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    "title": "Bekanntmachung der deutsch-tunesischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)",
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        "296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022\n8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n21. August 1975 auch für diese Vereinbarung.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Côte d’Ivoire mit den unter Nummern 1 bis 9\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nHans-Albrecht Schraepler\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Côte d’Ivoire\nHerrn Amara Essy\nAbidjan\nBekanntmachung\nder deutsch-tunesischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nVom 27. April 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 10. Oktober 2012/6. November 2012 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Tunesischen Republik über die Einrichtung\neines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 11. Dezember 2013\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAnnette Kaiser",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022              297\nDer Botschafter                                               Tunis, den 10. Oktober 2012\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 23. April 1970 über technische Zusammenarbeit und\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsgespräche (Seite 11) vom 22. und\n23. März 2012 eine Ergänzung zu der Vereinbarung vom 30. März 1999/14. April 1999 über\ndie Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-\nmenarbeit (neu: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)) über die\nEinrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unterstüt-\nzen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung\nder Tunesischen Republik, zusätzlich zu dem in der Vereinbarung vom 30. März 1999/\n14. April 1999 über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft\nfür Technische Zusammenarbeit (neu: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusam-\nmenarbeit, GIZ) genannten Büro der GIZ, die Einrichtung eines örtlichen Büros der\nKreditanstalt für Wiederaufbau – Institut de crédit pour la reconstruction (KfW) – im\nfolgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet.\n2. Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 30. März 1999/14. April 1999 über die Ein-\nrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammen-\narbeit (neu: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, GIZ) gelten in\nvollem Umfang auch für das KfW-Büro.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und französischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maßgebend.\nFalls sich die Regierung der Tunesischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 3\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die provisorisch mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote anwendbar wird und die endgültig mit dem Datum in Kraft tritt, an dem die\nRegierung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nMaßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nJens Plötner\nIhrer Exzellenz\nHerrn Touhami Abdouli\nStaatssekretär im Außenministerium\nfür Europa-Angelegenheiten\nder Tunesischen Republik\nTunis"
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