{"id":"bgbl2-2022-13-13","kind":"bgbl2","year":2022,"number":13,"date":"2022-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/13#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-13-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_13.pdf#page=16","order":13,"title":"Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten","law_date":"2022-06-08T00:00:00Z","page":408,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen des Europarats\nüber Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme\nund Einziehung von Erträgen aus Straftaten\nund über die Finanzierung des Terrorismus\nVom 8. Juni 2022\nDie U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des\nEuroparats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit\ndes Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie\nErmittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über\ndie Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. Dezember 2021 (BGBl. II S. 1245).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die\nggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 8. Juni 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Ausübung von Kinderrechten\nVom 8. Juni 2022\nDie U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des\nEuroparats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit\ndes Europäischen Übereinkommens vom 25. Januar 1996 über die Ausübung\nvon Kinderrechten (BGBl. 2001 II S. 1074, 1075) abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die\nggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 8. Juni 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}