{"id":"bgbl2-2022-1-6","kind":"bgbl2","year":2022,"number":1,"date":"2022-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/1#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_1.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-libanesischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-12-22T00:00:00Z","page":7,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022        7\nFalls sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien mit den unter den\nNummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note\nund die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nBernhard Kampmann\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Planung und Internationale Zusammenarbeit\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nHerrn Nasser Shraideh\nAmman\nBekanntmachung\nder deutsch-libanesischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Dezember 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 7. Dezember 2020/7. Dezember 2020 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Libanesischen Republik über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 7. Dezember 2020\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Dezember 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022\nDer Botschafter                                             Beirut, den 7. Dezember 2020\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 618 vom 30. November 2018) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nLibanesischen Republik oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende\nBeträge zu erhalten:\na) Finanzierungsbeiträge von bis zu 35 000 000 Euro (in Worten: fünfunddreißig\nMillionen Euro) für die Vorhaben\n– „Bildungsprogramm Libanon (Schulbau)“ in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro\n(in Worten: zwanzig Millionen Euro),\n– „Wasserversorgungs-/Abwasserentsorgungsprogramm für Gastgemeinden von\nFlüchtlingen – Süd Libanon III“ in Höhe von bis zu 15 000 000 Euro (in Worten:\nfünfzehn Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndass sie als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\nselbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mit-\ntelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umwelt-\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nzierungsbeitrages erfüllen.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Libanesi-\nschen Republik zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträ-\nge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nder unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Ver-\neinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-\nstimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n4. Die Zusage der unter der Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2022.\n5. Die Regierung der Libanesischen Republik, soweit sie nicht selbst Empfänger der\nFinanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nnach Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nder KfW garantieren.\n6. Die Regierung der Libanesischen Republik befreit die KfW von direkten Steuern, die\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 3 genannten\nVerträge in der Libanesischen Republik erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nerhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung\nder Libanesischen Republik getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden\nvon der Regierung der Libanesischen Republik übernommen. Darüber hinaus befreit\ndie Regierung der Libanesischen Republik die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-\ngaben.\n7. Die Regierung der Libanesischen Republik überlässt bei den sich aus der Gewährung\nder Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Libanesischen Republik veranlasst. Die andere Vertrags-\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-\nrung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nworden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022          9\n9. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n11. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und englischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFalls sich die Regierung der Libanesischen Republik mit den unter den Nummern 1\nbis 12 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nAndreas Kindl\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Auswanderer\nder Libanesischen Republik\nHerrn Charbel Wehbe\nBeirut"]}