{"id":"bgbl2-2022-10-9","kind":"bgbl2","year":2022,"number":10,"date":"2022-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/10#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-10-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_10.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-marokkanischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH","law_date":"2022-04-27T00:00:00Z","page":290,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["290  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Europäischen Union und\nder Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten\nVom 26. April 2022\nDas Abkommen vom 4. Oktober 2010 zwischen der Europäischen Union und\nder Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte\nvon Luftverkehrsdiensten ist nach seinem Artikel 7 am 31. Mai 2011 in Kraft ge-\ntreten und im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 288 vom 5.11.2010, S. 2)\nveröffentlicht worden.\nDurch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des\nLuftverkehrsabkommens vom 26. August 1994 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam (BGBl.\n1997 II S. 1044; 1998 II S. 96) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang\ngebracht.\nBerlin, den 26. April 2022\nBundesministerium\nf ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r\nIm Auftrag\nSusanne Schriek\nBekanntmachung\nder deutsch-marokkanischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nVom 27. April 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 6. April 1998/21. April 1998 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nKönigreichs Marokko über die Einrichtung eines örtlichen\nBüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zu-\nsammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 21. April 1998\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAnnette Kaiser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022              291\nDer Botschafter                                                      Rabat, den 6. April 1998\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Vereinbarung vom 29. Januar 1997 über die Einrichtung eines Büros\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Rabat sowie\nin Ausführung des Abkommens vom 24. November 1966 zwischen unseren beiden Regie-\nrungen über technisch-wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 7. April/18. Mai 1983 folgende Vereinbarung über die Änderung der\nVereinbarung vom 29. Januar 1997 vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung des Königreichs Marokko die Fortsetzung der Tätigkeit des örtlichen Büros der\nDeutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Rabat – im\nfolgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro betreut die deutsche Entwicklungs-\nzusammenarbeit in Marokko.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der deutsch-marokkanischen\nTechnischen Zusammenarbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland beauftragt ist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender Aufgaben im Bereich der deutschen Ent-\nwicklungszusammenarbeit in Marokko;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung des Königreichs Marokko erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Materiallieferungen, die für die ausschließliche Verwendung durch das Büro\nbestimmt sind, von Lizenzen, Hafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen\nAbgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das Material unverzüg-\nlich mit Zollfreischreibungen, die durch das Ministerium für Auswärtige An-\ngelegenheiten und Zusammenarbeit ausgestellt werden, entzollt wird. Die vor-\nstehenden Befreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für im Königreich\nMarokko beschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindung,\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros mit fremder Staatsangehörig-\nkeit;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 24. November 1966, in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom\n7. April/18. Mai 1983.\n5. Jegliche Überlassung an Dritte von Material oder Ausrüstungsgegenständen, die\ndurch das Büro zollfrei importiert oder vor Ort steuerfrei gekauft wurden, wie unter\nNummer 4 Buchstabe a erwähnt, kann nur mit Genehmigung der marokkanischen\nRegierung stattfinden.\n6. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht\nbei Auflösung des Büros in das Eigentum des Königreichs Marokko über.\n7. Benennung der Durchführungsorganisationen:\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn."]}