{"id":"bgbl2-2022-14-3","kind":"bgbl2","year":2022,"number":14,"date":"2022-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/14#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_14.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-moldauischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-06-09T00:00:00Z","page":424,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,\ndie zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 9. Juni 2022\nDie Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-\ntember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(BGBl. 1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird\nnach ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des\nMontrealer Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für\nItalien                                                    am 23. August 2022\nSalomonen                                                  am 21. August 2022\nSingapur                                                   am 30. August 2022\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n9. Mai 2022 (BGBl. II S. 313).\nBerlin, den 9. Juni 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder deutsch-moldauischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 17. September 2020/24. September 2020 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Moldau über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 24. September 2020\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juni 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSantiago Alonso Rodriguez","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022           425\nDie Botschafterin                                       Chișinău, den 17. September 2020\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 77/2019 vom 24. Oktober 2019) sowie in Ausführung des Abkommens vom 10. Juli\n2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit folgende Vereinbarung über Finan-\nzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Moldau, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge\nvon bis zu 10 000 000 EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) für die Vorhaben\na) Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Moldau Zentrum Phase 2, in Höhe\nvon bis zu 8 500 000 Euro (in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend Euro)\nsowie\nb) Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Moldau Zentrum Phase 2, Begleit-\nmaßnahme, in Höhe von bis zu 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhun-\nderttausend Euro)\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nworden ist.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nMoldau zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungs-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der\nunter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Verein-\nbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\n4. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2023.\n5. Die Regierung der Republik Moldau, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-\nmer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n6. Die Regierung der Republik Moldau befreit die KfW von direkten Steuern, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 3 genannten Ver-\nträge in der Republik Moldau erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene\nUmsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der Republik\nMoldau getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung\nder Republik Moldau übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik\nMoldau die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n7. Die Regierung der Republik Moldau überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen."]}