{"id":"bgbl2-2022-13-10","kind":"bgbl2","year":2022,"number":13,"date":"2022-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/13#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-13-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_13.pdf#page=15","order":10,"title":"Bekanntmachung zu dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art","law_date":"2022-06-08T00:00:00Z","page":407,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022                         407\nBekanntmachung\nzu dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats\nüber Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung\nmittels Computersystemen begangener Handlungen\nrassistischer und fremdenfeindlicher Art\nVom 8. Juni 2022\nDie U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des\nEuroparats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit\ndes Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats\nüber die Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computer-\nsystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art\n(BGBl. 2011 II S. 290, 291) abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. Mai 2021 (BGBl. II S. 464).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die\nggf. gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 8. Juni 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung,\nBeschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten\nVom 8. Juni 2022\nDie U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des\nEuroparats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit\ndes Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermitt-\nlung Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II\nS. 519, 520) abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n9. März 2022 (BGBl. II S. 232).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die\nggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 8. Juni 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}