{"id":"bgbl2-2022-1-5","kind":"bgbl2","year":2022,"number":1,"date":"2022-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/1#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_1.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-jordanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-12-16T00:00:00Z","page":5,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 5\nBekanntmachung\nder deutsch-jordanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Dezember 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 10. Oktober 2021/20. Oktober 2021 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 20. Oktober 2021\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Dezember 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022\nDer Botschafter                                            Amman, den 10. Oktober 2021\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNummer 99/2021 vom 25. April 2021) folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung des\nHaschemitischen Königreichs Jordanien oder anderen, von beiden Regierungen ge-\nmeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nZuschüsse von insgesamt bis zu 31 600 000 EUR (in Worten: einunddreißig Millionen\nsechshunderttausend Euro) zu erhalten:\nFür die Vorhaben:\na) „Ergebnisorientierte Finanzierung im Wassersektor“ bis zu 8 000 000 EUR (in\nWorten: acht Millionen Euro),\nb) „Ergebnisbasiertes Programm zur Sicherstellung des nachhaltigen Betriebs im\nWassersektor“ bis zu 18 600 000 EUR (in Worten: achtzehn Millionen sechs-\nhunderttausend Euro),\nc) „Multi-Donor Trust Fund (MDTF) Growth“ bis zu 5 000 000 EUR (in Worten: fünf\nMillionen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.\n2. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge und die Bedingungen, zu\ndenen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Zuschüsse zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n3. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt ersatzlos, soweit nicht bis\nzum 25. April 2026 die in Nummer 2 genannten Verträge geschlossen werden. Sollten\nnur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeitraum die in Nummer 2 ge-\nnannten Verträge geschlossen worden sein, so gilt diese Verfallsklausel nur für die\nnoch nicht durch diese Verträge gebundenen Teilbeträge.\n4. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Zuschüsse ist, wird die Erfüllung etwaiger Rückzahlungsansprüche,\ndie aufgrund der nach Nummer 2 zu schließenden Verträge entstehen können,\ngegenüber der KfW garantieren.\n5. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien befreit die KfW von direk-\nten Steuern, die im Zusammenhang mit den in Nummer 1 genannten Vorhaben oder\ndem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 2 genannten Verträge im\nHaschemitischen Königreich Jordanien erhoben werden.\n6. Diese Vereinbarung gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich bereitgestellte Zuschüsse\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitung der in Nummer 1 genannten Vorha-\nben sowie für Aufstockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regierungen\ndie Förderung weiterführen wollen. Förderzusagen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland für Folgevorhaben und Aufstockungen für Vorhaben erfolgen durch Mit-\nteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf diese Vereinbarung\nausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten von Nummer 3 abweichende\nFristen, auf die in der Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngesondert hingewiesen wird.\n7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien veranlasst.\nDie andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nerfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nNationen bestätigt worden ist.\n8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am\nersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach\nEingang der Notifikation folgt.\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und englischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend."]}