{"id":"bgbl2-2022-10-10","kind":"bgbl2","year":2022,"number":10,"date":"2022-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/10#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-10-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_10.pdf#page=12","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-marokkanischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)","law_date":"2022-04-27T00:00:00Z","page":292,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022\nb) Die Regierung des Königreichs Marokko beauftragt das Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten und Zusammenarbeit als Ansprechpartner der GTZ in Fragen der\nVerwaltung des Büros.\n8. Diese Vereinbarung gilt von einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ab-\nlauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n9. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n24. November 1966 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 7. April/18. Mai\n1983 auch für diese Vereinbarung.\n10. Die bisherige Vereinbarung vom 29. Januar 1997 über die Einrichtung eines Büros der\nDeutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Rabat tritt\nmit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in französischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung des Königreichs Marokko mit den unter Nummern 1 bis 11 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. H e r w i g B a r t e l s\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit\ndes Königreichs Marokko\nHerrn Abdellatif Filali\nRabat\nBekanntmachung\nder deutsch-marokkanischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nVom 27. April 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 14. August 2015/21. September 2015 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Marokko über die Einrichtung\neines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 21. September 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAnnette Kaiser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022             293\nDer Botschafter                                                Rabat, den 14. August 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 24. November 1966 über technisch-wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 7. April/18.Mai 1983 eine\nErgänzung zu der Vereinbarung vom 6. April 1998/27. Mai 1998 über die Einrichtung eines\nörtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (neu Deutsche\nGesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)) über die Einrichtung eines örtlichen\nBüros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung\ndes Königreichs Marokko, zusätzlich zu dem in der Vereinbarung vom 6. April 1998/\n27. Mai 1998 über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft\nfür Technische Zusammenarbeit (neu: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zu-\nsammenarbeit) genannten Büro der GIZ, die Einrichtung eines örtlichen Büros der\nKfW – im folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet. Die Bestimmungen der Vereinbarung\nvom 6. April1998/27.Mai 1998 über die Einrichtung des Büros der GIZ gelten in vollem\nUmfang auch für das KfW-Büro.\n2. Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 6. April 1998/27. Mai 1998 über die Einrich-\ntung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit\n(neu: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) gelten in vollen Um-\nfang auch für das KfW-Büro.\nAuf zollrechtlicher Ebene werden der KfW dieselben Vorteile gewährt, die in dem am\n24. November 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nMarokko geschlossenen und am selben Tag in Kraft getretenen Abkommen über\ntechnisch-wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fassung der Änderungsvereinbarung\nvom 7. April/18.Mai 1983 vorgesehen sind, nämlich:\n– die Befreiung der Materialien, die ausschließlich für die Nutzung durch das Büro\nvorgesehen sind, von Einfuhrabgaben und -steuern auf Grundlage von durch das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit ausgestellten Zoll-\nfreischeinen;\n– Die Befreiung der persönlichen Güter und Möbel der deutschen Fachkräfte und ihrer\nFamilienmitglieder von Einfuhrabgaben und -steuern, sofern der Verwaltung eine\nWohnsitzwechselbescheinigung oder ein anderes Dokument vorgelegt wird;\n– die vorübergehende Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einem gelben Nummern-\nschild.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und arabischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen, französischen und arabischen Wortlauts ist der französische\nWortlaut verbindlich.\nFalls sich die Regierung des Königreichs Marokko mit den unter den Nummern 1 bis 3\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nVo l k m a r We n ze l\nSon Excellence\nMonsieur Salaheddine Mezouar\nMinistre des Affaires étrangères\ndu Royaume du Maroc\nRabat"]}