{"id":"bgbl2-2021-9-3","kind":"bgbl2","year":2021,"number":9,"date":"2021-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/9#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_9.pdf#page=87","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-04-08T00:00:00Z","page":431,"pdf_page":87,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2021            431\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Indonesien mit den unter Nummern 1 bis 10 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nG e r h a rd Fu l d a\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Indonesien\nHerrn Dr. Alwi Shihab\nJakarta\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. April 2021\nDas in Jakarta am 8. Dezember 2020 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 8. Dezember 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. April 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann","432                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nund\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\ndie Regierung der Republik Indonesien,              nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 ge-\nim Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet –     nannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                       Artikel 2\nIndonesien,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nzu vertiefen,                                                    KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Be-\nträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nin der Republik Indonesien beizutragen,                          verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nmit Ablauf des 31. Dezember 2021.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 18. Juli 2017 –                                          (3) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nsind wie folgt übereingekommen:                               lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nArtikel 1                           garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt                                Artikel 3\nfür Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag von ins-          (1) Die Regierung der Republik Indonesien befreit die KfW von\ngesamt 11 500 000 Euro (in Worten: elf Millionen fünfhundert-    Einkommensteuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\ntausend Euro) für das Vorhaben „Programm zur Unterstützung       und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ver-\nvon Gemeindewäldern“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen       träge in der Republik Indonesien erhoben werden. Dies gilt auch\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,      für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die\ndass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaft-          nach dem Abschluss dieses Abkommens erhoben werden.\nlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nArmutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Be-   In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche\ntriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umwelt- indirekte Steuern werden von der Regierung der Republik\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im     Indonesien getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern\nWege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.                       werden von der Regierung der Republik Indonesien über-\nnommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-          Indonesien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nmöglicht es der Regierung der Republik Indonesien oder\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-               (2) Die in Absatz 1 genannte Steuerbefreiung wird durch die\nwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus, für das Vorhaben       indonesischen Steuergesetze umgesetzt und gilt für die gesamte\n„1 000 Inseln – Ländliche Elektrifizierung durch Erneuerbare     Geltungsdauer dieses Abkommens.\nEnergien (REEP), Phase III“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW,\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit                                      Artikel 4\ngewährt wird, in Höhe von bis zu 115 000 000 Euro (in Worten:\nDie Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich\neinhundertfünfzehn Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nPrüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nVorhabens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nder Republik Indonesien weiterhin gegeben ist und die Regierung\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nder Republik Indonesien eine Staatsgarantie gewährt, sofern\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nsie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es     teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nder Regierung der Republik Indonesien zu einem späteren Zeit-    migungen."]}