{"id":"bgbl2-2022-15-23","kind":"bgbl2","year":2022,"number":15,"date":"2022-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/15#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-15-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_15.pdf#page=22","order":23,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-08-03T00:00:00Z","page":462,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung\nVom 26. Juli 2022\nDas Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrecht-\nlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. II 1990 S. 206, 207)\nwird nach seinem Artikel 38 Absatz 5 im Verhältnis der B u n d e s r e p u b l i k\nD e u t s c h l a n d zu\nBolivien, Plurinationaler Staat                                      am 1. Oktober 2022\nJamaika                                                              am 1. Oktober 2022\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. April 2022 (BGBl. II S. 256).\nBerlin, den 26. Juli 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nTa n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. August 2022\nDas in Lilongwe am 7. Februar 2022 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2021 ist nach seinem\nArtikel 4 Absatz 1\nam 7. Februar 2022\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. August 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022                         463\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2021\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Begleitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben sowie für Auf-\nstockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regierun-\nund\ngen die Förderung weiterführen wollen. Förderzusagen der\ndie Regierung der Republik Malawi –                Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Folgevorhaben\nund Aufstockungen für Vorhaben erfolgen durch Mitteilung der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf dieses Ab-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          kommen ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten von\nMalawi,                                                           Artikel 2 Absatz 2 abweichende Fristen, auf die in der Mitteilung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesondert hin-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ngewiesen wird.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,\nArtikel 2\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nin der Absicht, zur sozialen, wirtschaftlichen und umweltge-\nder KfW und den Empfängern der Zuschüsse zu schließenden\nrechten Entwicklung in der Republik Malawi beizutragen,\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-      Rechtsvorschriften unterliegen.\nlungen vom 8. Juli 2021 –                                            (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zusage\nsind wie folgt übereingekommen:                                die in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen werden. Für die-\nse Beträge endet die Frist mit Ablauf des 8. Juli 2026. Sollten nur\nArtikel 1                           für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeitraum die in\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    Absatz 1 genannten Verträge geschlossen worden sein, so gilt\nes der Regierung der Republik Malawi oder anderen, von beiden     diese Verfallsklausel nur für die noch nicht durch diese Verträge\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der          gebundenen Teilbeträge.\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse in Höhe von bis       (3) Die Regierung der Republik Malawi, soweit sie nicht selbst\nzu 23 000 000 Euro (in Worten: dreiundzwanzig Millionen Euro)     Empfänger der Zuschüsse ist, wird die Erfüllung etwaiger Rück-\nzu erhalten:                                                      zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nFür die Vorhaben:                                                 ßenden Verträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-\ntieren.\na) „Soziale Absicherung von absolut Armen VII“ bis zu 9 000 000\nEuro (in Worten: neun Millionen Euro),\nArtikel 3\nb) „Privatsektorentwicklung für mehr Einkommen und Beschäf-\nDie Regierung der Republik Malawi befreit die KfW von direk-\ntigung im ländlichen Raum“ bis zu 6 000 000 Euro (in Worten:\nten Steuern, die im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 1\nsechs Millionen Euro),\ngenannten Vorhaben oder dem Abschluss und der Durchführung\nc) „Programm Basisgesundheitsdienste IV“ bis zu 4 000 000 Euro    der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der Republik\n(in Worten: vier Millionen Euro),                            Malawi erhoben werden.\nd) „Programm für reproduktive Gesundheit III“ bis zu 4 000 000\nEuro (in Worten: vier Millionen Euro),                                                    Artikel 4\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben           (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nfestgestellt worden ist.                                          Kraft.\n(2) Dieses Abkommen gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich       (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nbereitgestellte Zuschüsse zur Vorbereitung oder für notwendige    Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten","464             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 1998 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der           matischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag\nRegierung der Republik Malawi veranlasst. Die andere Vertrags-         des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der           Monaten nach Eingang der Notifikation folgt.\nerfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat        (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nder Vereinten Nationen bestätigt worden ist.                           Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\n(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-             men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-      legt.\nGeschehen zu Lilongwe am 7. Februar 2022 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRalph Timmermann\nFür die Regierung der Republik Malawi\nSosten Alfred Gwengwe"]}