{"id":"bgbl2-2022-1-8","kind":"bgbl2","year":2022,"number":1,"date":"2022-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/1#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-1-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_1.pdf#page=16","order":8,"title":"Bekanntmachung der Neufassungen des Pariser Atomhaftungs-Übereinkommens und des Brüsseler Zusatzübereinkommens","law_date":"2022-01-04T00:00:00Z","page":16,"pdf_page":16,"num_pages":16,"content":["16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022\nBekanntmachung\nder Neufassungen des Pariser Atomhaftungs-Übereinkommens\nund des Brüsseler Zusatzübereinkommens\nVom 4. Januar 2022\nI.\nAuf Grund des Artikels 2 Absatz 3 des Gesetzes zu den Pariser Atomhaftungs-\nprotokollen vom 29. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 902) in Verbindung mit § 1\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und den Organisationserlassen vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I\nS. 4310), vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) und vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I\nS. 5176) wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare\nSicherheit und Verbraucherschutz nachstehend der Wortlaut\n1. des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten\nauf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls\nvom 28. Januar 1964 (BGBl. 1976 II S. 310, 311) und des Protokolls vom\n16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690, 691) unter Berücksichtigung\nder Änderungen durch das Protokoll vom 12. Februar 2004 (BGBl. 2008 II\nS. 902, 904) und\n2. des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Überein-\nkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem\nGebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar\n1964 (BGBl. 1976 II S. 310, 318) und des Protokolls vom 16. November 1982\n(BGBl. 1985 II S. 690, 698) unter Berücksichtigung der Änderungen durch\ndas Protokoll vom 12. Februar 2004 (BGBl. 2008 II S. 902, 920)\nbekannt gemacht.\nII.\n1. Auf Grund von Abschnitt I Buchstabe R des Protokolls vom 12. Februar 2004\nzur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung\ngegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des\nZusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November\n1982 (BGBl. 2008 II S. 902, 904) hat die Bundesrepublik Deutschland am\n13. Dezember 2021 folgende Vorbehalte geändert:\na) Der in Anhang I zu dem Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haf-\ntung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung\ndes Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 (BGBl. 1976 II S. 310, 311),\ndes Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690, 691) und\ndes Protokolls vom 12. Februar 2004 (BGBl. 2008 II S. 902, 904) unter\nNummer 1 genannte Vorbehalt zu Artikel 6 Buchstabe a und c Ziffer i\nund unter Nummer 5 genannte Vorbehalt zu Artikel 19 wurden gemäß\nAbschnitt I Buchstabe A Nummer 4 und 5 der Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des\nÜbereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten\nauf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom\n28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und des\nProtokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Zusatzüberein-\nkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli\n1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nin der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Proto-\nkolls vom 16. November 1982 (Pariser Atomhaftungs-Protokolle 2004)\nvom 3. Januar 2022 (BGBl. II S. 10) zurückgezogen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022      17\nb) Der in Anhang I zu dem Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haf-\ntung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung\ndes Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 (BGBl. 1976 II S. 310, 311), des\nProtokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690, 691) und\ndes Protokolls vom 12. Februar 2004 (BGBl. 2008 II S. 902, 904) unter\nNummer 4 genannte Vorbehalt zu Artikel 9 wurde gemäß Abschnitt I\nBuchstabe A Nummer 2 der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nProtokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens\nvom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet\nder Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar\n1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls\nvom 12. Februar 2004 zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom\n31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über\ndie Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der\nFassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls\nvom 16. November 1982 (Pariser Atomhaftungs-Protokolle 2004) vom\n3. Januar 2022 (BGBl. II S. 10) angepasst.\n2. Gemäß Abschnitt I Buchstabe A Nummer 1 der Bekanntmachung über das\nInkrafttreten des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Überein-\nkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem\nGebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar\n1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom\n12. Februar 2004 zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar\n1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung\ngegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des\nZusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November\n1982 (Pariser Atomhaftungs-Protokolle 2004) vom 3. Januar 2022 (BGBl. II\nS. 10) hat die Bundesrepublik Deutschland am 13. Dezember 2021 einen Vor-\nbehalt zu Artikel 7 Buchstabe a des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über\ndie Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fas-\nsung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 (BGBl. 1976 II S. 310, 311)\nund des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690, 691) unter\nBerücksichtigung der Änderungen durch das Protokoll vom 12. Februar 2004\n(BGBl. 2008 II S. 902, 904) angebracht.\nBonn, den 4. Januar 2022\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz,\nn u k l e a re S i c h e r h e i t u n d Ve r b ra u c h e r s c h u t z\nSteffi Lemke","18                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022\nÜbereinkommen vom 29. Juli 1960\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nin der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964,\ndes Protokolls vom 16. November 1982\nund des Protokolls vom 12. Februar 2004\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des König-             bestimmen, dass zwei oder mehr Kernanlagen eines einzi-\nreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreich                    gen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden,\nSpaniens, der Republik Finnland, der Französischen Republik,                zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände, in\nder Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, des                  denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse\nKönigreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der                  oder Abfälle befinden, als eine einzige Kernanlage behandelt\nPortugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Groß-             werden;\nbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des König-\n(iii) „Kernbrennstoffe“ spaltbare Materialien in Form von\nreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und\nUran als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung\nder Republik Türkei –1\n(einschließlich natürlichen Urans), Plutonium als Metall,\nLegierung oder chemischer Verbindung sowie sonstiges\nin der Erwägung, dass die OECD-Kernenergie-Agentur, die im\nvom Direktionsausschuss jeweils bestimmtes spaltbares\nRahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nMaterial;\nund Entwicklung (im folgenden „Organisation“ genannt) errichtet\nworden ist, damit betraut ist, die Ausarbeitung und gegenseitige      (iv) „radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle“ radioaktive Materia-\nAbstimmung von Rechtsvorschriften in den Teilnehmerstaaten                  lien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht\nauf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere im Hinblick auf                werden, dass sie einer mit dem Vorgang der Herstellung\ndie Haftpflicht und die Versicherung gegen nukleare Risiken, zu             oder Verwendung von Kernbrennstoffen verbundenen\nfördern;                                                                    Bestrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen (1) Kern-\nbrennstoffe und (2) Radioisotope außerhalb einer Kern-\nin dem Wunsche, den Personen, die durch ein nukleares                  anlage, die das Endstadium der Herstellung erreicht haben,\nEreignis Schaden erleiden, eine angemessene und gerechte Ent-               so dass sie für industrielle, kommerzielle, landwirtschaft-\nschädigung zu gewährleisten und gleichzeitig die notwendigen                liche, medizinische, wissenschaftliche Zwecke oder zum\nMaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dadurch die                  Zweck der Ausbildung verwendet werden können;\nEntwicklung der Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für\n(v)   „Kernmaterialien“ Kernbrennstoffe (ausgenommen natür-\nfriedliche Zwecke nicht behindert wird;\nliches und abgereichertes Uran) sowie radioaktive Erzeug-\nin der Überzeugung, dass es notwendig ist, die in den ver-             nisse und Abfälle;\nschiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die Haftung für           (vi) „Inhaber einer Kernanlage“ derjenige, der von der zuständi-\nsolche Schäden zu vereinheitlichen, gleichzeitig aber diesen                gen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder\nStaaten die Möglichkeit zu belassen, auf nationaler Ebene die               angesehen wird;\nvon ihnen für angemessen erachteten zusätzlichen Maßnahmen\n(vii) „nuklearer Schaden“\nzu ergreifen;\n1. Tötung oder Verletzung eines Menschen;\nsind wie folgt übereingekommen:\n2. Verlust von oder Schaden an Vermögenswerten\nArtikel 1                                  sowie folgender Schaden in dem durch das Recht des\nzuständigen Gerichts festgelegten Ausmaß:\n(a) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten:\n3. wirtschaftlicher Verlust auf Grund des unter Nummer 1\n(i)     „nukleares Ereignis“ jedes einen nuklearen Schaden verur-               oder 2 aufgeführten Verlusts oder Schadens, soweit er\nsachende Geschehnis oder jede Reihe solcher aufeinander-                unter diesen Nummern nicht erfasst ist, wenn davon\nfolgender Geschehnisse desselben Ursprungs;                             jemand betroffen ist, der hinsichtlich eines solchen Ver-\nlusts oder Schadens anspruchsberechtigt ist;\n(ii)    „Kernanlage“ Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil\neines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Erzeugung          4. die Kosten von Maßnahmen zur Wiederherstellung ge-\noder Bearbeitung von Kernmaterialien; Fabriken zur Tren-                schädigter Umwelt, sofern diese Schädigung nicht un-\nnung der Isotope von Kernbrennstoffen; Fabriken für die                 beträchtlich ist, wenn solche Maßnahmen tatsächlich\nAufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Einrichtungen                 ergriffen werden oder ergriffen werden sollen, und so-\nfür die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen die                   weit diese Kosten nicht durch Nummer 2 erfasst werden;\nLagerung solcher Materialien während der Beförderung; An-\n5. Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaft-\nlagen zur Entsorgung von Kernmaterialien; alle Reaktoren,\nlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der\nFabriken, Einrichtungen oder Anlagen, die außer Betrieb\nUmwelt, der infolge einer beträchtlichen Umweltschädi-\ngenommen werden, sowie sonstige Anlagen, in denen sich\ngung eingetreten ist, soweit dieser Einkommensverlust\nKernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle\nnicht durch Nummer 2 erfasst wird;\nbefinden und die vom Direktionsausschuss für Kernenergie\nder Organisation (im Folgenden „Direktionsausschuss“ ge-            6. die Kosten von Vorsorgemaßnahmen und anderer Ver-\nnannt) jeweils bestimmt werden; jede Vertragspartei kann                lust oder Schaden infolge solcher Maßnahmen,\nund zwar hinsichtlich der Nummern 1 bis 5 in dem Ausmaß,\n1  Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg haben das        in dem der Verlust oder Schaden von ionisierender Strah-\nÜbereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten\nauf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls       lung herrührt oder sich daraus ergibt, die von einer Strah-\nvom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982             lenquelle innerhalb einer Kernanlage oder von Kernbrenn-\nunterzeichnet, jedoch nicht ratifiziert.                                 stoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022                                 19\neiner Kernanlage oder von Kernmaterialien, die von einer               schulden des haftenden Inhabers, ausschließliche Haftung\nKernanlage kommen, dort ihren Ursprung haben oder an sie               des Inhabers oder eine Vorschrift mit derselben Wirkung,\ngesandt werden, ausgeht, unabhängig davon, ob der Verlust              ausschließliche Zuständigkeit des zuständigen Gerichts,\noder Schaden von den radioaktiven Eigenschaften solcher                gleiche Behandlung aller Opfer eines nuklearen Ereignisses,\nMaterialien oder einer Verbindung der radioaktiven Eigen-              Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, freier Transfer\nschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefähr-               von Schadensersatzleistungen, Zinsen und Kosten,\nlichen Eigenschaften des betreffenden Materials herrührt;\noder, außer im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten, die nicht\n(viii) „Maßnahmen zur Wiederherstellung“ angemessene Maß-              unter den Ziffern (ii) bis (iv) genannt sind, an Bord eines Schiffes\nnahmen, die von den zuständigen Behörden des Staates           oder Luftfahrzeugs, das von einer Vertragspartei oder einem der\ngenehmigt wurden, in dem sie ergriffen wurden, und die auf     unter den Ziffern (ii) bis (iv) genannten Nichtvertragsstaaten\neine Wiederherstellung oder Erneuerung geschädigter oder       registriert wurde.\nzerstörter Teile der Umwelt, oder, sofern angemessen, auf\n(b) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei, in deren Hoheits-\nein Einbringen eines entsprechenden Ersatzes dieser Teile\ngebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, nicht\nder Umwelt gerichtet sind. Die Gesetzgebung des Staates,\ndaran, in ihrer Gesetzgebung einen größeren Anwendungsbe-\nin dem der Schaden eingetreten ist, legt fest, wer befugt ist,\nreich dieses Übereinkommens vorzusehen.\nsolche Maßnahmen zu ergreifen;\n(ix) „Vorsorgemaßnahmen“ angemessene Maßnahmen, die                                                    Artikel 3\nvon jemandem nach einem nuklearen Ereignis oder einem\nGeschehnis, das zu einer ernsten und unmittelbaren Ge-              (a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem Über-\nfahr eines nuklearen Schadens führt, ergriffen werden, um      einkommen für nuklearen Schaden, ausgenommen\nnuklearen Schaden im Sinne des Absatzes (a) (vii) Num-         (i)     Schaden an der Kernanlage selbst und anderen Kernanla-\nmern 1 bis 5 zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu                  gen, einschließlich einer Kernanlage während der Errich-\nbeschränken, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständi-               tung, auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet,\ngen Behörden, wie es das Recht des Staates, in dem die                 und\nMaßnahmen ergriffen wurden, vorsieht;\n(ii)    Schaden an jeglichen Vermögenswerten auf demselben\n(x)     „angemessene Maßnahmen“ solche Maßnahmen, die nach                     Gelände, die im Zusammenhang mit einer solchen Anlage\ndem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und ver-               verwendet werden oder verwendet werden sollen,\nhältnismäßig gelten, wobei alle Umstände berücksichtigt\nwerden, wie beispielsweise                                     wenn bewiesen wird, dass dieser Schaden durch ein nukleares\nEreignis verursacht worden ist, das in der Kernanlage eingetreten\n1. Art und Umfang des eingetretenen nuklearen Schadens         oder auf aus der Kernanlage stammende Kernmaterialien zurück-\noder, im Fall von Vorsorgemaßnahmen, Art und Ausmaß        zuführen ist, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt.\ndes Schadensrisikos;\n(b) Wird der nukleare Schaden gemeinsam durch ein nuklea-\n2. die im Zeitpunkt der Ergreifung solcher Maßnahmen be-       res und ein nichtnukleares Ereignis verursacht, so gilt der Teil des\nstehende Erfolgsaussicht und                               Schadens, der durch das nichtnukleare Ereignis verursacht\n3. das zweckdienliche wissenschaftliche und technische         worden ist, soweit er sich von dem durch das nukleare Ereig-\nFachwissen.                                                nis verursachten nuklearen Schaden nicht hinreichend sicher\ntrennen lässt, als durch das nukleare Ereignis verursacht. Ist der\n(b) Der Direktionsausschuss kann Kernanlagen, Kernbrenn-\nnukleare Schaden gemeinsam durch ein nukleares Ereignis und\nstoffe und Kernmaterialien von der Anwendung dieses Über-\neine nicht unter dieses Übereinkommen fallende ionisierende\neinkommens ausschließen, wenn er dies wegen des geringen\nStrahlung verursacht worden, so wird durch dieses Übereinkom-\nAusmaßes der damit verbundenen Gefahren für gerechtfertigt\nmen die Haftung von Personen hinsichtlich dieser ionisierenden\nerachtet.\nStrahlung weder eingeschränkt noch anderweitig berührt.\nArtikel 2\nArtikel 4\n(a) Dieses Übereinkommen gilt für nuklearen Schaden, der\nFür den Fall der Beförderung von Kernmaterialien einschließ-\neintritt im Hoheitsgebiet oder in nach dem Völkerrecht festgeleg-\nlich der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung gilt,\nten Meereszonen\nunbeschadet des Artikels 2, folgendes:\n(i)     einer Vertragspartei;\n(a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem Über-\n(ii)    eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen      einkommen für einen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird,\nEreignisses Vertragspartei des Wiener Übereinkommens           dass dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der Anlage\nvom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für          verursacht worden und auf Kernmaterialien zurückzuführen ist,\nnukleare Schäden sowie der für diese Vertragspartei in Kraft   die von der Anlage aus befördert worden sind, jedoch nur falls\nbefindlichen Änderungen und des Gemeinsamen Protokolls         das Ereignis eintritt:\nvom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener\n(i)     bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Haftung für\nÜbereinkommens und des Pariser Übereinkommens ist,\ndie auf die Kernmaterialien zurückzuführenden nuklearen\nvorausgesetzt jedoch, dass die Vertragspartei des Pariser\nEreignisse nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines\nÜbereinkommens, in deren Hoheitsgebiet die Anlage des\nschriftlichen Vertrages übernommen hat;\nhaftenden Inhabers gelegen ist, eine Vertragspartei des\nGemeinsamen Protokolls ist;                                    (ii)    mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, bevor der\nInhaber einer anderen Kernanlage die Kernmaterialien über-\n(iii) eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen\nnommen hat;\nEreignisses in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach\ndem Völkerrecht festgelegten Meereszonen keine Kern-           (iii) wenn die Kernmaterialien in einem Reaktor, der Teil eines\nanlage besitzt;                                                        Beförderungsmittels ist, verwendet werden sollen, bevor sie\nder zum Betrieb dieses Reaktors ordnungsgemäß Befugte\n(iv) eines sonstigen Nichtvertragsstaats, in dem im Zeitpunkt\nübernommen hat;\ndes nuklearen Ereignisses Gesetzgebung über die Haftung\nfür nuklearen Schaden in Kraft ist, die entsprechende Leis-    (iv) wenn die Kernmaterialien an einen Empfänger im Hoheits-\ntungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bietet und                gebiet eines Nichtvertragsstaates versandt worden sind,\ndie auf Grundsätzen beruht, die mit denen dieses Über-                 bevor sie aus dem Beförderungsmittel, mit dem sie im\neinkommens identisch sind, darunter Haftung ohne Ver-                  Hoheitsgebiet dieses Nichtvertragsstaates angekommen","20                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022\nsind, ausgeladen worden sind.                               ser Kernanlage nicht, sofern gemäß Artikel 4 ein anderer Inhaber\noder ein Dritter haftet.\n(b) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem Über-\neinkommen für einen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird,               (c) Haben sich mit einem nuklearen Ereignis im Zusammen-\ndass dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der Anlage       hang stehende Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse\nim Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien zu der Anlage      oder Abfälle in mehr als einer Kernanlage befunden und befinden\nverursacht worden ist, jedoch nur falls das Ereignis eintritt:      sie sich zur Zeit der Schadensverursachung nicht in einer Kern-\nanlage, so haftet für den nuklearen Schaden nur der Inhaber der-\n(i)     nachdem er die Haftung für die auf die Kernmaterialien zu-\njenigen Kernanlage, in der sie sich zuletzt befunden haben, bevor\nrückzuführenden nuklearen Ereignisse nach den ausdrück-\nder nukleare Schaden verursacht wurde, oder ein Inhaber, der\nlichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages vom\nsie in der Folgezeit übernommen oder die Haftung dafür nach\nInhaber einer anderen Kernanlage übernommen hat;\nden ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrags\n(ii)    mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, nachdem        übernommen hat.\ner die Kernmaterialien übernommen hat;\n(d) Haften gemäß diesem Übereinkommen mehrere Inhaber\n(iii) nachdem er die Kernmaterialien vom Inhaber eines Reak-        von Kernanlagen für einen nuklearen Schaden, so können sie ge-\ntors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, übernommen    meinsam und einzeln nebeneinander für den gesamten Schaden\nhat;                                                        in Anspruch genommen werden; ergibt sich jedoch die Haftung\nals Folge eines nuklearen Schadens, der durch ein nukleares\n(iv) wenn die Kernmaterialien mit schriftlicher Zustimmung des      Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf einer\nInhabers einer Kernanlage von einer Person im Hoheits-      Beförderung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei\ngebiet eines Nichtvertragsstaates versandt worden sind,     einer mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in\nnachdem sie auf das Beförderungsmittel verladen worden      ein und derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemisst\nsind, mit dem sie aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates      sich der Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem\nbefördert werden sollen.                                    höchsten Betrag, der gemäß Artikel 7 für einen von ihnen fest-\n(c) Die Übertragung der Haftung auf den Inhaber einer an-      gesetzt ist. Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflichtet, in\nderen Kernanlage in Übereinstimmung mit den Absätzen (a) (i)        Bezug auf ein nukleares Ereignis Leistungen zu erbringen, die\nund (ii) und (b) (i) und (ii) ist nur möglich, wenn dieser Inhaber  über den für ihn gemäß Artikel 7 festgesetzten Betrag hinaus-\nein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den beförderten     gehen.\nKernmaterialien hat.\n(d) Der gemäß diesem Übereinkommen haftende Inhaber                                            Artikel 6\neiner Kernanlage hat den Beförderer mit einer Bescheinigung zu           (a) Ein Anspruch auf Ersatz eines durch ein nukleares Ereignis\nversehen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der eine         verursachten nuklearen Schadens kann nur gegen den Inhaber\nsonstige finanzielle Sicherheit gemäß Artikel 10 erbracht hat,      einer Kernanlage geltend gemacht werden, der gemäß diesem\noder für ihn ausgestellt ist. Jedoch kann eine Vertragspartei diese Übereinkommen haftet; besteht gemäß innerstaatlichem Recht\nVerpflichtung in Bezug auf eine Beförderung ausschließen, die       ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer oder gegen\nganz in ihrem eigenen Hoheitsgebiet stattfindet. Die Bescheini-     denjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäß\ngung muss Namen und Anschrift dieses Inhabers sowie den             Artikel 10 erbracht hat, so kann der Anspruch auch gegen ihn\nBetrag, die Art und die Dauer der Sicherheit enthalten. Diese       geltend gemacht werden.\nAngaben können von demjenigen, von dem oder für den die\nBescheinigung ausgestellt worden ist, nicht bestritten werden.           (b) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird,\nIn der Bescheinigung sind überdies die Kernmaterialien und der      haftet niemand sonst für einen durch ein nukleares Ereignis\nBeförderungsweg zu bezeichnen, auf die sich die Sicherheit be-      verursachten nuklearen Schaden; durch diese Bestimmung wird\nzieht; sie muss ferner eine Erklärung der zuständigen Behörde       jedoch die Anwendung internationaler Übereinkommen auf\nenthalten, dass der bezeichnete Inhaber einer Kernanlage ein        dem Gebiet der Beförderung nicht berührt, die am Tage dieses\nsolcher im Sinne dieses Übereinkommens ist.                         Übereinkommens in Kraft sind oder für die Unterzeichnung, die\nRatifizierung oder den Beitritt aufliegen.\n(e) Die Gesetzgebung einer Vertragspartei kann vorsehen,\ndass nach den darin festgesetzten Bedingungen ein Beförderer             (c)\nan Stelle des Inhabers einer im Hoheitsgebiet dieser Vertrags-      (i)      Nicht berührt durch dieses Übereinkommen wird die Haf-\npartei gelegenen Kernanlage auf Grund einer Entscheidung der                 tung\nzuständigen Behörde gemäß diesem Übereinkommen haftet.\nEine solche Entscheidung ergeht auf Antrag des Beförderers mit               1. einer natürlichen Person, die durch eine in Schädigungs-\nZustimmung des betreffenden Inhabers der Kernanlage unter der                   absicht begangene Handlung oder Unterlassung einen\nVoraussetzung, dass die Erfordernisse des Artikels 10 (a) erfüllt               durch ein nukleares Ereignis entstandenen nuklearen\nsind. In diesem Falle gilt der Beförderer hinsichtlich nuklearer                Schaden verursacht hat, für den der Inhaber einer Kern-\nEreignisse, die im Verlauf der Beförderung von Kernmaterialien                  anlage gemäß Artikel 3 (a) oder Artikel 9 nicht nach\neintreten, im Sinne dieses Übereinkommens als Inhaber einer im                  diesem Übereinkommen haftet;\nHoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gelegenen Kern-                2. eines zum Betrieb eines Reaktors, der Teil eines Beför-\nanlage.                                                                         derungsmittels ist, ordnungsgemäß Befugten für einen\ndurch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen\nArtikel 5                                       Schaden, sofern nicht ein Inhaber einer Kernanlage für\ndiesen Schaden gemäß Artikel 4 (a) (iii) oder (b) (iii)\n(a) Haben sich die mit einem nuklearen Ereignis im Zusam-\nhaftet.\nmenhang stehenden Kernbrennstoffe oder radioaktiven Erzeug-\nnisse oder Abfälle nacheinander in mehr als einer Kernanlage be-    (ii)     Außerhalb dieses Übereinkommens haftet der Inhaber einer\nfunden und befinden sie sich zur Zeit der Schadensverursachung               Kernanlage nicht für einen durch ein nukleares Ereignis ver-\nin einer Kernanlage, so haftet der Inhaber einer Kernanlage, in              ursachten nuklearen Schaden.\nder sie sich früher befunden haben, nicht für diesen nuklearen\n(d) Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten\nSchaden.\nnuklearen Schaden gemäß einem internationalen Übereinkom-\n(b) Wird jedoch ein nuklearer Schaden durch ein nukleares      men im Sinne des Absatzes (b) oder der Gesetzgebung eines\nEreignis verursacht, das in einer Kernanlage eintritt und nur mit   Nichtvertragsstaates ersetzt hat, tritt bis zur Höhe seiner Leistung\nKernmaterialien im Zusammenhang steht, die dort in Verbindung       in die durch dieses Übereinkommen festgesetzten Rechte des\nmit ihrer Beförderung gelagert werden, so haftet der Inhaber die-   von ihm Entschädigten ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022                                21\n(e) Weist der Inhaber nach, dass sich der nukleare Schaden      jedoch darf der so hinaufgesetzte Höchstbetrag den Höchst-\nganz oder teilweise entweder aus grober Fahrlässigkeit der den       betrag der Haftung der Inhaber der in ihrem Hoheitsgebiet ge-\nSchaden erleidenden Person oder aus einer in Schädigungs-            legenen Kernanlagen nicht übersteigen.\nabsicht begangenen Handlung oder Unterlassung dieser Person\n(f) Absatz (e) gilt nicht\nergibt, so kann das zuständige Gericht, wenn das innerstaatliche\nRecht dies vorsieht, den Inhaber ganz oder teilweise von seiner      (i)      für die Beförderung auf dem Seeweg, wenn auf Grund des\nSchadensersatzpflicht in Bezug auf den von dieser Person                      Völkerrechts ein Recht, in dringenden Notfällen in die Häfen\nerlittenen Schaden befreien.                                                  der betreffenden Vertragspartei einzulaufen, oder ein Recht\n(f) Der Inhaber einer Kernanlage hat ein Rückgriffsrecht nur,            der friedlichen Durchfahrt durch ihr Hoheitsgebiet besteht;\n(i)     wenn der durch ein nukleares Ereignis verursachte nukleare   (ii)     für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn auf Grund von\nSchaden die Folge einer in Schädigungsabsicht begange-                Staatsverträgen oder des Völkerrechts ein Recht besteht,\nnen Handlung oder Unterlassung ist, und zwar gegen die                das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu über-\nnatürliche Person, die die Handlung oder Unterlassung in              fliegen oder darin zu landen.\ndieser Absicht begangen hat;                                      (g) Sofern das Übereinkommen auf Nichtvertragsstaaten\n(ii)    wenn und soweit dies ausdrücklich durch Vertrag vorge-       gemäß Artikel 2 (a) (iv) anwendbar ist, kann eine Vertragspartei\nsehen ist.                                                   für nuklearen Schaden Haftungsbeträge festsetzen, die niedriger\nals die nach diesem Artikel oder nach Artikel 21 (c) festgesetzten\n(g) Soweit der Inhaber einer Kernanlage ein Rückgriffsrecht     Mindestbeträge sind, soweit dieser Staat keine Leistungen in\ngemäß Absatz (f) gegen einen anderen hat, steht diesem kein          entsprechender Höhe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nRecht gemäß Absatz (d) gegen den Inhaber zu.                         gewährt.\n(h) Soweit Bestimmungen über die innerstaatlichen oder die           (h) Zinsen und Kosten, die von einem Gericht in einem\nöffentlichen Kranken-, Sozial-, Arbeitsunfall- oder Berufskrank-     Schadensersatzprozess gemäß diesem Übereinkommen zuge-\nheitenversicherungs- oder -fürsorgeeinrichtungen eine Entschä-       sprochen werden, gelten nicht als Schadensersatz im Sinne\ndigung für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten           dieses Übereinkommens und sind vom Inhaber einer Kernanlage\nnuklearen Schaden vorsehen, bestimmen sich die Rechte der            zusätzlich zu dem Betrag zu zahlen, für den er gemäß diesem\nLeistungsempfänger und die Rückgriffsrechte gegen den Inhaber        Artikel haftet.\neiner Kernanlage nach dem Rechte der Vertragspartei oder nach\nden Vorschriften der zwischenstaatlichen Organisation, die diese          (i) Die in diesem Artikel genannten Beträge können in runden\nEinrichtungen geschaffen hat.                                        Zahlen in die nationalen Währungen umgerechnet werden.\n(j) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass diejenigen, die\nArtikel 7                             Schaden erlitten haben, ihre Schadensersatzansprüche geltend\n(a) Jede Vertragspartei sieht in ihrer Gesetzgebung vor, dass   machen können, ohne verschiedene Verfahren je nach Herkunft\ndie Haftung des Inhabers für einen durch ein nukleares Ereignis      der für den Schadensersatz zur Verfügung gestellten Mittel ein-\nverursachten nuklearen Schaden mindestens 700 Millionen Euro         leiten zu müssen.\nbeträgt.\nArtikel 8\n(b) Ungeachtet des Absatzes (a) dieses Artikels sowie des\nArtikels 21 (c) kann jede Vertragspartei                                  (a) Der Anspruch auf Schadensersatz gemäß diesem Überein-\n(i)     unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernanlage   kommen unterliegt der Verjährung oder dem Erlöschen, wenn\nsowie der wahrscheinlichen Folgen eines von dieser ausge-    eine Klage\nhenden nuklearen Ereignisses einen niedrigeren Haftungs-     (i)      wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen nicht binnen\nbetrag für diese Anlage festsetzen, unter der Voraussetzung           dreißig Jahren nach dem nuklearen Ereignis;\njedoch, dass auf keinen Fall ein so festgesetzter Betrag\nweniger als 70 Millionen Euro betragen darf, und             (ii)     wegen anderen nuklearen Schadens nicht binnen zehn Jah-\nren nach dem nuklearen Ereignis\n(ii)    unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernmate-\nrialien sowie der wahrscheinlichen Folgen eines von diesen   erhoben wird.\nausgehenden nuklearen Ereignisses einen niedrigeren Haf-          (b) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch eine länge-\ntungsbetrag für die Beförderung von Kernmaterialien fest-    re als die in Absatz (a) (i) oder (ii) genannte Frist festsetzen, wenn\nsetzen, unter der Voraussetzung jedoch, dass auf keinen Fall die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des\nein so festgesetzter Betrag weniger als 80 Millionen Euro    haftenden Inhabers gelegen ist, Maßnahmen für die Deckung der\nbetragen darf.                                               Haftpflicht dieses Inhabers für Schadensersatzklagen getroffen\n(c) Der Ersatz für nuklearen Schaden an den Beförderungs-       hat, die nach Ablauf der in Absatz (a) (i) oder (ii) genannten Frist\nmitteln, auf denen sich die betreffenden Kernmaterialien zurzeit     während der Zeit der Verlängerung erhoben werden.\ndes nuklearen Ereignisses befanden, darf nicht bewirken, dass             (c) Wenn jedoch eine längere Frist gemäß Absatz (b) festge-\ndie Haftung des Inhabers einer Kernanlage für anderen nuklearen      setzt wird, darf auf keinen Fall der Anspruch desjenigen auf\nSchaden auf einen Betrag vermindert wird, der entweder unter         Schadensersatz gemäß diesem Übereinkommen beeinträchtigt\n80 Millionen Euro oder unter einem durch die Gesetzgebung            werden, der gegen den Inhaber einer Kernanlage Klage erhoben\neiner Vertragspartei festgesetzten höheren Betrag liegt.             hat\n(d) Der gemäß Absatz (a) oder (b) dieses Artikels oder Arti-    (i)      binnen dreißig Jahren wegen Tötung oder Verletzung eines\nkel 21 (c) für Inhaber von Kernanlagen im Hoheitsgebiet einer                 Menschen;\nVertragspartei festgesetzte Haftungsbetrag sowie die Bestim-\nmungen der Gesetzgebung einer Vertragspartei gemäß Ab-               (ii)     binnen zehn Jahren wegen anderen nuklearen Schadens.\nsatz (c) dieses Artikels gelten für die Haftung dieser Inhaber,\n(d) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für das Erlöschen\nwo immer das nukleare Ereignis eintritt.\noder die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß\n(e) Eine Vertragspartei kann die Durchfuhr von Kernmaterialien  diesem Übereinkommen eine Frist von mindestens drei Jahren\ndurch ihr Hoheitsgebiet davon abhängig machen, dass der              von dem Zeitpunkt an festsetzen, in dem der Geschädigte von\nHöchstbetrag der Haftung des betreffenden ausländischen              dem nuklearen Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis\nInhabers einer Kernanlage hinaufgesetzt wird, wenn sie der           hatte oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die nach den\nAuffassung ist, dass dieser Betrag die Risiken eines nuklearen       Absätzen (a) und (b) festgesetzten Fristen nicht überschritten\nEreignisses im Verlauf dieser Durchfuhr nicht angemessen deckt;      werden.","22                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022\n(e) In den Fällen des Artikels 13 (f) (ii) unterliegt der Schadens-                                 Artikel 11\nersatzanspruch nicht der Verjährung oder dem Erlöschen, wenn\nArt, Form und Umfang des Schadensersatzes sowie dessen\nbinnen der in den Absätzen (a), (b) und (d) vorgesehenen Frist\ngerechte Verteilung bestimmen sich innerhalb der Grenzen die-\n(i)     vor der Entscheidung des in Artikel 17 genannten Gerichts-       ses Übereinkommens nach dem innerstaatlichen Rechte.\nhofs eine Klage bei einem der Gerichte erhoben worden ist,\nunter denen der Gerichtshof wählen kann; erklärt der Ge-                                         Artikel 12\nrichtshof ein anderes Gericht als dasjenige, bei dem diese\nKlage bereits erhoben worden ist, für zuständig, so kann er           Der gemäß diesem Übereinkommen zu leistende Schadens-\neine Frist bestimmen, binnen deren die Klage bei dem für         ersatz, die Versicherungs- und Rückversicherungsprämien sowie\nzuständig erklärten Gericht zu erheben ist, oder                 die gemäß Artikel 10 aus Versicherung, Rückversicherung oder\nsonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge und die in\n(ii)    bei einer Vertragspartei der Antrag gestellt worden ist, die     Artikel 7 (h) angeführten Zinsen und Kosten sind zwischen den\nBestimmung des zuständigen Gerichts durch den Gerichts-          Währungsgebieten der Vertragsparteien frei transferierbar.\nhof gemäß Artikel 13 (f) (ii) einzuleiten, und nach dieser Be-\nstimmung binnen einer vom Gerichtshof festgesetzten Frist                                        Artikel 13\nKlage erhoben wird.\n(a) Sofern dieser Artikel nichts anderes bestimmt, sind für\n(f) Soweit das innerstaatliche Recht nichts Gegenteiliges           Klagen gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 (a) nur die Gerichte der-\nbestimmt, kann derjenige, der einen durch ein nukleares Ereig-           jenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das\nnis verursachten nuklearen Schaden erlitten und binnen der in            nukleare Ereignis eingetreten ist.\ndiesem Artikel vorgesehenen Frist Schadensersatzklage erhoben\nhat, zusätzliche Ansprüche wegen einer etwaigen Vergrößerung                  (b) Tritt ein nukleares Ereignis innerhalb der ausschließlichen\ndes nuklearen Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend ma-              Wirtschaftszone einer Vertragspartei ein oder, wenn eine solche\nchen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges               Zone nicht festgelegt wurde, in einem nicht über die Grenzen\nUrteil gefällt hat.                                                      einer ausschließlichen Wirtschaftszone hinausgehenden Gebiet,\nwürde eine solche festgelegt, so sind für Klagen wegen nuklea-\nren Schadens aus diesem nuklearen Ereignis für die Zwecke\nArtikel 9                                dieses Übereinkommens ausschließlich die Gerichte dieser Ver-\ntragspartei zuständig, unter der Voraussetzung, dass die betrof-\nDer Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen durch\nfene Vertragspartei dem Generalsekretär der Organisation vor\nein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden, wenn\nEintreten des nuklearen Ereignisses ein solches Gebiet notifiziert\ndieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten\nhat. Dieser Absatz darf nicht so ausgelegt werden, als erlaube\nKonflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs oder eines\ner die Ausübung der Zuständigkeit oder die Abgrenzung einer\nAufstands zurückzuführen ist.\nMeereszone auf eine dem internationalen Seerecht entgegen-\nstehende Weise.\nArtikel 10                                     (c) Tritt ein nukleares Ereignis außerhalb der Hoheitsgebiete\n(a) Zur Deckung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen            der Vertragsparteien ein, oder tritt es innerhalb eines Gebiets ein,\nHaftung ist der Inhaber einer Kernanlage gehalten, eine Versi-           hinsichtlich dessen keine Notifikation gemäß Absatz (b) erfolgte,\ncherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit in der gemäß           oder kann der Ort des nuklearen Ereignisses nicht mit Sicherheit\nArtikel 7 (a) oder 7 (b) oder Artikel 21 (c) festgesetzten Höhe          festgestellt werden, so sind für solche Klagen die Gerichte\neinzugehen und aufrechtzuerhalten; ihre Art und Bedingungen              derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet die\nwerden von der zuständigen Behörde bestimmt.                             Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist.\n(d) Tritt ein nukleares Ereignis in einem Gebiet ein, auf das die\n(b) Sofern die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nicht\nin Artikel 17 (d) genannten Umstände zutreffen, liegt die Zustän-\nbetragsmäßig beschränkt ist, legt die Vertragspartei, in deren\ndigkeit bei den Gerichten, die auf Antrag einer betroffenen Ver-\nHoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen\ntragspartei von dem in Artikel 17 genannten Gerichtshof als die\nist, einen Höchstbetrag für die finanzielle Sicherheit des haften-\nGerichte derjenigen Vertragspartei bestimmt werden, die zu dem\nden Inhabers fest, unter der Voraussetzung, dass auf keinen Fall\nEreignis die engste Beziehung hat und am meisten von den\nein so festgesetzter Betrag unter dem in Artikel 7 (a) oder 7 (b)\nFolgen betroffen ist.\ngenannten Betrag liegen darf.\n(e) Aus der Ausübung der Zuständigkeit nach diesem Artikel\n(c) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage       sowie aus der Notifikation eines Gebiets gemäß Absatz (b) dieses\ndes haftenden Inhabers gelegen ist, stellt die Leistung des Scha-        Artikels ergibt sich kein Recht oder keine Verpflichtung und auch\ndensersatzes, zu dem der Inhaber einer Kernanlage wegen eines            kein Präzedenzfall im Hinblick auf die Abgrenzung von Meeres-\nnuklearen Schadens verpflichtet wurde, durch Bereitstellung der          gebieten zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder an-\nnotwendigen Mittel in dem Maß sicher, wie die Versicherung oder          einander angrenzenden Küsten.\nsonstige finanzielle Sicherheit hierzu nicht zur Verfügung steht\noder nicht ausreicht, und zwar bis zu einem Betrag, der nicht                 (f) Ergäbe sich aus Absatz (a), (b) oder (c) die Zuständigkeit\nunter dem in Artikel 7 (a) oder Artikel 21 (c) genannten Betrag          der Gerichte von mehr als einer Vertragspartei, so sind zustän-\nliegen darf.                                                             dig,\n(d) Kein Versicherer und kein anderer, der eine finanzielle         (i)     wenn das nukleare Ereignis zum Teil außerhalb der Hoheits-\nSicherheit erbringt, darf die in Absatz (a) oder (b) vorgesehene                 gebiete der Vertragsparteien und zum Teil im Hoheitsgebiet\nVersicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aussetzen oder                 nur einer Vertragspartei eingetreten ist, die Gerichte dieser\nbeenden, ohne dies der zuständigen Behörde mindestens zwei                       Vertragspartei;\nMonate vorher schriftlich anzuzeigen. Soweit sich diese Versi-           (ii)    in allen sonstigen Fällen die Gerichte, die auf Antrag einer\ncherung oder sonstige finanzielle Sicherheit auf die Beförderung                 betroffenen Vertragspartei von dem in Artikel 17 genannten\nvon Kernmaterialien bezieht, ist ihre Aussetzung oder Beendi-                    Gerichtshof als die Gerichte derjenigen Vertragspartei be-\ngung für die Dauer der Beförderung ausgeschlossen.                               stimmt werden, die zu dem Ereignis die engste Beziehung\nhat und am meisten von den Folgen betroffen ist.\n(e) Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger\nfinanzieller Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den               (g) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, stellt\nErsatz eines Schadens herangezogen werden, der durch ein                 sicher, dass hinsichtlich Schadensersatzklagen wegen nuklearen\nnukleares Ereignis verursacht worden ist.                                Schadens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022                           23\n(i)      ein Staat für Personen, die nuklearen Schaden erlitten haben Übereinkommens, so beraten die Streitparteien gemeinsam im\nund Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz       Hinblick auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen\noder Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben und ihr Ein-   oder auf anderem gütlichen Weg.\nverständnis dazu erklärt haben, Klage erheben kann;\n(b) Ist eine in Absatz (a) genannte Streitigkeit nicht binnen\n(ii)     jeder Klage erheben kann, um Rechte gemäß diesem Über-       sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem sie von einer der\neinkommen durchzusetzen, die durch Abtretung oder Über-      Streitparteien als bestehend bestätigt wurde, beigelegt worden,\ngang erworben wurden.                                        so treffen sich die Vertragsparteien, um die Streitparteien bei\neiner gütlichen Einigung zu unterstützen.\n(h) Die Vertragspartei, deren Gerichte gemäß diesem Über-\neinkommen zuständig sind, stellt sicher, dass nur eines ihrer            (c) Ist eine Beilegung der Streitigkeit nicht binnen drei Mona-\nGerichte für Entscheidungen über den Ersatz von nuklearem             ten nach dem in Absatz (b) genannten Treffen erreicht worden,\nSchaden, der durch nukleare Ereignisse verursacht wurde, zu-          so wird sie auf Antrag einer der Streitparteien dem Europäischen\nständig ist, wobei die Auswahlkriterien durch die innerstaatliche     Kernenergie-Gericht vorgelegt, das durch das Übereinkommen\nGesetzgebung dieser Vertragspartei festgelegt werden.                 vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheits-\n(i) Hat ein gemäß diesem Artikel zuständiges Gericht nach        kontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist.\neiner streitigen Verhandlung oder im Säumnisverfahren ein Urteil         (d) Streitigkeiten über die Festlegung von Seegrenzen liegen\ngefällt und ist dieses nach dem von diesem Gericht angewand-          nicht im Geltungsbereich dieses Übereinkommens.\nten Recht vollstreckbar geworden, so ist es im Hoheitsgebiet\njeder anderen Vertragspartei vollstreckbar, sobald die von dieser                                   Artikel 18\nanderen Vertragspartei vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt\nworden sind; eine sachliche Nachprüfung ist nicht zulässig. Dies         (a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses\ngilt nicht für vorläufig vollstreckbare Urteile.                      Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifikation, Annahme\noder Genehmigung des Übereinkommens oder vor dem Beitritt\n(j) Wird eine Klage gemäß diesem Übereinkommen gegen             zu ihm oder vor der Notifikation gemäß Artikel 23 hinsichtlich\neine Vertragspartei erhoben, so kann sich diese vor dem gemäß         des oder der darin genannten Hoheitsgebiete gemacht werden.\ndiesem Artikel zuständigen Gericht nicht auf Immunität von der        Vorbehalte sind nur zulässig, wenn die Unterzeichnerstaaten\nGerichtsbarkeit berufen, ausgenommen bei der Zwangsvollstre-          ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.\nckung.\n(b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaats ist nicht erfor-\nderlich, wenn er dieses Übereinkommen nicht selbst binnen\nArtikel 14\nzwölf Monaten, nachdem ihm der Vorbehalt durch den General-\n(a) Dieses Übereinkommen ist ohne Rücksicht auf die Staats-      sekretär der Organisation gemäß Artikel 24 mitgeteilt worden ist,\nangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden.           ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat.\n(b) Die Ausdrücke „innerstaatliches Recht“ und „innerstaat-         (c) Jeder gemäß diesem Artikel zugelassene Vorbehalt kann\nliche Gesetzgebung“ bedeuten das Recht oder die innerstaat-           jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Organi-\nliche Gesetzgebung des Gerichts, das gemäß diesem Überein-            sation zurückgezogen werden.\nkommen für die Entscheidung über Ansprüche zuständig ist, die\nsich aus einem nuklearen Ereignis ergeben, mit Ausnahme des\nArtikel 19\nKollisionsrechts, das sich auf solche Ansprüche bezieht. Dieses\nRecht oder diese Gesetzgebung ist auf alle materiell- und ver-           (a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme\nfahrensrechtlichen Fragen anzuwenden, die durch das vorliegen-        oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Geneh-\nde Übereinkommen nicht besonders geregelt sind.                       migungsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisa-\ntion hinterlegt.\n(c) Das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Gesetz-\ngebung sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, den              (b) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der Ratifika-\nWohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden.                              tions-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindes-\ntens fünf Unterzeichnerstaaten in Kraft. Für jeden Unterzeichner-\nArtikel 15                           staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es\nmit Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-\n(a) Jede Vertragspartei kann die von ihr für notwendig erach-    gungsurkunde in Kraft.\nteten Maßnahmen treffen, um den in diesem Übereinkommen\nvorgesehenen Entschädigungsbetrag zu erhöhen.\nArtikel 20\n(b) Soweit die Zahlung von Schadensersatz den in Artikel 7 (a)\nÄnderungen dieses Übereinkommens werden im gegen-\ngenannten Betrag von 700 Millionen Euro übersteigt, können\nseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie\ndiese Maßnahmen, unabhängig von ihrer Form, unter Bedin-\ntreten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien\ngungen angewandt werden, die von den Vorschriften dieses\nratifiziert, angenommen oder genehmigt sind. Für jede Vertrags-\nÜbereinkommens abweichen.\npartei, die sie später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, treten\nsie mit der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.\nArtikel 16\nEntscheidungen des Direktionsausschusses gemäß Arti-                                           Artikel 21\nkel 1 (a) (ii), 1 (a) (iii) und 1 (b) werden von den die Vertragspar-\n(a) Die Regierung eines Mitglied- oder assoziierten Staates\nteien vertretenden Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen\nder Organisation, der nicht Unterzeichnerstaat dieses Überein-\ngetroffen.\nkommens ist, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der\nOrganisation zu richtende Notifikation beitreten.\nArtikel 16bis\n(b) Die Regierung eines anderen Staates, der nicht Unter-\nDurch dieses Übereinkommen werden die Recht und Pflichten        zeichnerstaat dieses Übereinkommens ist, kann ihm durch eine\neiner Vertragspartei auf Grund der allgemeinen Regeln des             an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifika-\nVölkerrechts nicht berührt.                                           tion und mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien beitreten.\nDer Beitritt wird mit der Erteilung der Zustimmung wirksam.\nArtikel 17\n(c) Ungeachtet des Artikels 7 (a) kann eine Regierung, die\n(a) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr          nicht Unterzeichnerstaat dieses Übereinkommens ist, diesem\nVertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses             aber nach dem 1. Januar 1999 beitritt, in ihrer Gesetzgebung","24                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022\nfestlegen, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage in Be-    ferenz zur Beratung über eine Revision dieses Übereinkommens\nzug auf einen durch ein nukleares Ereignis hervorgerufenen nu-      einzuberufen.\nklearen Schaden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren\nvom Zeitpunkt der Annahme des Protokolls vom 12. Februar                                           Artikel 23\n2004 zur Änderung dieses Übereinkommens auf einen Über-\ngangsbetrag von mindestens 350 Millionen Euro für ein innerhalb        (a) Dieses Übereinkommen gilt im Mutterland der Vertrags-\ndieses Zeitraums liegendes nukleares Ereignis begrenzt sein         parteien.\nkann.\n(b) Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei kann\nanlässlich der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Ge-\nArtikel 22                             nehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu ihm\noder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär der Or-\n(a) Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von zehn Jah-       ganisation notifizieren, dass dieses Übereinkommen auch in den\nren, gerechnet von seinem Inkrafttreten an, geschlossen. Jede       nicht unter Absatz (a) fallenden Gebieten der Vertragsparteien\nVertragspartei kann es, soweit es sie betrifft, auf das Ende dieses gilt, die in der Notifikation angeführt werden; dies gilt auch für\nZeitraums unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch      Gebiete, für deren internationale Beziehungen der Unterzeich-\nein an den Generalsekretär der Organisation zu richtendes           nerstaat oder die Vertragspartei verantwortlich ist. Jede derarti-\nSchreiben kündigen.                                                 ge Notifikation kann bezüglich der darin angeführten Gebiete\n(b) Dieses Übereinkommen bleibt nach Ablauf von zehn Jah-       unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an\nren für die Dauer von weiteren fünf Jahren für diejenigen Ver-      den Generalsekretär der Organisation zu richtendes Schreiben\ntragsparteien in Kraft, die nicht gemäß Absatz (a) gekündigt        zurückgezogen werden.\nhaben. Danach bleibt es für jeweils weitere fünf Jahre für die-        (c) Die Gebiete einer Vertragspartei, für die dieses Überein-\njenigen Vertragsparteien in Kraft, die es nicht auf das Ende        kommen nicht gilt, einschließlich solcher, für deren internationale\neines solchen Zeitraums von fünf Jahren unter Einhaltung einer      Beziehungen sie verantwortlich ist, gelten im Sinne dieses Über-\nFrist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekretär der        einkommens als Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates.\nOrganisation zu richtendes Schreiben gekündigt haben.\n(c) Die Vertragsparteien beraten nach Ablauf jeder Fünfjahres-                                 Artikel 24\nfrist ab dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft\ntritt, gemeinsam über alle Fragen von gemeinsamem Interesse,           Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Unterzeich-\ndie durch die Anwendung dieses Übereinkommens aufgeworfen           ner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder Ratifikations-,\nwerden; insbesondere um zu prüfen, ob Erhöhungen der Beträge        Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde,\nfür die Haftung und für die finanzielle Sicherheit gemäß diesem     jeder Notifikation gemäß Artikel 13 (b) und 23 und jeder Ent-\nÜbereinkommen wünschenswert sind.                                   scheidung des Direktionsausschusses gemäß Artikel 1 (a) (ii),\n1 (a) (iii) und 1 (b) an. Er notifiziert ihnen auch den Zeitpunkt, in\n(d) Der Generalsekretär der Organisation hat fünf Jahre nach    dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, den Wortlaut aller\nInkrafttreten dieses Übereinkommens oder binnen sechs Mona-         Änderungen, den Zeitpunkt, in dem sie in Kraft treten, sowie\nten, nachdem eine Vertragspartei dies beantragt hat, eine Kon-      jeden gemäß Artikel 18 gemachten Vorbehalt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022                                      25\nAnhang I\nBei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder des Zu-                 Vorbehalt des Rechts, hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die\nsatzprotokolls ist folgenden Vorbehalten zugestimmt worden:                  in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in der\nRepublik Österreich eintreten, eine mehr als zehnjährige Frist\n1. Artikel 6 (a) und (c) (i):\nfestzusetzen, wenn Maßnahmen für die Deckung der Haft-\nVorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                   pflicht des Inhabers einer Kernanlage bezüglich Schadens-\nland2, der Regierung der Republik Österreich und der                  ersatzklagen getroffen worden sind, die nach Ablauf der\nRegierung des Königreichs Griechenland                                zehnjährigen Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben\nwerden.\nVorbehalt des Rechts, im innerstaatlichen Rechte vorzuse-\nhen, dass die Haftung eines anderen als des Inhabers einer           4. Artikel 9:\nKernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursach-                Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland4\nten Schaden bestehen bleibt, wenn die Haftpflicht des an-                   und der Regierung der Republik Österreich\nderen einschließlich der Verteidigung gegen unbegründete\nVorbehalt des Rechts zu bestimmen, dass hinsichtlich\nAnsprüche voll gedeckt ist, sei es durch eine vom Inhaber\nnuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschaffte Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit,\nbeziehungsweise in der Republik Österreich eintreten, der In-\nsei es durch staatliche Mittel.                                          haber einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis\n2. Artikel 6 (b) und (d):                                                    verursachten Schaden haftet, das unmittelbar auf Handlun-\ngen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines\nVorbehalt der Regierung der Republik Österreich, der\nBürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere\nRegierung des Königreichs Griechenland, der Regierung\nNaturkatastrophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen ist.\ndes Königreichs Norwegen und der Regierung des König-\nreichs Schweden                                                   5. Artikel 19:\nVorbehalt des Rechts, ihre innerstaatliche Gesetzgebung,                    Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndie den in Artikel 6 (b) angeführten internationalen Überein-               land5, der Regierung der Republik Österreich und der\nkommen entsprechende Bestimmungen enthält, als interna-                     Regierung des Königreichs Griechenland\ntionale Übereinkommen im Sinne des Artikels 6 (b) und (d)                Vorbehalt des Rechts, die Ratifizierung dieses Übereinkom-\nanzusehen.3                                                              mens als Übernahme der völkerrechtlichen Verpflichtung an-\nzusehen, in der innerstaatlichen Gesetzgebung die Haftung\n3. Artikel 8 (a):\ngegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in Über-\nVorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                einstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkom-\nund der Regierung der Republik Österreich                             mens zu regeln.\n2 Gemäß Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a dieser Bekanntmachung          4 Gemäß Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b dieser Bekanntmachung hat\nhat die Bundesrepublik Deutschland ihren Vorbehalt zu Artikel 6 Buch-    die Bundesrepublik Deutschland ihren Vorbehalt zu Artikel 9 angepasst.\nstabe a und c Ziffer i zurückgezogen.                                  5 Gemäß Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a dieser Bekanntmachung\n3 Gemäß Abschnitt II Nummer 2 dieser Bekanntmachung hat die Bundes-        hat die Bundesrepublik Deutschland ihren Vorbehalt zu Artikel 19\nrepublik Deutschland einen Vorbehalt zu Artikel 7 Buchstabe a ange-      zurückgezogen.\nbracht.","26                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022\nZusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963\nzum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nin der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964,\ndes Protokolls vom 16. November 1982\nund des Protokolls vom 12. Februar 2004\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des König-          mit Ausnahme von Schaden, der in oder über dem Küstenmeer\nreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs                eines Nichtvertragsstaates dieses Übereinkommens entstanden\nSpanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik,              ist, oder\nder Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des\niii)   in oder über der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Ver-\nKönigreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Groß-\ntragspartei oder auf dem Festlandsockel einer Vertragspartei\nbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des König-\nin Verbindung mit der Ausbeutung oder Erforschung der\nreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft6,\nnatürlichen Ressourcen dieser ausschließlichen Wirtschafts-\nals Vertragsparteien des im Rahmen der Organisation für                    zone oder dieses Festlandsockels,\nEuropäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organi-              vorausgesetzt, dass die Gerichte einer Vertragspartei gemäß\nsation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,               dem Pariser Übereinkommen zuständig sind.\ngeschlossenen Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die\nHaftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie                      b) Jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat kann bei der\nin der Fassung des am 28. Januar 1964 in Paris geschlos-                 Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei seinem Beitritt\nsenen Zusatzprotokolls, des am 16. November 1982 in Paris                zu diesem oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, An-\ngeschlossenen Protokolls und des am 12. Februar 2004 in Paris            nahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er natür-\ngeschlossenen Protokolls (im Folgenden „Pariser Übereinkom-              liche Personen, die im Sinne seiner Gesetzgebung ihren\nmen“ genannt);                                                           gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, oder\nbestimmte Gruppen solcher Personen bei der Anwendung des\nin dem Wunsch, die in dem genannten Übereinkommen vor-              Absatzes a) ii) 2. seinen Staatsangehörigen gleichstellt.\ngesehenen Maßnahmen zu ergänzen, um den Betrag für den                        c) Im Sinne dieses Artikels schließt der Ausdruck „Staats-\nErsatz von Schäden aus der Nutzung der Kernenergie für fried-            angehöriger einer Vertragspartei“ eine Vertragspartei und alle ihre\nliche Zwecke zu erhöhen,                                                 Gebietskörperschaften sowie öffentliche und private Gesell-\nschaften und Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit\nsind wie folgt übereingekommen:\nein, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ihren Sitz haben.\nArtikel 1\nArtikel 3\nDie durch dieses Übereinkommen eingeführte Regelung dient\nder Ergänzung des Pariser Übereinkommens und unterliegt des-                  a) Unter den in diesem Übereinkommen festgelegten Be-\nsen Bestimmungen sowie den nachstehenden Vorschriften.                   dingungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge\nzu tragen, dass Entschädigung für den in Artikel 2 genannten\nnuklearen Schaden vorbehaltlich der Anwendung des Arti-\nArtikel 2                             kels 12bis bis zu einem Betrag von 1 500 Millionen Euro je\na) Unter dieses Übereinkommen fällt nuklearer Schaden, für          nuklearem Ereignis geleistet wird.\nden auf Grund des Pariser Übereinkommens der Inhaber einer\nb) Diese Entschädigung wird wie folgt geleistet:\nim Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dieses Übereinkommens\n(im Folgenden „Vertragspartei“ genannt) gelegenen, für friedliche        i)     bis zu einem Betrag von mindestens 700 Millionen Euro, der\nZwecke bestimmten Kernanlage haftet, und der entstanden ist                     zu diesem Zweck in der Gesetzgebung derjenigen Vertrags-\npartei festgesetzt wird, in deren Hoheitsgebiet die Kern-\ni)      im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder\nanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, durch Mittel, die\nii)     in oder über den Meeresgebieten außerhalb des Küsten-                   aus einer Versicherung oder einer sonstigen finanziellen\nmeers einer Vertragspartei                                              Sicherheit stammen, oder durch gemäß Artikel 10 c) des\n1. an Bord eines die Flagge einer Vertragspartei führenden              Pariser Übereinkommens bereitgestellte öffentliche Mittel,\nSchiffes oder durch ein solches Schiff, oder an Bord                wobei diese Mittel bis zu einem Betrag von 700 Millionen\neines im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registrierten           Euro in Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen\nLuftfahrzeugs oder durch ein solches Luftfahrzeug, oder             verteilt werden;\nauf einer der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unter-      ii)    zwischen dem in Absatz b) i) genannten Betrag und\nstehenden künstlichen Insel, Anlage oder Struktur oder              1 200 Millionen Euro durch öffentliche Mittel, die von derje-\ndurch eine solche Insel, Anlage oder Struktur oder                  nigen Vertragspartei bereitzustellen sind, in deren Hoheits-\n2. einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei                         gebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist;\niii)   zwischen 1 200 Millionen Euro und 1 500 Millionen Euro\n6   Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg haben das           durch öffentliche Mittel, die von den Vertragsparteien nach\nZusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Überein-                dem in Artikel 12 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel be-\nkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf\ndem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom          reitzustellen sind, wobei dieser Betrag in Übereinstimmung\n28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 unterzeich-        mit der in Artikel 12bis genannten Regelung erhöht werden\nnet, jedoch nicht ratifiziert.                                              kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022                              27\nc) Zu diesem Zweck muss jede Vertragspartei                       nach Eintritt des nuklearen Ereignisses und bei anderem nuklea-\nren Schaden nur die innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt des\ni)      entweder in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung\nnuklearen Ereignisses geltend gemachten Entschädigungs-\ndes Inhabers einer Kernanlage mindestens die Höhe des in\nansprüche berücksichtigt. Diese Frist verlängert sich in den in\nAbsatz a) genannten Betrags erreichen muss, und bestim-\nArtikel 8 e) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Fällen\nmen, dass diese Haftung aus den in Absatz b) genannten\nunter den dort festgesetzten Bedingungen. Die nach Ablauf\nMitteln gedeckt wird, oder\ndieser Frist gemäß Artikel 8 f) des Pariser Übereinkommens zu-\nii)     in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung des          sätzlich geltend gemachten Ansprüche werden ebenfalls berück-\nInhabers einer Kernanlage mindestens die Höhe des nach         sichtigt.\nAbsatz b) i) oder Artikel 7 b) des Pariser Übereinkommens\nfestgesetzten Betrags erreichen muss, und bestimmen,\nArtikel 7\ndass über diesen Betrag hinaus bis zu dem in Absatz a) ge-\nnannten Betrag die in Absatz b) i), ii) und iii) genannten        Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8 d) des Pariser\nöffentlichen Mittel unter einem anderen rechtlichen Ge-        Übereinkommens vorgesehenen Befugnis Gebrauch, so ist die\nsichtspunkt als dem der Deckung der Haftung des Inhabers       von ihr festgesetzte Frist eine mindestens dreijährige Verjäh-\nbereitgestellt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung,     rungsfrist, die mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Geschä-\ndass die materiellen und Verfahrensvorschriften dieses         digte von dem Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis\nÜbereinkommens unberührt bleiben.                              hat oder hätte Kenntnis haben müssen.\nd) Die Erfüllung der Verpflichtung des Inhabers einer Kern-\nanlage zum Ersatz des Schadens oder der Zinsen und Kosten                                            Artikel 8\naus Mitteln gemäß Absatz b) ii) und iii) und Absatz g) kann gegen\nihn jeweils nur insoweit durchgesetzt werden, wie diese Mittel            Alle Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Überein-\ntatsächlich bereitstehen.                                              kommens Anwendung finden, haben Anspruch auf vollständigen\nErsatz des eingetretenen nuklearen Schadens nach Maßgabe der\ne) Macht ein Staat von der in Artikel 21 c) des Pariser Über-\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch kann eine Vertrags-\neinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so kann er\npartei für den Fall, dass der Schadensbetrag 1 500 Millionen Euro\nnur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, wenn\nübersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Kriterien für\ner sicherstellt, dass Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die\ndie Verteilung der gemäß diesem Übereinkommen verfügbaren\nDifferenz zwischen dem Haftungsbetrag des Inhabers einer Kern-\nEntschädigungssummen aufstellen. Dabei darf kein Unterschied\nanlage und 700 Millionen Euro zu decken.\nhinsichtlich der Herkunft der Mittel und, vorbehaltlich der Bestim-\nf) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung   mungen des Artikels 2, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des\ndieses Übereinkommens von der in Artikel 15 b) des Pariser             Wohnsitzes oder des Aufenthalts des Geschädigten gemacht\nÜbereinkommens vorgesehenen Befugnis zur Festsetzung be-               werden.\nsonderer Bedingungen über die in diesem Übereinkommen\nfestgesetzten Bedingungen hinaus bei dem Schadensersatz für\nnuklearen Schaden, der aus den in Absatz a) genannten Mitteln                                        Artikel 9\ngeleistet wird, keinen Gebrauch zu machen.                                a) Die Auszahlung der nach diesem Übereinkommen bereit-\ng) Die in Artikel 7 h) des Pariser Übereinkommens genannten       gestellten öffentlichen Mittel wird von derjenigen Vertragspartei\nZinsen und Kosten sind zusätzlich zu den in Absatz b) genannten        geregelt, deren Gerichte zuständig sind.\nBeträgen zu zahlen und gehen zu Lasten\nb) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen,\ni)      des haftenden Inhabers, soweit sie auf die Entschädigung       damit die durch nukleare Ereignisse Geschädigten ihre Entschä-\naus den in Absatz b) i) bezeichneten Mitteln entfallen;        digungsansprüche geltend machen können, ohne verschiedene\nVerfahren je nach Herkunft der für die Entschädigung bestimm-\nii)     der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Anlage dieses\nten Mittel einleiten zu müssen.\nhaftenden Inhabers gelegen ist, soweit sie auf die Entschä-\ndigung aus den in Absatz b) ii) bezeichneten Mitteln entfallen    c) Eine Vertragspartei ist verpflichtet, die in Artikel 3 Ab-\nund in dem Maße, wie diese Vertragspartei Mittel zur Verfü-    satz b) iii) genannten Mittel bereitzustellen, wenn die Entschädi-\ngung stellt;                                                   gungssumme nach diesem Übereinkommen die Gesamtsumme\niii)    aller Vertragsparteien, soweit sie auf die Entschädigung aus   der in Artikel 3 Absatz b) i) und ii) genannten Beträge erreicht,\nden in Absatz b) iii) bezeichneten Mitteln entfallen.          gleichviel, ob die vom Inhaber bereitzustellenden Mittel weiterhin\nverfügbar sind oder ob die Haftung des Inhabers betragsmäßig\nh) Die in diesem Übereinkommen genannten Beträge werden           nicht beschränkt ist.\nin die Landeswährung der Vertragspartei, deren Gerichte zustän-\ndig sind, entsprechend dem Wert dieser Währung am Tage des\nEreignisses umgerechnet, sofern nicht ein anderer Tag für ein be-                                    Artikel 10\nstimmtes Ereignis einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien\na) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, hat die\nfestgesetzt worden ist.\nanderen Vertragsparteien von dem Eintreten und den Umständen\neines nuklearen Ereignisses zu unterrichten, sobald sich heraus-\nArtikel 4 (gestrichen)                        stellt, dass der dadurch verursachte nukleare Schaden die Sum-\nme der in Artikel 3 Absatz b) i) und ii) vorgesehenen Beträge\nArtikel 5                             übersteigt oder zu übersteigen droht. Die Vertragsparteien er-\nlassen unverzüglich alle erforderlichen Vorschriften zur Regelung\nSteht dem haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäß Arti-          ihrer Rechtsbeziehungen in dieser Hinsicht.\nkel 6 f) des Pariser Übereinkommens ein Rückgriffsrecht zu, so\nsteht den Vertragsparteien dieses Übereinkommens dasselbe                 b) Allein die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, ist\nRückgriffsrecht zu, soweit öffentliche Mittel gemäß Artikel 3          befugt, die anderen Vertragsparteien um die Bereitstellung der\nAbsatz b) und g) bereitgestellt werden.                                öffentlichen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) iii) und Absatz g)\nzu ersuchen und diese Mittel zu verteilen.\nArtikel 6\nc) Diese Vertragspartei übt gegebenenfalls für Rechnung der\nBei der Berechnung der gemäß diesem Übereinkommen be-             anderen Vertragsparteien, die gemäß Artikel 3 Absatz b) iii) und\nreitzustellenden öffentlichen Mittel werden bei Tötung oder Ver-       Absatz g) öffentliche Mittel bereitgestellt haben, die in Artikel 5\nletzung eines Menschen nur die innerhalb von dreißig Jahren            vorgesehenen Rückgriffsrechte aus.","28                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022\nd) Vergleiche, die über die Zahlung einer Entschädigung für       ii)    nach der Erteilung dieser Genehmigung die von den zustän-\nnuklearen Schaden aus den in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) be-            digen innerstaatlichen Behörden genehmigte thermische\nzeichneten öffentlichen Mitteln in Übereinstimmung mit den                   Leistung.\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften geschlossen werden, werden\nvon den anderen Vertragsparteien anerkannt; von den zuständi-                                      Artikel 12bis\ngen Gerichten erlassene Urteile über eine solche Entschädigung\nsind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien gemäß den              (a) Im Falle des Beitritts zu diesem Übereinkommen werden\nBestimmungen des Artikels 13 i) des Pariser Übereinkommens            die in Artikel 3 Absatz b) iii) genannten öffentlichen Mittel erhöht\nvollstreckbar.                                                        um\ni)     35 % eines Betrags, der dadurch bestimmt wird, dass in\nArtikel 11                                    die genannte Summe das Verhältnis zwischen dem Brutto-\ninlandsprodukt zu jeweiligen Preisen der beitretenden\na) Sind die Gerichte einer anderen Vertragspartei als der-               Vertragspartei einerseits und der Summe der Bruttoinlands-\njenigen zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des                 produkte aller Vertragsparteien zu jeweiligen Preisen ande-\nhaftenden Inhabers gelegen ist, so werden die in Artikel 3 Ab-               rerseits mit Ausnahme dem der beitretenden Vertragspartei\nsatz b) ii) und Absatz g) genannten öffentlichen Mittel von der              einbezogen wird, und\nerstgenannten Vertragspartei bereitgestellt. Die Vertragspartei, in\nderen Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers             ii)    65 % eines Betrags, der dadurch bestimmt wird, dass in die\ngelegen ist, erstattet der anderen die verauslagten Beträge. Die             genannte Summe das Verhältnis zwischen der thermischen\nbeiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einvernehmen                  Leistung der in dem Hoheitsgebiet der beitretenden Ver-\ndie Einzelheiten der Erstattung fest.                                        tragspartei gelegenen Reaktoren einerseits und der thermi-\nschen Gesamtleistung der in den Hoheitsgebieten aller\nb) Sofern mehr als eine Vertragspartei gemäß Artikel 3 Ab-               Vertragsparteien gelegenen Reaktoren mit Ausnahme der\nsatz b) ii) und Absatz g) öffentliche Mittel bereitstellen muss, gilt        beitretenden Vertragspartei andererseits einbezogen wird.\nAbsatz a) sinngemäß. Die Erstattung richtet sich nach dem Aus-\nb) Der in Absatz a) genannte erhöhte Betrag wird auf volle\nmaß, in dem der Inhaber einer Kernanlage zu dem nuklearen\nTausender in Euro aufgerundet.\nEreignis beigetragen hat.\nc) Das Bruttoinlandsprodukt der beitretenden Vertragspartei\nc) Erlässt die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind,     wird gemäß der von der Organisation für Wirtschaftliche Zusam-\nnach dem Eintreten des nuklearen Ereignisses Rechts- oder Ver-        menarbeit und Entwicklung veröffentlichten amtlichen Statistik\nwaltungsvorschriften über Art, Form und Umfang des Schadens-          für das dem Wirksamwerden des Beitritts vorangehende Jahr\nersatzes, über die Einzelheiten der Bereitstellung der in Artikel 3   bestimmt.\nAbsatz b) ii) und Absatz g) genannten öffentlichen Mittel und ge-\ngebenenfalls über die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel, so      d) Die thermische Leistung der beitretenden Vertragspartei\nkonsultiert sie dabei die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet      bestimmt sich gemäß der von dieser Regierung an die belgische\ndie Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist. Sie trifft ferner      Regierung gemäß Artikel 13 Absatz b) übermittelten Liste der\nalle erforderlichen Maßnahmen, um dieser die Beteiligung an           Kernanlagen, unter der Voraussetzung, dass ein Reaktor bei\nGerichtsverfahren und Vergleichsverhandlungen, welche die             dieser Berechnung der Beiträge gemäß Absatz a) ii) erst von dem\nEntschädigung betreffen, zu ermöglichen.                              Zeitpunkt an berücksichtigt wird, in dem er zum ersten Mal\nkritisch geworden ist; ein Reaktor wird bei dieser Berechnung\nnicht berücksichtigt, wenn sämtliche Kernbrennstoffe dauerhaft\nArtikel 12\naus dem Reaktorkern entfernt und in Übereinstimmung mit an-\na) Der Aufbringungsschlüssel, nach dem die Vertragsparteien       erkannten Verfahren sicher gelagert worden sind.\ndie in Artikel 3 Absatz b) iii) genannten öffentlichen Mittel bereit-\nstellen, wird wie folgt bestimmt:                                                                    Artikel 13\ni)    zu 35 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem            a) Jede Vertragspartei hat dafür zu sorgen, dass alle in ihrem\nBruttoinlandsprodukt einer jeden Vertragspartei zu jeweili-     Hoheitsgebiet gelegenen und für friedliche Zwecke bestimmten\ngen Preisen einerseits und der Summe der Bruttoinlands-         Kernanlagen, die unter die Begriffsbestimmung des Artikels 1\nprodukte aller Vertragsparteien zu jeweiligen Preisen an-       des Pariser Übereinkommens fallen, in einer Liste aufgeführt\ndererseits, wie sie sich aus der von der Organisation für       werden.\nWirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffent-\nb) Zu diesem Zweck übermittelt jeder Unterzeichner- oder bei-\nlichten amtlichen Statistik für das dem nuklearen Ereignis\ntretende Staat der belgischen Regierung bei Hinterlegung seiner\nvorangehende Jahr ergeben;\nRatifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde\nii)   zu 65 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der        ein vollständiges Verzeichnis dieser Anlagen.\nthermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet jeder ein-            c) Dieses Verzeichnis enthält:\nzelnen Vertragspartei gelegenen Reaktoren einerseits und\nder thermischen Gesamtleistung der in den Hoheitsgebieten       i)     bei allen noch nicht fertiggestellten Anlagen die Angabe des\naller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren andererseits.               vorgesehenen Zeitpunkts des Eintretens der Gefahr eines\nDiese Berechnung wird auf der Grundlage der thermischen                nuklearen Ereignisses;\nLeistung der Reaktoren, die im Zeitpunkt des nuklearen          ii)    ferner bei Reaktoren die Angabe des für ihr erstmaliges\nEreignisses in der Liste gemäß Artikel 13 enthalten sind, vor-         Kritischwerden vorgesehenen Zeitpunkts und die Angabe\ngenommen. Jedoch wird ein Reaktor bei dieser Berechnung                ihrer thermischen Leistung.\nerst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt, in dem er zum\nersten Mal kritisch geworden ist; ein Reaktor wird bei dieser       d) Jede Vertragspartei teilt ferner der belgischen Regierung\nBerechnung nicht berücksichtigt, wenn sämtliche Kern-           den tatsächlichen Zeitpunkt des Eintretens der Gefahr eines\nbrennstoffe dauerhaft aus dem Reaktorkern entfernt und in       nuklearen Ereignisses sowie bei Reaktoren denjenigen des erst-\nÜbereinstimmung mit anerkannten Verfahren sicher gelagert       maligen Kritischwerdens mit.\nworden sind.                                                        e) Jede Vertragspartei übermittelt der belgischen Regierung\nb) „Thermische Leistung“ im Sinne dieses Übereinkommens           jede Änderung, die an der Liste vorzunehmen ist. Betrifft die Än-\nbedeutet                                                              derung die Hinzufügung einer Kernanlage, so muss die Mitteilung\nspätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des\ni)    vor der Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmigung die       Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses vorgenommen\nvorgesehene thermische Leistung,                                werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022                                 29\nf) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass das von einer         für den auf Grund eines solchen Abkommens Ersatz zu leisten\nanderen Vertragspartei übermittelte Verzeichnis oder eine von         ist und der durch ein unter dieses Übereinkommen fallendes\ndieser mitgeteilte Änderung an der Liste den Bestimmungen             nukleares Ereignis verursacht worden ist, bei der Anwendung\ndieses Artikels nicht entspricht, so kann sie Einwendungen hier-      des Artikels 8 Satz 2 für die Berechnung des Gesamtbetrags des\ngegen nur durch Mitteilung an die belgische Regierung und             durch dieses nukleare Ereignis verursachten Schadens berück-\nbinnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt erheben, in dem sie            sichtigt werden.\neine Mitteilung entsprechend Absatz h) erhalten hat.\nc) In keinem Fall können die Vorschriften der Absätze a) und b)\ng) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine gemäß            die sich aus Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) ergebenden Verpflich-\ndiesem Artikel erforderliche Mitteilung nicht innerhalb der vor-      tungen derjenigen Vertragsparteien berühren, die einem solchen\ngeschriebenen Fristen vorgenommen worden ist, so kann sie             Abkommen nicht zugestimmt haben.\nEinwendungen nur durch Mitteilung an die belgische Regierung\nbinnen drei Monaten erheben, nachdem sie Kenntnis von den\nArtikel 16\nTatsachen erhalten hat, die ihrer Meinung nach hätten mitgeteilt\nwerden müssen.                                                           a) Die Vertragsparteien konsultieren einander über alle Fragen\nh) Die belgische Regierung wird unverzüglich jeder Vertrags-       von gemeinsamem Interesse, die sich aus der Durchführung\npartei die Mitteilungen und Einwendungen notifizieren, die sie        dieses Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens,\ngemäß diesem Artikel erhalten hat.                                    insbesondere dessen Artikel 20 und 22 c) ergeben.\ni) Die Gesamtheit der Verzeichnisse und Änderungen gemäß              b) Sie konsultieren einander über die Zweckmäßigkeit einer\nden Absätzen b), c), d) und e) stellt die in diesem Artikel vor-      Revision dieses Übereinkommens fünf Jahre nach seinem In-\ngesehene Liste dar mit der Maßgabe, dass die nach den                 krafttreten sowie auf Antrag einer Vertragspartei zu jedem ande-\nAbsätzen f) und g) vorgebrachten Einwendungen, sofern sie             ren Zeitpunkt.\nzugelassen werden, Rückwirkung auf den Tag haben, an dem\nsie erhoben worden sind.                                                                           Artikel 17\nj) Die belgische Regierung übermittelt den Vertragsparteien           a) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr\nauf ihr Ersuchen eine auf dem neuesten Stand gehaltene Aufstel-       Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses\nlung der unter dieses Übereinkommen fallenden Kernanlagen mit         Übereinkommens, so beraten die Streitparteien gemeinsam im\nden nach den Bestimmungen dieses Artikels über sie gemachten          Hinblick auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen\nAngaben.                                                              oder auf anderem gütlichen Weg.\nArtikel 14                                 b) Ist eine in Absatz a) genannte Streitigkeit nicht binnen\nsechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem sie von einer der\na) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt          Streitparteien als bestehend bestätigt wurde, beigelegt worden,\nwird, kann jede Vertragspartei die ihr nach dem Pariser Überein-      so treffen sich die Vertragsparteien, um die Streitparteien bei\nkommen zustehenden Befugnisse ausüben, und alle demgemäß              einer gütlichen Einigung zu unterstützen.\nerlassenen Vorschriften können hinsichtlich der Bereitstellung der\nin Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel den    c) Ist eine Beilegung der Streitigkeit nicht binnen drei Monaten\nanderen Vertragsparteien entgegengehalten werden.                     nach dem in Absatz b) genannten Treffen erreicht worden, so\nwird sie auf Antrag einer der Streitparteien dem Europäischen\nb) Die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 2 b) des Pariser     Kernenergie-Gericht vorgelegt, das durch das Übereinkommen\nÜbereinkommens erlassenen Vorschriften können jedoch einer            vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskon-\nanderen Vertragspartei hinsichtlich der Bereitstellung der in         trolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist.\nArtikel 3 Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel nur\nentgegengehalten werden, wenn diese ihnen zugestimmt hat.                d) Entsteht aus einem nuklearen Ereignis eine Streitigkeit\nzwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung\nc) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass eine Ver-\noder Anwendung des Pariser Übereinkommens und dieses\ntragspartei außerhalb des Pariser Übereinkommens und dieses\nÜbereinkommens, so findet das Verfahren zur Beilegung von\nÜbereinkommens Vorschriften erlässt, sofern dadurch für die\nStreitigkeiten Anwendung, das in Artikel 17 des Pariser Über-\nanderen Vertragsparteien keine zusätzlichen Verpflichtungen\neinkommens vorgesehen ist.\nhinsichtlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel entstehen.\nd) Sofern alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens eine\nArtikel 18\nandere internationale Übereinkunft auf dem Gebiet der zusätz-\nlichen Entschädigung für nuklearen Schaden ratifizieren, anneh-          a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses\nmen, genehmigen oder ihr beitreten, kann eine Vertragspartei          Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifikation, Annahme\ndieses Übereinkommens die nach Artikel 3 Absatz b) iii) bereit-       oder Genehmigung dieses Übereinkommens gemacht werden,\nzustellenden Mittel benutzen, um eine etwaige auf Grund dieser        wenn die Unterzeichnerstaaten ihnen ausdrücklich zugestimmt\nanderen internationalen Übereinkunft bestehende Verpflichtung         haben, oder beim Beitritt oder bei Anwendung der Artikel 21\nzur Bereitstellung von zusätzlicher Entschädigung für nuklearen       und 24, wenn ihnen alle Unterzeichner- und beitretenden Staaten\nSchaden aus öffentlichen Mitteln zu erfüllen.                         ausdrücklich zugestimmt haben.\nb) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist jedoch\nArtikel 15                              nicht erforderlich, wenn er selbst nicht binnen zwölf Monaten,\na) Jede Vertragspartei kann mit einem Nichtvertragsstaat           nachdem ihm gemäß Artikel 25 der Vorbehalt durch die belgische\ndieses Übereinkommens ein Abkommen über den Ersatz aus                Regierung notifiziert worden ist, dieses Übereinkommen ratifi-\nöffentlichen Mitteln für Schaden schließen, der durch ein nuklea-     ziert, angenommen oder genehmigt hat.\nres Ereignis verursacht worden ist. Jede Vertragspartei, die den\nc) Jeder gemäß Absatz a) zugelassene Vorbehalt kann jeder-\nAbschluss eines solchen Abkommens beabsichtigt, hat ihre\nzeit durch Notifizierung an die belgische Regierung zurückge-\nAbsicht den anderen Vertragsparteien mitzuteilen. Geschlossene\nzogen werden.\nAbkommen sind der belgischen Regierung zu notifizieren.\nb) Soweit die Bedingungen für die Entschädigung nach einem\nArtikel 19\nsolchen Abkommen nicht günstiger sind als diejenigen, die sich\naus den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung             Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Übereinkom-\ndes Pariser Übereinkommens und dieses Übereinkommens er-              mens werden oder bleiben, wenn er auch Vertragspartei des\nlassenen Vorschriften ergeben, kann der Betrag des Schadens,          Pariser Übereinkommens ist.","30                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022\nArtikel 20                             c) Der Ablauf dieses Übereinkommens oder die Kündigung\ndurch eine der Vertragsparteien berührt nicht die Verpflichtungen,\na) Der Anhang dieses Übereinkommens ist Bestandteil des-\ndie jede Vertragspartei auf Grund dieses Übereinkommens in Be-\nselben.\nzug auf den Ersatz von Schäden aus einem vor dem Zeitpunkt\nb) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme      des Ablaufs oder der Kündigung eingetretenen nuklearen Ereig-\noder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Geneh-       nis übernimmt.\nmigungsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinter-\nlegt.                                                               d) Die Vertragsparteien konsultieren einander rechtzeitig über\ndie Maßnahmen, die nach Ablauf dieses Übereinkommens oder\nc) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung   nach Kündigung durch eine oder mehrere Vertragsparteien\nder sechsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-         zu treffen sind, damit Schäden, die ein danach eingetretenes\nurkunde in Kraft.                                                nukleares Ereignis verursacht hat, für die der Inhaber einer Kern-\nd) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen     anlage haftet, die vor dem genannten Zeitpunkt im Hoheitsgebiet\nnach Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Annahme- oder     der Vertragsparteien in Betrieb war, in einem mit der in diesem\nGenehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt   Übereinkommen vorgesehenen Regelung vergleichbaren Um-\nes drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner        fang ersetzt werden.\nRatifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.\nArtikel 24\nArtikel 21\na) Dieses Übereinkommen gilt für das Mutterland der Ver-\nÄnderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseiti-        tragsparteien.\ngen Einvernehmen der Vertragsparteien angenommen. Sie treten\nin Kraft, wenn alle Vertragsparteien sie ratifiziert, angenommen    b) Wünscht eine Vertragspartei, dieses Übereinkommen auf\noder genehmigt haben.                                            ein oder mehrere Hoheitsgebiete anzuwenden, für welche sie die\nGeltung des Pariser Übereinkommens gemäß dessen Artikel 23\nangezeigt hat, so stellt sie einen Antrag bei der belgischen\nArtikel 22\nRegierung.\na) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede\nVertragspartei des Pariser Übereinkommens, die das Zusatz-          c) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf die genann-\nübereinkommen nicht unterzeichnet hat, ihren Beitritt zu diesem  ten Hoheitsgebiete bedarf der einstimmigen Zustimmung der\ndurch Notifizierung an die belgische Regierung beantragen.       Vertragsparteien.\nb) Für den Beitritt ist die einstimmige Zustimmung der Ver-      d) Nach Erteilung dieser Zustimmung übermittelt die betref-\ntragsparteien erforderlich.                                      fende Vertragspartei der belgischen Regierung eine Erklärung,\ndie mit dem Zeitpunkt ihres Erhalts wirksam wird.\nc) Nach dieser Zustimmung hinterlegt die antragstellende\nVertragspartei des Pariser Übereinkommens ihre Beitrittsurkunde     e) Eine solche Erklärung kann von der Vertragspartei, die sie\nbei der belgischen Regierung.                                    abgegeben hat, hinsichtlich aller darin angeführten Hoheits-\ngebiete mit einer Frist von einem Jahr durch Schreiben an die\nd) Der Beitritt wird drei Monate nach dem Zeitpunkt der\nbelgische Regierung zurückgezogen werden.\nHinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.\nf) Tritt das Pariser Übereinkommen für eines dieser Hoheits-\nArtikel 23                          gebiete außer Kraft, so tritt auch dieses Übereinkommen für das\nbetreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.\na) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ablauf des Pariser\nÜbereinkommens in Kraft.\nArtikel 25\nb) Jede Vertragspartei kann, soweit es sie betrifft, dieses\nÜbereinkommen auf das Ende der in Artikel 22 a) des Pariser         Die belgische Regierung notifiziert allen Unterzeichner- und\nÜbereinkommens festgelegten Zehnjahresfrist unter Einhaltung     beitretenden Staaten den Erhalt jeder Ratifikations-, Annahme-,\neiner Frist von einem Jahr durch Notifizierung an die belgische  Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde sowie alle\nRegierung kündigen. Binnen sechs Monaten nach der Notifizie-     sonstigen Notifizierungen, die sie erhalten hat; sie notifiziert ihnen\nrung dieser Kündigung kann jede andere Vertragspartei, soweit    ferner den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens,\nes sie betrifft, durch Notifizierung an die belgische Regierung  den Wortlaut der angenommenen Änderungen und den Zeit-\ndieses Übereinkommen zu demjenigen Zeitpunkt kündigen, an        punkt ihres Inkrafttretens, die gemäß Artikel 18 gemachten Vor-\ndem es für die Vertragspartei außer Kraft tritt, die die erste   behalte sowie Erhöhungen der Entschädigung gemäß Artikel 3\nNotifizierung vorgenommen hat.                                   Absatz a) auf Grund der Anwendung des Artikels 12bis.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 31\nAnhang\nzum Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963\nzum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nin der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964,\ndes Protokolls vom 16. November 1982\nund des Protokolls vom 12. Februar 2004\nDie Regierungen der Vertragsparteien erklären, dass der Ersatz\nvon Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht wor-\nden ist, das allein deshalb nicht unter das Zusatzübereinkommen\nfällt, weil die betreffende Kernanlage wegen ihrer Verwendungs-\nart nicht in die Liste gemäß Artikel 13 des Zusatzübereinkom-\nmens aufgenommen ist (einschließlich des Falls, dass diese nicht\nin die Liste aufgenommene Anlage von einer oder mehreren, aber\nnicht allen Regierungen als nicht unter das Pariser Übereinkom-\nmen fallend angesehen wird),\n– ohne jede unterschiedliche Behandlung den Staatsangehöri-\ngen der Vertragsparteien des Zusatzübereinkommens gewährt\nwird;\n– nicht auf einen Betrag unter 1 500 Millionen Euro begrenzt\nwird.\nFerner werden die Regierungen sich bemühen, soweit dies\nnicht bereits geschehen ist, die Schadensersatzvorschriften für\ndurch solche Ereignisse Geschädigte denjenigen Vorschriften\nmöglichst weitgehend anzugleichen, die für nukleare Ereignisse\nin Verbindung mit Kernanlagen gelten, die unter das Zusatzüber-\neinkommen fallen."]}