{"id":"bgbl2-2022-15-3","kind":"bgbl2","year":2022,"number":15,"date":"2022-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/15#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_15.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-05-12T00:00:00Z","page":447,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022 447\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Mai 2022\nDas in Islamabad am 2. November 2021 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 2. November 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. Mai 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHelmut Fischer","448              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem\nund\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan –          Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen       findet dieses Abkommen Anwendung.\nRepublik Pakistan,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                  Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nzu vertiefen,\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-      soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr die\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 663/2018 vom 11. Dezem-      entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\nber 2018) –                                                       Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2022.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan befreit die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder           Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 ge-\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden          nannten Verträge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)          werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer\nFinanzierungsbeiträge von bis zu 19 500 000,00 Euro (in Worten:   und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der\nneunzehn Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben      Islamischen Republik Pakistan getragen. Erhobene besondere\nzu erhalten:                                                      Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Islamischen\na) „Regionaler Infrastrukturfonds für Khyber Pakhtunkhwa“ in      Republik Pakistan übernommen. Darüber hinaus befreit die\nHöhe von bis zu 17 500 000 Euro (in Worten: siebzehn Millio- Regierung der Islamischen Republik Pakistan die KfW von\nnen fünfhunderttausend Euro),                                sonstigen öffentlichen Abgaben.\nb) „Gletschermonitoring für Energie- und Wassersicherheit II“ in\nHöhe von bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen                                Artikel 4\nEuro),\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt bei\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben        den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen     den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,      Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nselbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung,            der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben   gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nder sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-        Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nFinanzierungsbeitrages erfüllen.                                  dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}