{"id":"bgbl2-2022-11-1","kind":"bgbl2","year":2022,"number":11,"date":"2022-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_11.pdf#page=3","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-togoischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)","law_date":"2022-04-27T00:00:00Z","page":307,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 307\nBekanntmachung\nder deutsch-togoischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nVom 27. April 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 20. Juni 2016/29. Juni 2016 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Togo über die Einrichtung eines örtlichen Büros\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 29. Juni 2016\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nLars Wilke","308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022\nDer Botschafter                                                    Lomé, den 20. Juni 2016\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 17. Februar 1977 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo über technische\nZusammenarbeit folgende Vereinbarung zur Einrichtung eines örtlichen Büros der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Togo zu unterstützen, wird in Lomé ein örtliches Büro\nder KfW, im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet, eingerichtet.\n2. Das KfW-Büro übernimmt folgende Aufgaben im Rahmen der Finanziellen Zusam-\nmenarbeit:\na) Unterstützung des Partnerlandes und der Projektträger bei Vorbereitung und\nDurchführung von im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurchgeführten Vorhaben und Programmen der Finanziellen Zusammenarbeit;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit den von der KfW im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland durchgeführten Vorhaben und Programmen;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener und regionaler Aufgaben;\nd) Vertretung der KfW vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\na) Sie trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das KfW-Büro;\nb) Sie übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten des KfW-Büros\nentsandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie des vom KfW-Büro eingestellten\nPersonals.\n4. Die Regierung der Republik Togo erbringt folgende Leistungen:\na) Sie stellt sicher, dass die Behörden der Republik Togo mit der gehörigen Sorgfalt\nhandeln, um die Sicherheit und den Schutz des Büros zu gewährleisten.\nb) Sie nimmt die im Auftrag und auf Kosten der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland für das KfW-Büro eingeführten Materialien, Fahrzeuge, Güter und\nAusrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile, die für Vorhaben der KfW verwendet\nwerden, von sämtlichen Ein- und Ausfuhrabgaben sowie von Lizenz-, Flughafen-,\nHafen- und Lagergebühren sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben aus und\nstellt die unverzügliche Freigabe sicher.\nc) Sie befreit die KfW und das KfW-Büro von sämtlichen direkten Steuern, die im\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung der zwischen der Republik\nTogo und der KfW Durchführungs- beziehungsweise gegebenenfalls Finanzie-\nrungsvereinbarungen in der Republik Togo entstehen.\nd) Sie erstattet auf Antrag der KfW oder des KfW-Büros die Umsatzsteuer oder ähn-\nliche indirekte Steuern, die in der Republik Togo auf für das KfW-Büro beschaffte\nGegenstände und durch dieses in Anspruch genommene Dienstleistungen im\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung der zwischen der Republik\nTogo und der KfW geschlossenen Durchführungs- beziehungsweise gegebenen-\nfalls Finanzierungsvereinbarungen in der Republik Togo erhoben wurden. In die-\nsem Zusammenhang erhobene besondere Verbrauchssteuern werden auf Antrag\nvon der Regierung der Republik Togo übernommen.\ne) Sie unterstützt Anträge des KfW-Büros auf Einrichtung von Telekommunikations-\nanschlüssen einschließlich Funk- und Satellitenverbindungen sowie Sichtvermerke\nund stellt sicher, dass Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die entsandten\nFachkräfte erteilt werden.\nf) Sie gewährt den entsandten Fachkräften der KfW und den zu ihrem Haushalt\ngehörenden Familienmitgliedern sowie gegebenenfalls den entsandten Fachkräf-\nten weiterer von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragter\nOrganisationen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern alle\nRechte, die gemäß des eingangs erwähnten Abkommens vom 17. Februar 1977\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Togo über Technische Zusammenarbeit den entsandten Fachkräften der\nGIZ und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern zukommen, in\nentsprechender Anwendung dieses Abkommens.\n5. Das für das KfW-Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigen-\ntum der KfW. Es geht im Falle einer Auflösung des KfW-Büros in das Eigentum der\nRepublik Togo über."]}