{"id":"bgbl2-2022-15-21","kind":"bgbl2","year":2022,"number":15,"date":"2022-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/15#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-15-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_15.pdf#page=21","order":21,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen","law_date":"2022-07-25T00:00:00Z","page":461,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022                                461\nArtikel 3                                   Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Republik Sambia veranlasst. Die andere Vertrags-\nDie Regierung der Republik Sambia befreit die KfW von direk-\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nten Steuern, die im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 1\nerfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\ngenannten Vorhaben oder dem Abschluss und der Durchführung\nder Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nder in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der Republik\nSambia erhoben werden.                                                       (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nArtikel 4                                   matischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag\ndes Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Mo-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in             naten nach Eingang der Notifikation folgt.\nKraft.\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der            Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rahmen\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten             von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.\nGeschehen zu Lusaka am 5. November 2021 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A n n e W a g n e r - M i t c h e l l\nFür die Regierung der Republik Sambia\nDr. S t u m b e k o M u s o k o t w a n e\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Klimaänderungen\nVom 25. Juli 2022\nDas Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über\nKlimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783, 1784) wird nach seinem Artikel 23\nAbsatz 2 für die\nVatikanstadt*                                                            am 4. Oktober 2022\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen\nErklärungen\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. November 2017 (BGBl. II S. 1509).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Rahmenübereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands,\nwerden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer\nSprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt\nfür die ggf. gemäß Rahmenübereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 25. Juli 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nTa n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n"]}