{"id":"bgbl2-2022-10-11","kind":"bgbl2","year":2022,"number":10,"date":"2022-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-10-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_10.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ivorischen Vereinbarung über die Fortführung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH","law_date":"2022-04-27T00:00:00Z","page":294,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["294  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022\nBekanntmachung\nder deutsch-ivorischen Vereinbarung\nüber die Fortführung eines örtlichen Büros\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nVom 27. April 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 5. September 1997/2. Dezember 1997 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Côte d’Ivoire über die Fortführung\neines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 2. Dezember 1997\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nLars Wilke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022              295\nDer Botschafter                                             Abidjan, den 5. September 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 21. August 1975 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Fortführung des ört-\nlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nvorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unterstüt-\nzen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung\nder Republik Côte d’Ivoire die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen Büros der Deut-\nschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Abidjan – im fol-\ngenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusammen-\narbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt\nwerden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-\nmenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit,\nmit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt\nist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit sämtliche Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizen-\nzen, Hafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Lager-\ngebühren und stellt sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorste-\nhenden Befreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für das in der Republik\nCôte d’Ivoire zu beschaffende Material;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und Satel-\nlitenverbindungen;\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Durchführung der\nihnen übertragenen Aufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur\nVerfügung;\nd) sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und\nder zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder;\ne) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-\nmilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkommens\nvom 21. August 1975.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei\nAuflösung des Büros in das Eigentum der Republik Côte d’Ivoire über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire beauftragt das Ministère des Affaires\nEtrangères, Abidjan, als Ansprechpartner der GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf\nder jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird."]}