{"id":"bgbl2-2022-13-18","kind":"bgbl2","year":2022,"number":13,"date":"2022-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/13#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-13-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_13.pdf#page=19","order":18,"title":"Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses","law_date":"2022-06-08T00:00:00Z","page":411,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022                          411\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen\nüber das Sorgerecht für Kinder\nund die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses\nVom 8. Juni 2022\nDie U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des\nEuroparats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit\ndes Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung\nund Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die\nWiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) abge-\ngeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. April 2016 (BGBl. II S. 503).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die\nggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 8. Juni 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See\nzur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\nVom 8. Juni 2022\nDie U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des\nEuroparats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit\ndes Übereinkommens vom 31. Januar 1995 über den unerlaubten Verkehr\nauf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten\nNationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen\nStoffen (BGBl. 1998 II S. 2233, 2234) abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. März 2022 (BGBl. II S. 247).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die\nggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 8. Juni 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}