{"id":"bgbl2-2022-14-10","kind":"bgbl2","year":2022,"number":14,"date":"2022-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/14#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_14.pdf#page=18","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto","law_date":"2022-06-27T00:00:00Z","page":434,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["434              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022\n(3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht                (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nselbst Empfänger der Zuschüsse ist, wird die Erfüllung etwaiger         Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu                Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nschließenden Zuschussverträge entstehen können, gegenüber               Regierung der Republik Namibia veranlasst. Die andere Vertrags-\nder KfW garantieren.                                                    partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nerfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nArtikel 3                                   der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nDie Regierung der Republik Namibia befreit die KfW von                  (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit den in Artikel 1              sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf\nAbsatz 1 genannten Vorhaben oder dem Abschluss und der                  diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am ersten\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der        Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von\nRepublik Namibia erhoben werden.                                        zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation folgt.\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nArtikel 4\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in            Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nKraft.                                                                  gelegt.\nGeschehen zu Windhuk am 22. April 2022 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerbert Beck\nFür die Regierung der Republik Namibia\nObeth Kandjoze\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Doha-Änderung\ndes Protokolls von Kyoto\nVom 27. Juni 2022\nDie Entscheidung der Konferenz von Doha vom 8. Dezember 2012 zur Ände-\nrung des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenüberein-\nkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Doha-Änderung des\nProtokolls von Kyoto) (BGBl. 2015 II S. 306, 307) wird nach ihrem Artikel 2 für\nCabo Verde                                                       am 13. September 2022\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Februar 2021 (BGBl. II S. 220).\nBerlin, den 27. Juni 202\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}