{"id":"bgbl2-2022-11-2","kind":"bgbl2","year":2022,"number":11,"date":"2022-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/11#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_11.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag","law_date":"2022-05-02T00:00:00Z","page":309,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022          309\n6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nKfW; die Regierung der Republik Togo beauftragt das Ministerium für Planung, Ent-\nwicklung und Raumordnung als Ansprechpartner für die KfW.\n7. Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des\neingangs erwähnten Abkommens vom 17. Februar 1977 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo über Technische\nZusammenarbeit für das KfW-Büro entsprechend.\n8. Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nes jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Republik Togo veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe\nder VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\ndiese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in französischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Togo mit den unter den Nummern 1 bis 10 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nChristoph Sander\nSeiner Exzellenz\ndem für Auswärtige Angelegenheiten\nzuständigen Minister Togos\nHerrn Prof. Robert Dussey\nLomé\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag\nVom 2. Mai 2022\nDie Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 17. Ok-\ntober 1991 (BGBl. 1994 II S. 2478, 2479, 2523) ist für\nKanada                                                         am 23. Februar 2022\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. Mai 2020 (BGBl. II S. 458).\nBerlin, den 2. Mai 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}