{"id":"bgbl2-2021-9-2","kind":"bgbl2","year":2021,"number":9,"date":"2021-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/9#page=85","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_9.pdf#page=85","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-indonesischen Vereinbarung über die Fortführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Jakarta","law_date":"2021-04-07T00:00:00Z","page":429,"pdf_page":85,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2021 429\nBekanntmachung\nder deutsch-indonesischen Vereinbarung\nüber die Fortführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Jakarta\nVom 7. April 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 15. Februar 2001/23. Februar 2001 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indonesien über die Fortführung\ndes örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Tech-\nnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Jakarta ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 23. Februar 2001\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. April 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann","430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2021\nDer Botschafter                                                 Jakarta, den 15. Februar 2001\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 9. April 1984 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Fortführung des ört-\nlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nvorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Indonesien die Fortsetzung der Tätigkeit des örtlichen Büros der\nDeutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Jakarta – im\nFolgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusam-\nmenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt\nwerden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammen-\narbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbeauftragt ist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Republik Indonesien erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,\nEin-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben und stellt sicher, dass das\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf\nAntrag des Büros auch für in der Republik Indonesien beschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und Satelli-\ntenverbindungen;\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die entsandten ausländischen Fach-\nkräfte;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 9. April 1984 über Technische Zusammenarbeit.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht\nbei Auflösung des Büros in das Eigentum der Republik Indonesien über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Republik Indonesien beauftragt das Staatssekretariat, vertreten\ndurch das „Bureau for International Technical Cooperation“ als Ansprechpartner\nder GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ab-\nlauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n9. April 1984 über Technische Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.\n9. Die bisherige Vereinbarung vom 9. November/14. Dezember 1987 über die Einrichtung\neines Projektverwaltungsbüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-\nmenarbeit (GTZ) in Jakarta, tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft."]}