{"id":"bgbl2-2022-10-14","kind":"bgbl2","year":2022,"number":10,"date":"2022-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/10#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-10-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_10.pdf#page=20","order":14,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau","law_date":"2022-05-02T00:00:00Z","page":300,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["300               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022\n(3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo,                     (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nsoweit sie nicht selbst Empfänger der Zuschüsse ist, wird et-            Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1              Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nzu schließenden Verträge entstehen können, gegenüber der KfW             Demokratischen Republik Kongo veranlasst. Die andere Ver-\ngarantieren.                                                             tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von\nder erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-\nArtikel 3                                     tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nDie Regierung der Demokratischen Republik Kongo befreit die              (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nKfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit den in Ar-             sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\ntikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben oder dem Abschluss und               matischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag\nder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge            des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf\nin der Demokratischen Republik Kongo erhoben werden.                     Monaten nach Eingang der Notifikation folgt.\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nArtikel 4\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in            men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nKraft.                                                                   gelegt.\nGeschehen zu Kinshasa am 20. Januar 2022 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. O l i v e r S c h n a k e n b e r g\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nSamy Adubango Awotho\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Fakultativprotokolls zum Übereinkommen\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 2. Mai 2022\nDas Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom\n18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\n(BGBl. 2001 II S. 1237, 1238) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für\nMarokko                                                                   am 22. Juli 2022\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. März 2020 (BGBl. II S. 286).\nBerlin, den 2. Mai 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}