{"id":"bgbl2-2022-14-4","kind":"bgbl2","year":2022,"number":14,"date":"2022-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/14#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_14.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-katarischen Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung","law_date":"2022-06-13T00:00:00Z","page":426,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022\n8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Republik Moldau veranlasst. Die andere Vertragspartei\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung un-\nterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und rumänischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Moldau mit den unter den Nummern 1 bis 11 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nMoldau über Finanzielle Zusammenarbeit bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nAngela Ganninger\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Moldau\nHerrn Oleg Țulea\nChişinău\nBekanntmachung\ndes deutsch-katarischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung\nVom 13. Juni 2022\nDas in Berlin am 20. Mai 2022 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-\nministerium des Staates Katar über die Zusammenarbeit\nim Bereich der Verteidigung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8\nAbsatz 1 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt\ngegeben.\nBonn, den 13. Juni 2022\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nJan Stöß","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022                          427\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\ndes Staates Katar\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung\nDas Bundesministerium der Verteidigung                 8. regulärer Betrieb der Streitkräfte im Frieden,\nder Bundesrepublik Deutschland\n9. Wehrverwaltung und soziale Angelegenheiten,\nund                               10. gemeinsame militärische Übungen,\ndas Verteidigungsministerium                   11. Wehrmedizin,\ndes Staates Katar,\n12. militärische Aspekte der Rüstungskontrolle,\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –                13. militärisches Geoinformationswesen,\nin Bekräftigung ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Charta   14. Umweltschutz in den Streitkräften,\nder Vereinten Nationen,                                            15. Einsatz der Streitkräfte im Rahmen von Katastrophenhilfe und\nhumanitärer Hilfe,\nin Anerkennung der Verpflichtung, die Grundsätze der unein-\ngeschränkten Souveränität, der Unabhängigkeit und der territo-     16. andere Bereiche nach gegenseitiger Abstimmung.\nrialen Unversehrtheit beider Länder einzuhalten,\nArtikel 3\nin der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit im\nBereich der Verteidigung wesentlich zu Sicherheit und Stabilität                      Formen der Zusammenarbeit\nbeiträgt,                                                             Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt\nvornehmlich durch:\nin Anbetracht der freundschaftlichen und kooperativen Bezie-\nhungen zwischen den Vertragsparteien,                                1. offizielle Besuche und Arbeitsbesuche,\n2. Fach- und Expertengespräche,\nin dem Bestreben, die zweiseitigen Beziehungen zwischen den\nVertragsparteien durch militärische Zusammenarbeit zu stärken        3. gegenseitige Informations- und Arbeitsbesuche von Delega-\nund zu verbessern und die Zusammenarbeit im Bereich der Ver-            tionen,\nteidigung zu fördern –                                               4. Kontakte zwischen vergleichbaren militärischen Institutionen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                   5. Kontakte zwischen Truppenteilen, die für friedensunterstüt-\nzende Einsätze im Auftrag der Vereinten Nationen vorgesehen\nsind,\nArtikel 1\n6. Teilnahme an Lehrgängen, Praktika, Seminaren, Kolloquien\nZweck                                    und Symposien,\nMit diesem Abkommen wird zum Nutzen der Vertragsparteien          7. Studienaufenthalte in militärischen Einheiten und zivilen Ein-\nunter gebührender Beachtung der jeweiligen innerstaatlichen             richtungen,\nRechtsvorschriften sowie internationalen Verpflichtungen ein\nRahmen für den Austausch von Erfahrungen und Erkenntnissen           8. Besuche an Bord von militärischen Luftfahrzeugen und Schif-\nsowie für sonstige Formen militärischer Zusammenarbeit ge-              fen,\nschaffen.                                                            9. Austausch von Informationen und Material über militärische\nStudien,\nArtikel 2                            10. Kultur- und Sportveranstaltungen.\nBereiche der Zusammenarbeit\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst                                      Artikel 4\neinen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch in                           Durchführungsbestimmungen\nden folgenden Bereichen:\n(1) Die Durchführung der Zusammenarbeit erfolgt auf der\n1. Sicherheits- und Verteidigungspolitik,                        Grundlage gesonderter Jahresprogramme, die für das jeweils fol-\ngende Jahr einvernehmlich festgelegt werden. Diese Programme\n2. Wehrverfassung und Wehrrecht,\nergänzen dieses Abkommen.\n3. Organisationsstrukturen der Streitkräfte,\n(2) Offizielle Besuche werden gesondert vereinbart und abge-\n4. Führungskonzeptionen (Innere Führung) und innere Ordnung      stimmt. Ihre Durchführung erfolgt abwechselnd auf der Grund-\nder Streitkräfte,                                             lage der Gegenseitigkeit. Gleiches gilt für den Austausch von\nDelegationen und Einzelpersonen durch die Vertragsparteien im\n5. Streitkräfteplanungsverfahren,\nRahmen gegenseitiger Informations- und Arbeitsbesuche.\n6. Personalauswahl und Personalführung,\n(3) In Bezug auf die durch dieses Abkommen erfassten Berei-\n7. Aus- und Weiterbildung von militärischen und zivilen Ange-    che der Zusammenarbeit können die Vertragsparteien allgemeine\nhörigen der Streitkräfte in militärischen und technischen Be- oder besondere Vereinbarungen schließen, die sie für geeignet\nlangen,                                                       halten, die wirksame Durchführung dieses Abkommens zu för-","428                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022\ndern. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass solche Verein-          (2) Notwendige Leistungen, die im Rahmen der Durchführung\nbarungen vor Arbeits- und Studienbesuchen, vor Delegations-,          dieses Abkommens von einer Vertragspartei für die andere Ver-\nExperten- und Personalaustausch, vor der Durchführung ge-             tragspartei erbracht werden, sind nach den jeweiligen innerstaat-\nmeinsamer Projekte sowie vor der Teilnahme an Ausbildungs-            lichen Haushaltsbestimmungen der leistenden Vertragspartei die-\nvorhaben und gemeinsamen militärischen Übungen zu schließen           ser zu erstatten.\nsind.\n(4) Die im Rahmen der Zusammenarbeit abgestimmten Maß-                                          Artikel 7\nnahmen werden unter gebührender Beachtung der im jeweiligen                              Beilegung von Streitigkeiten\nGastland geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch-\ngeführt.                                                                 Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab-\nkommens werden zwischen den Vertragsparteien ausschließlich\ndurch zweiseitige Konsultationen und Verhandlungen beigelegt.\nArtikel 5\nSicherheit                                                             Artikel 8\nDie Vertragsparteien garantieren den Schutz von Informationen        Inkrafttreten, Geltungsdauer, Änderungen und Kündigung\nund Erkenntnissen, die sie im Laufe zweiseitiger Kontakte erhal-\nten haben, soweit dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen              (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRecht der Vertragsparteien möglich ist. Die Vertragsparteien ver-     Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die\npflichten sich, diese Informationen und Erkenntnisse nicht zum        innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nSchaden der Interessen der anderen Vertragspartei zu nutzen,          Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.\nsoweit dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Ver-          (2) Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einver-\ntragsparteien möglich ist.                                            nehmen durch die Vertragsparteien schriftlich geändert, ergänzt\noder gekündigt werden.\nArtikel 6                                   (3) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nFinanzielle Bestimmungen                           Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils fünf Jahre,\nsofern es nicht sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-\n(1) Jede Vertragspartei trägt die ihr im Rahmen der Durchfüh-\ndauer von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.\nrung dieses Abkommens entstandenen Kosten grundsätzlich\nselbst. Ausnahmen können in den in Artikel 4 genannten Durch-            (4) Im Falle einer Beendigung dieses Abkommens gelten die\nführungsbestimmungen und Jahresprogrammen geregelt wer-               Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bis zu seiner vollstän-\nden.                                                                  digen Abwicklung fort.\nGeschehen zu Berlin am 20. Mai 2022 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nEberhard Zorn\nFür das Verteidigungsministerium\ndes Staates Katar\nMohamed bin Aqueel al-Nabit"]}