{"id":"bgbl2-2021-9-4","kind":"bgbl2","year":2021,"number":9,"date":"2021-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/9#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_9.pdf#page=89","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren","law_date":"2021-04-09T00:00:00Z","page":433,"pdf_page":89,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2021                             433\nArtikel 5                                   (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nmatischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nKraft.\nEingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n(4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nmens vereinbaren.\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-            (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\ndere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-         Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese    Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nvom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.         gelegt.\nGeschehen zu Jakarta am 8. Dezember 2020 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPe te r S c h o o f\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nLuki Alfirman\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen über die Rechte des Kindes\nbetreffend ein Mitteilungsverfahren\nVom 9. April 2021\nDas Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom\n20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-\nverfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für\nArmenien                                                              am 24. Juni 2021\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. Oktober 2019 (BGBl. II S. 970).\nBerlin, den 9. April 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nKurt Georg Stöckl-Stillfried"]}