{"id":"bgbl2-2022-15-20","kind":"bgbl2","year":2022,"number":15,"date":"2022-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/15#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-15-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_15.pdf#page=19","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-07-20T00:00:00Z","page":459,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022    459\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006\nVom 20. Juli 2022\nDas Internationale Tropenholz-Übereinkommen vom 27. Januar 2006 (BGBl.\n2009 II S. 231, 232) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 4 für\nAngola                                                            am 7. Juli 2022\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. November 2018 (BGBl. II S. 774).\nBerlin, den 20. Juli 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nTa n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Juli 2022\nDas in Lusaka am 5. November 2021 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2020 ist nach seinem\nArtikel 4 Absatz 1\nam 5. November 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juli 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","460              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2020\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            c) „Mittelstädteprogramm zur Stärkung des Dezentralisierungs-\nprozesses“ bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen\nund\nEuro),\ndie Regierung der Republik Sambia –                wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             (2) Dieses Abkommen gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich\nSambia,                                                           bereitgestellte Zuschüsse zur Vorbereitung oder für notwendige\nBegleitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben sowie für Auf-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      stockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regie-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     rungen die Förderung weiterführen wollen. Förderzusagen der\nzu vertiefen,                                                     Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Folgevorhaben\nund Aufstockungen für Vorhaben erfolgen durch Mitteilung der\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf dieses Ab-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        kommen ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten von\nArtikel 2 Absatz 2 abweichende Fristen, auf die in der Mitteilung\nin der Absicht, zur sozialen, wirtschaftlichen und umwelt-     der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesondert hin-\ngerechten Entwicklung in der Republik Sambia beizutragen,         gewiesen wird.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-                                     Artikel 2\nlungen vom 18. November 2020 –\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die\nsind wie folgt übereingekommen:                                Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Zuschüsse zu schließenden Ver-\nArtikel 1                            träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    Rechtsvorschriften unterliegen.\nes der Regierung der Republik Sambia oder anderen, von beiden        (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der          entfällt, soweit nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zusage\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse von insgesamt      die in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen werden. Für die-\nbis zu 19 800 000 Euro (in Worten: neunzehn Millionen achthun-    se Beträge endet die Frist mit Ablauf des 18. November 2025.\nderttausend Euro) zu erhalten:                                    Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeit-\nFür die Vorhaben:                                                 raum die in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen worden\nsein, so gilt diese Verfallsklausel nur für die noch nicht durch die-\na) „Stärkung lokaler Selbstverwaltung in Sambia II (2. Erweite-   se Verträge gebundenen Teilbeträge.\nrung Chalimbana Traininginstitut)“ bis zu 2 000 000 Euro (in\n(3) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht selbst\nWorten: zwei Millionen Euro),\nEmpfänger der Zuschüsse ist, wird die Erfüllung etwaiger Rück-\nb) „Wasserressourcenmanagement und Sanitärversorgung in           zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nMittelstädten“ bis zu 10 800 000 Euro (in Worten: zehn       ßenden Verträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-\nMillionen achthunderttausend Euro),                          tieren."]}