{"id":"bgbl2-2022-10-13","kind":"bgbl2","year":2022,"number":10,"date":"2022-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/10#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-10-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_10.pdf#page=18","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-04-29T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022\nBekanntmachung\ndes deutsch-kongolesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. April 2022\nDas in Kinshasa am 20. Januar 2022 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Demokra-\ntischen Republik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit\n2016 – 2019 ist nach seinem Artikel 4 Absatz 1\nam 20. Januar 2022\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. April 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S i m o n K o p p e r s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022                           299\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 – 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            3. für die Vorhaben zugesagt in 2018 (Verbalnote 164/2018):\nund                                    a) „Städtische Wasserversorgung Sekundarstädte – PRO-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Kongo –                   SECO – VIII“ insgesamt bis zu 25 000 000 Euro (in Wor-\nten: fünfundzwanzig Millionen Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            b) „Programm Biodiversitätserhalt und nachhaltige Wald-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-                   bewirtschaftung V“ insgesamt bis zu 10 000 000 Euro (in\ntischen Republik Kongo,                                                    Worten: zehn Millionen Euro),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           c) „Sektorprogramm Mikrofinanz VI“ insgesamt bis zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und              5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),\nzu vertiefen,                                                     4. für das Vorhaben zugesagt in 2019 (Verbalnote 235/2019):\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        „Programm Biodiversitätserhalt und nachhaltige Waldbewirt-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             schaftung VI“ insgesamt bis zu 15 000 000 Euro (in Worten:\nfünfzehn Millionen Euro),\nin der Absicht, zur sozialen, wirtschaftlichen und umwelt-\ngerechten Entwicklung in der Demokratischen Republik Kongo        wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nbeizutragen,                                                      festgestellt worden ist.\n(2) Dieses Abkommen gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich\nunter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundes-     bereitgestellte Zuschüsse zur Vorbereitung oder für notwendige\nrepublik Deutschland (Verbalnote 374/2016 vom 8. Dezember         Begleitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben sowie für Auf-\n2016, Verbalnote 250/2017 vom 5. Dezember 2017, Verbal-           stockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regierun-\nnote 164/2018 vom 28. September 2018, Verbalnote 235/2019         gen die Förderung weiterführen wollen. Förderzusagen der Re-\nvom 19. November 2019) sowie das Protokoll der Regierungs-        gierung der Bundesrepublik Deutschland für Folgevorhaben und\nkonsultationen vom 4. Dezember 2019 –                             Aufstockungen für Vorhaben erfolgen durch Mitteilung der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf dieses Abkom-\nsind für die Vorhaben und die bereits begonnenen Vorhaben,\nmen ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten von Ar-\nentsprechend den Vereinbarungen während der Regierungs-\ntikel 2 Absatz 2 abweichende Fristen, auf die in der Mittteilung\nkonsultationen im Dezember 2019, wie folgt übereingekommen:\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesondert hin-\ngewiesen wird.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                   Artikel 2\nes der Regierung der Demokratischen Republik Kongo, von der\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse von insgesamt\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nbis zu 138 000 000 Euro (in Worten: einhundertachtunddreißig\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nMillionen Euro) zu erhalten:\nschen der KfW und den Empfängern der Zuschüsse geschlos-\n1. Für das Vorhaben zugesagt in 2016 (Verbalnote 374/2016):       senen und noch zu schließenden Verträge, die den in der\n„Städtische Wasserversorgung Sekundärstädte – PRO-           Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-\nSECO – VII“ insgesamt bis zu 8 500 000 Euro (in Worten: acht terliegen.\nMillionen fünfhunderttausend Euro),                             (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\n2. für die Vorhaben zugesagt in 2017 (Verbalnote 250/2017):       entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach der Zusage\ndie entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\na) „Städtische Wasserversorgung Sekundärstädte – PRO-\nSECO – VII“ insgesamt bis zu 4 500 000 Euro (in Worten:  Dies betrifft noch die folgenden Vorhaben/Beträge:\nvier Millionen fünfhunderttausend Euro),                 Für den Betrag in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b en-\nb) „Programm Biodiversitätserhalt und nachhaltige Wald-      det die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\nbewirtschaftung IV“ insgesamt bis zu 20 000 000 Euro (in Für den Betrag in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 endet die Frist mit\nWorten: zwanzig Millionen Euro),                         Ablauf des 31. Dezember 2023.\nc) „Fonds für Frieden und Stabilisierung III“ insgesamt bis\nSollten nur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeit-\nzu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro),\nraum die in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen worden\nd) „Reintegration von Binnenflüchtlingen II“ insgesamt bis   sein, so gilt diese Verfallsklausel nur für die noch nicht durch die-\nzu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro),  se Verträge gebundenen Teilbeträge."]}