{"id":"bgbl2-2022-11-25","kind":"bgbl2","year":2022,"number":11,"date":"2022-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/11#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-11-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_11.pdf#page=36","order":25,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Digital Management, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-127-01)","law_date":"2022-05-23T00:00:00Z","page":340,"pdf_page":36,"num_pages":3,"content":["340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022\nvon Amerika Nummer 300 vom 8. August 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August\n1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 8. August 2019 in Kraft tritt und deren\ndeutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Digital Management, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-127-01)\nVom 23. Mai 2022\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n8. August 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Digital\nManagement, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-127-01) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 8. August 2019\nin Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 23. Mai 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022            341\nAuswärtiges Amt                                                      Berlin, 8. August 2019\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nr. 301 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. August 2019\nzu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\n(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils\ngeltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika mit dem Unternehmen Digital Management, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag\nüber die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-127-01 (Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag\nüber die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungsvertrags\n(Advisory and Assistance Services, A&AS) umfangreiche technische und analytische\nDienstleistungen für die Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa und Afrika.\nDie Dienstleistungen umfassen Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen militärischer\nZusammenarbeit, Unterstützung und Verbesserung von Strategieentwicklung, Ent-\nscheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm- beziehungsweise Pro-\njektmanagement und -verwaltung sowie Unterstützung bei Verbesserungen im Betrieb\nvon Systemen wie Kommunikations- und IT-Systemen. Die Arbeitsleistung kann in\nForm von Informationen, Beratung, Erarbeitung von Alternativen, Analysen, Beurteilun-\ngen, Empfehlungen, Schulungen und Hilfestellung für das Unterstützungspersonal im\nArbeitsalltag erbracht werden. Die im Rahmen dieses Vertrags beschäftigten Vertrags-\narbeitnehmer steuern weder die Einsatzplanung noch die Ausführung von Plänen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten\ndes Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und\nZertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,\nden Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau\ndarin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich\nsolche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter\nEinhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift\nalle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-\nsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika folgende Schritte zu unternehmen:\n1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des\nAuftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig\ndurchlaufen;\n2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-\nkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,\ndass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-\nmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-\ngemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle\ndamit verbundenen Vorrechte verlieren;\n3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten\nStaaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine\nMissachtung deutschen Rechts darstellt, und\n4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers\nund das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im\nBerichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts\ndurchgeführt wurden.","342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“\n(Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II\nNummer 3 der Rahmenvereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der\nRahmenvereinbarung), „Simulation Analyst“ (Anhang II Nummer 5 der Rahmenverein-\nbarung), „Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Training\nSpecialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project\nManager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-\nmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen\nMaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer\nund ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor\nAblauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser\nVereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als\nzwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Septem-\nber 2014 bis 30. April 2020 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nArtikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 8. August 2019 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu\nversichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten"]}