millionen Euro),\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nc) „Frauenbeschäftigung im privaten Gesundheitssektor“          und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nbis zu 12 000 000,00 Euro (in Worten: zwölf Millionen       Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nEuro),                                                      Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-"]}