{"id":"bgbl2-2022-14-9","kind":"bgbl2","year":2022,"number":14,"date":"2022-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/14#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-14-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_14.pdf#page=16","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-06-20T00:00:00Z","page":432,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022\n– Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)\n– Anlage XVI – vom 16. Dezember 1977\n– Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO)\n– Anlage XVII – vom 15. September 1987\n– Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO)\n– Anlage XVIII – vom 30. Juli 2008.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. März 2022 (BGBl. II S. 263).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im\nBundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.\nBerlin, den 20. Juni 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Juni 2022\nDas in Windhuk am 22. April 2022 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit – Zuschüsse 2021 ist\nnach seinem Artikel 4 Absatz 1\nam 22. April 2022\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juni 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022                           433\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit – Zuschüsse 2021\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              d) „Unterstützung bei der Etablierung eines Stadtentwicklungs-\nfonds“ bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen\nund                                     Euro),\ndie Regierung der Republik Namibia –                 e) „Nachhaltige urbane Mobilität Windhuk“ bis zu 11 000 000\nEuro (in Worten: elf Millionen Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nf) „Grüne Bürgerenergie Namibia“ bis zu 7 500 000 Euro\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro),\nNamibia,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben zur Verbesserung der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Vor-\nzu vertiefen,                                                       haben zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittel-\nständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-        oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       die Förderung im Wege eines Zuschusses erfüllen.\n(2) Dieses Abkommen gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich\nin der Absicht, zur sozialen, wirtschaftlichen und umwelt-       bereitgestellte Zuschüsse zur Vorbereitung oder für notwendige\ngerechten Entwicklung in der Republik Namibia beizutragen,          Begleitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben sowie für Auf-\nstockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regierun-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        gen die Förderung weiterführen wollen. Förderzusagen der\nlungen vom 21. Oktober 2021 –                                       Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Folgevorhaben\nund Aufstockungen für die Vorhaben erfolgen durch Mitteilung\nsind wie folgt übereingekommen:                                  der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf dieses\nAbkommen ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten\nvon Artikel 2 Absatz 2 abweichende Fristen, auf die in der Mit-\nArtikel 1\nteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      sondert hingewiesen wird.\nes der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                                           Artikel 2\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und\nvon insgesamt bis zu 37 500 000 Euro (in Worten: siebenund-\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\ndreißig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die folgenden\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nVorhaben zu erhalten:\nzwischen der KfW und den Empfängern der Zuschüsse zu\na) „Förderung des Zugangs zu beruflicher Bildung“ bis zu            schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\n7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro),             land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nb) „Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)              (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt\nzur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung – Zuschüsse    ersatzlos, soweit nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zu-\nfür Endkreditnehmer“ bis zu 2 000 000 Euro (in Worten:         sage die in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen werden.\nzwei Millionen Euro),                                          Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 21. Oktober\n2026. Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen\nc) „Nachhaltiger Finanzierungsmechanismus für die Schutzge-         Zeitraum die in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen\nbiete Namibias“ bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millio- worden sein, so gilt diese Verfallsklausel nur für die noch nicht\nnen Euro),                                                     durch diese Verträge gebundenen Teilbeträge."]}