{"id":"bgbl2-2022-1-7","kind":"bgbl2","year":2022,"number":1,"date":"2022-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/1#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-1-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_1.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (Pariser Atomhaftungs-Protokolle 2004)","law_date":"2022-01-03T00:00:00Z","page":10,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Protokolls vom 12. Februar 2004\nzur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nin der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964\nund des Protokolls vom 16. November 1982\nund\ndes Protokolls vom 12. Februar 2004\nzur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963\nzum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nin der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964\nund des Protokolls vom 16. November 1982\n(Pariser Atomhaftungs-Protokolle 2004)\nVom 3. Januar 2022\nI.\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 zu den Protokollen\nvom 12. Februar 2004\nzur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung ge-\ngenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatz-\nprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982\nund zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum\nPariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten\nauf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom\n28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982\n(Gesetz zu den Pariser Atomhaftungs-Protokollen 2004) (BGBl. 2008 II S. 902,\n904, 920) wird bekannt gemacht, dass\n1. das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkom-\nmens nach seinem Abschnitt II Absatz e in Verbindung mit Artikel 20 des\nPariser Übereinkommens\nund\n2. das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Brüsseler Zusatzüber-\neinkommens nach seinem Abschnitt II Absatz e in Verbindung mit Artikel 21\ndes Brüsseler Zusatzübereinkommens für die\nBundesrepublik Deutschland                                    zu 1. am 1. Januar 2022\nzu 2. am 1. Januar 2022\nin Kraft getreten sind.\nDie deutschen Ratifikationsurkunden sind am 17. Dezember 2021 beim Ge-\nneralsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\nlung sowie bei der belgischen Regierung mit der Bitte um Registrierung zum\n1. Januar 2022 hinterlegt worden.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden hat D e u t s c h l a n d folgenden\nV o r b e h a l t angebracht sowie die nachfolgenden E r k l ä r u n g e n abgegeben:\nA. zum Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkom-\nmens:\n1) „Die Bundesrepublik Deutschland behält sich unbeschadet des Artikels 2 Absatz a)\nZiffer (iii) das Recht vor, für nuklearen Schaden, der eintritt im Hoheitsgebiet oder\nin nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen eines anderen Staates als der\nBundesrepublik Deutschland oder an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das\nvon einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland registriert wurde,\nHaftungsbeträge festzusetzen, die niedriger als der nach Artikel 7 Absatz a) fest-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022               11\ngesetzte Mindestbetrag sind, soweit dieser Staat keine Leistungen in entsprechen-\nder Höhe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt.\nDie Unterzeichnerstaaten des Änderungsprotokolls haben in der Gemeinsamen Er-\nklärung vom 23. November 2004 vereinbart, einem solchen Vorbehalt zuzustimmen,\nwenn er nach Artikel 18 gemacht wird. Der Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung\nin englischer und französischer Fassung und in Übersetzung in die deutsche Spra-\nche ist dieser Note als A n l a g e beigefügt.\nAnlage\nJoint Declaration of 23 November 2004\nby the Signatories to the Protocol of 12 February 2004\nto Amend the Convention on Third Party Liability in the Field of Nuclear Energy\nof 29 July 1960, as amended by the Additional Protocol of 28 January 1964\nand by the Protocol of 16 November 1982 (the ‘Paris Convention’)\nThe Signatories to the Protocol of 12 February 2004 to amend the Paris Conven-\ntion hereby declare that if the following reservation is made in accordance with Ar-\nticle 18 of the Paris Convention, such a reservation is accepted:\n‘[Name of State making the reservation], without prejudice to Article 2(a)(iii), reserves\nthe right to establish in respect of nuclear damage suffered in the territory of, or in\nany maritime zones established in accordance with international law of, or on board\na ship or aircraft registered by, a State other than [name of State making the reser-\nvation], amounts of liability lower than the minimum amount established under\nArticle 7(a) to the extent that such other State does not afford reciprocal benefits\nof an equivalent amount.’\nDéclaration commune du 23 novembre 2004\ndes pays Signataires du Protocole du 12 février 2004\nportant modification de la Convention du 29 juillet 1960\nsur la responsabilité civile dans le domaine de l’énergie nucléaire,\namendée par le Protocole additionnel du 28 janvier 1964\net par le Protocole du 16 novembre 1982 (la « Convention de Paris »)\nLes Signataires du Protocole du 12 février 2004 portant modification de la\nConvention de Paris déclarent que si la réserve suivante est faite conformément à\nl’article 18 de la Convention de Paris, cette réserve est acceptée :\n« [Nom de l’Etat faisant une réserve], sans préjudice de l’application de l’article\n2(a)(iii), se réserve le droit d’établir dans le cas de dommages nucléaires subis\nsur le territoire de, ou dans toute zone maritime établie conformément au droit\ninternational par, ou a bord d’un navire ou aéronef immatricule par un Etat autre\nque [nom de l’Etat faisant une réserve], des montants de responsabilité inferieurs\nau montant établi à l’article 7(a), dans la mesure ou cet Etat n’accorde pas des\navantages réciproques d’un montant équivalent. »\n(Übersetzung)\nGemeinsame Erklärung vom 23. November 2004\nder Unterzeichnerstaaten des Protokolls vom 12. Februar 2004\nzur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nin der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und\ndes Protokolls vom 16. November 1982 (‚Pariser Übereinkommen‘)\nDie Unterzeichnerstaaten des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des\nPariser Übereinkommens erklären hiermit ihre Zustimmung zu folgendem Vorbehalt,\ninsofern er nach Artikel 18 des Pariser Übereinkommens angebracht wird:\n‚[Name des Vorbehalt anbringenden Staates] behält sich unbeschadet des Artikels 2\nAbsatz a) Ziffer (iii) das Recht vor, für nuklearen Schaden, der eintritt im Hoheits-\ngebiet oder in nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen eines anderen Staa-\ntes oder an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das von einem anderen Staat\nals [Name des Vorbehalt anbringenden Staates] registriert wurde, Haftungsbeträge\nfestzusetzen, die niedriger als der nach Artikel 7 Absatz a) festgesetzte Mindestbe-\ntrag sind, soweit dieser Staat keine Leistungen in entsprechender Höhe auf der\nGrundlage der Gegenseitigkeit gewährt.‘ “\n2) „Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Unterzeichnung des Pariser Überein-\nkommens mit Zustimmung der anderen Unterzeichnerstaaten zu Artikel 9 den Vor-\nbehalt des Rechts angebracht zu bestimmen, dass hinsichtlich nuklearer Ereignisse,\ndie in der Bundesrepublik Deutschland eintreten, der Inhaber einer Kernanlage für\neinen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden haftet, das unmittelbar\nauf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürger-\nkrieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe außergewöhn-\nlicher Art zurückzuführen ist.","12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022\nUngeachtet dieses Vorbehalts gestattet es bereits der bisher geltende Artikel 9 allen\nVertragsparteien, eine Haftung des Inhabers einer Kernanlage auch für nukleare\nSchäden vorzusehen, die unmittelbar auf eine schwere Naturkatastrophe außer-\ngewöhnlicher Art zurückzuführen sind. Eine völkerrechtliche Bedeutung hat der\ndeutsche Vorbehalt daher nur für die sonstigen Haftungsausschlussgründe des\nArtikels 9.\nDurch das Änderungsprotokoll entfällt die Möglichkeit, die Haftung für nukleare\nSchäden, die unmittelbar auf eine schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher\nArt zurückzuführen sind, auszuschließen. Dagegen bleiben die sonstigen Aus-\nschlussgründe unverändert bestehen. Da der deutsche Vorbehalt völkerrechtlich\nnur für diese Ausschlussgründe bedeutsam ist, wird er aufrechterhalten. Eine Not-\nwendigkeit, einen neuen Vorbehalt zu dem geänderten Artikel 9 anzubringen, be-\nsteht nicht.\nDen anderen Vertragsparteien wurde im Jahr 2002 Gelegenheit gegeben, sich zu\ndem beabsichtigten Vorgehen der Bundesrepublik Deutschland zu äußern. Beden-\nken wurden nicht erhoben.“\n3) „Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 16, 75 und 84 des Seerechts-\nübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 alle einschlägi-\ngen Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten über ihr Küstenmeer,\nihre ausschließliche Wirtschaftszone und ihren Festlandssockel beim General-\nsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Diese Angaben und Materialien\nsind neben weiteren relevanten Informationen – namentlich, aber nicht ausschließ-\nlich, zu bilateralen Abgrenzungsabkommen mit den Nachbarstaaten und zu\neinschlägigen Gesetzen über die Proklamation dieser Seegebiete – auf der Inter-\nnetseite der Vereinten Nationen abrufbar; aktuell lautet die Internetanschrift\nhttps://www.un.org/Depts/los/LEGISLATIONANDTREATIES/STATEFILES/DEU.htm.\nSoweit es in Anwendung von Artikel 13 Buchstabe b der durch das Änderungspro-\ntokoll geänderten Fassung des Pariser Übereinkommens auf die Bestimmung der\nGrenzen einschlägiger Gebiete der Bundesrepublik Deutschland nach dem inter-\nnationalen Seerecht ankommt, sind ausschließlich die von der Bundesrepublik\nDeutschland gemäß Artikel 16, 75 und 84 des Seerechtsübereinkommens der\nVereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 beim Generalsekretär der Vereinten\nNationen hinterlegten einschlägigen Seekarten und Verzeichnisse geographischer\nKoordinaten über ihr Küstenmeer, ihre ausschließliche Wirtschaftszone und ihren\nFestlandssockel sowie weiteren relevanten Informationen maßgeblich. Die Bundes-\nrepublik Deutschland verweist hiermit ausdrücklich auf diese maßgebliche Quelle.“\n4) „Die Bundesrepublik Deutschland zieht ihren bei Unterzeichnung dieses Überein-\nkommens oder des Zusatzprotokolls zu Artikel 6 Buchstabe a und Buchstabe c\nNr. (i) angebrachten Vorbehalt zurück. Der hiermit zurückgezogene Vorbehalt betraf\ndas Recht, im innerstaatlichen Recht vorzusehen, dass die Haftung eines anderen\nals des Inhabers der Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten\nSchaden bestehen bleibt, wenn die Haftpflicht des anderen einschließlich der Ver-\nteidigung gegen unbegründete Ansprüche voll gedeckt ist, sei es durch eine vom\nInhaber beschaffte Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, sei es durch\nstaatliche Mittel.“\n5) „Die Bundesrepublik Deutschland zieht ihren bei Unterzeichnung dieses Überein-\nkommens oder des Zusatzprotokolls zu Artikel 19 angebrachten Vorbehalt zurück.\nDer hiermit zurückgezogene Vorbehalt betraf das Recht, die Ratifizierung dieses\nÜbereinkommens als Übernahme der völkerrechtlichen Verpflichtung anzusehen,\nin der innerstaatlichen Gesetzgebung die Haftung gegenüber Dritten auf dem Ge-\nbiet der Kernenergie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Überein-\nkommens zu regeln.“\n6) „Die Bundesrepublik Deutschland zieht ihre Erklärung vom 30. September 1975 zu-\nrück. Darin hatte sie im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsur-\nkunde zu\n(i) dem Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf\ndem Gebiet der Kernenergie und\n(ii) dem Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 zum Übereinkommen vom 29. Juli\n1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nnotifiziert, dass das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll mit Wirkung von dem\nTage, an dem sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten werden, auch\nfür Berlin (West) gelten.“\n7) „Die Bundesrepublik Deutschland zieht ihre Erklärung vom 25. September 1985 zu-\nrück. Darin hatte sie im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsur-\nkunde zu dem Protokoll vom 16. November 1982 zur Änderung des Übereinkom-\nmens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der\nKernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 zum Über-\neinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet\nder Kernenergie notifiziert, dass das Protokoll mit Wirkung von dem Tage, an dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022                 13\nes für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für Berlin (West)\ngilt.“\nB. zum Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Brüsseler Zusatzüber-\neinkommens:\n1) „Gemäß Artikel 2 Absatz a) Ziffer ii) Nummer 2 der durch das Änderungsprotokoll\ngeänderten Fassung des Brüsseler Zusatzübereinkommens von 1963 fällt unter das\nÄnderungsprotokoll nuklearer Schaden, für den auf Grund des Protokolls vom\n12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die\nHaftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zu-\nsatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982\n(nachstehend ‚Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen‘ genannt) der In-\nhaber einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Änderungsprotokolls gelege-\nnen, für friedliche Zwecke bestimmten Kernanlage haftet, und der in oder über den\nMeeresgebieten außerhalb des Küstenmeers einer Vertragspartei einem Staatsan-\ngehörigen einer Vertragspartei entstanden ist mit Ausnahme von Schaden, der in\noder über dem Küstenmeer eines Nichtvertragsstaates des Änderungsprotokolls\nentstanden ist, vorausgesetzt, dass die Gerichte einer Vertragspartei gemäß dem\nÄnderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen zuständig sind.\nDie Bundesrepublik Deutschland stellt natürliche Personen, die im Sinne ihrer Ge-\nsetzgebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nDeutschland haben, bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz a) Ziffer ii) Nummer 2\nder durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung des Brüsseler Zusatzüber-\neinkommens von 1963 ihren Staatsangehörigen gleich.\nHiermit macht die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung in Artikel 2\nAbsatz b) der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung des Brüsseler Zu-\nsatzübereinkommens von 1963 Gebrauch, wonach jeder Unterzeichnerstaat bei der\nHinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklären kann, dass er natürliche Perso-\nnen, die im Sinne seiner Gesetzgebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem\nHoheitsgebiet haben, oder bestimmte Gruppen solcher Personen bei der Anwen-\ndung des Artikels 2 Absatz a) Ziffer ii) Nummer 2 seinen Staatsangehörigen gleich-\nstellt.“\n2) „Die Bundesrepublik Deutschland hatte von der Ermächtigung im bisherigen Arti-\nkel 2 des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten\nauf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Ja-\nnuar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (nachstehend ‚Pariser Über-\neinkommen‘ genannt) Gebrauch gemacht, in ihrer nationalen Gesetzgebung zu be-\nstimmen, dass der Inhaber einer Kernanlage ohne die durch das Pariser\nÜbereinkommen vorgesehene Begrenzung des territorialen Anwendungsbereichs\nhaftet.\nDie Bundesrepublik Deutschland behält diese Regelung auf der Grundlage des\ndurch das Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen eingefügten Artikels 2\nAbsatz b) in modifizierter Form bei. Danach gilt Artikel 2 des Änderungsprotokolls\nzum Pariser Übereinkommen mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes a)\nZiffer iv) der Vorschrift der Inhaber der Kernanlage auch dann haftet, wenn in dem\nNichtvertragsstaat eine Gesetzgebung über die Haftung für nuklearen Schaden in\nKraft ist, die auf Grundsätzen beruht, die mit denen des Änderungsprotokolls zum\nPariser Übereinkommens nicht identisch sind.\nGemäß Artikel 14 Absatz b) der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung\ndes Brüsseler Zusatzübereinkommens von 1963 kann die Erweiterung des territo-\nrialen Anwendungsbereichs einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Bereitstel-\nlung der in Artikel 3 Absatz b) Ziffer ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel nur ent-\ngegengehalten werden, wenn diese der Erweiterung zugestimmt hat.“\n3) „Die Bundesrepublik Deutschland zieht ihre Erklärung vom 1. Oktober 1975 zurück.\nDarin hatte sie im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nzu\n(i) dem Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Übereinkommen vom\n29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernener-\ngie und\n(ii) dem Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 zum Zusatzübereinkommen vom\n31. Januar 1963 zum Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung ge-\ngenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nnotifiziert, dass das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll mit Wirkung von dem\nTage, an dem sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten werden, auch\nfür Berlin (West) gelten.“\n4) „Die Bundesrepublik Deutschland zieht ihre Erklärung vom 24. September 1985 zu-\nrück. Darin hatte sie im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsur-\nkunde zu dem Protokoll vom 16. November 1982 zur Änderung des Zusatzüberein-\nkommens vom 31. Januar 1963 zum Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die","14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022\nHaftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zu-\nsatzprotokolls vom 28. Januar 1964 zum Zusatzübereinkommen vom 31. Januar\n1963 zum Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten\nauf dem Gebiet der Kernenergie notifiziert, dass das Protokoll mit Wirkung von dem\nTage, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für\nBerlin (West) gilt.“\nII.\nDie Änderungsprotokolle vom 12. Februar 2004 sind ferner für folgende\nStaaten am 1. Januar 2022 in Kraft getreten:\nA. Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens:\nBelgien\nDänemark*\nnach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 7 Absatz (a) und einer Notifika-\ntion zu Artikel 23\nFinnland*\nnach Maßgabe von Vorbehalten zu Artikel 6 Absatz (b) und (d) sowie zu\nArtikel 7 Absatz (a) und einer Notifikation zu Artikel 13 Absatz (b)\nFrankreich*\nnach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 7 Absatz (a)\nGriechenland*\nnach Maßgabe von Vorbehalten zu Artikel 6 Absatz (a) und Absatz (c)\nZiffer (i) sowie zu Artikel 6 Absatz (b) und (d) und zu Artikel 19\nItalien\nNiederlande*\nnach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 7 Absatz (a) sowie einer Erklä-\nrung zu Artikel 23 und einer Notifikation zu Artikel 13 Absatz (b)\nNorwegen\nPortugal\nSchweden*\nnach Maßgabe von Vorbehalten zu Artikel 6 Absatz (b) und (d) sowie zu\nArtikel 7 Absatz (a)\nSchweiz\nSlowenien*\nnach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 7 Absatz (a)\nSpanien*\nnach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 7 Absatz (a) und einer Erklärung\nzu Artikel 13\nVereinigtes Königreich.\nB. Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Brüsseler Zusatzüberein-\nkommens:\nBelgien\nDänemark*\nnach Maßgabe einer territorialen Erklärung\nFinnland\nFrankreich\nItalien\nNiederlande*\nnach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 2 Absatz (b)\nNorwegen\nSchweden\nSchweiz\nSlowenien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022                           15\nSpanien\nVereinigtes Königreich.\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der OECD unter https://www.oecd-nea.org/ sowie\nhttps://www.oecd-nea.org/jcms/pl_31798/paris-convention-latest-status-of-ratifications-or-accession\nund der belgischen Regierung in französischer Sprache unter\nhttps://diplomatie.belgium.be/fr/traites/la_belgique_depositaire#6 einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\nzu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 3. Januar 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nKurt Georg Stöckl-Stillfried"]}