{"id":"bgbl2-2022-14-14","kind":"bgbl2","year":2022,"number":14,"date":"2022-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/14#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-14-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_14.pdf#page=23","order":14,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen","law_date":"2022-07-07T00:00:00Z","page":439,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022                          439\n9.3.2.27.9 und\n9.3.3.27.9       „Wenn das Schiff fertiggebaut ist, muss die Berechnung durch einen Kühlversuch (Wärmegleichgewichtsversuch)\nüberprüft werden. Dieser Versuch ist nach den Richtlinien der anerkannten Klassifikationsgesellschaft auszufüh-\nren, die das Schiff klassifiziert hat.“\nändern in:\n„Nach Fertigstellung des Schiffes muss die Richtigkeit der Berechnung mittels eines Wärmebilanztests überprüft\nwerden. Die Berechnung und der Test müssen unter der Aufsicht der anerkannten Klassifikationsgesellschaft,\ndie das Schiff klassifiziert hat, durchgeführt werden.“.\nFolgende Sätze am Ende hinzufügen: „Der Wärmeübergangswert muss dokumentiert und an Bord mitgeführt\nwerden. Der Wärmeübergangswert muss bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses überprüft werden.“.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen\nVom 7. Juli 2022\nDas Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung\nnuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach\nseinem Artikel 25 Absatz 2 für\nTadschikistan*                                                                    am 29. Juli 2022\nnach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 23 Absatz 2 zu Artikel 23\nAbsatz 1\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Juli 2021 (BGBl. II S. 923).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 7. Juli 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nKurt Georg Stöckl-Stillfried"]}