{"id":"bgbl2-2021-9-12","kind":"bgbl2","year":2021,"number":9,"date":"2021-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/9#page=95","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-9-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_9.pdf#page=95","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch","law_date":"2021-04-16T00:00:00Z","page":439,"pdf_page":95,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2021                  439\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens des Europarats\nzum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung\nund sexuellem Missbrauch\nVom 16. April 2021\nI.\nD e u t s c h l a n d hat am 9. Dezember 2020 gegenüber dem Generalsekretär\ndes Europarats in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens des\nEuroparats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Aus-\nbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. 2015 II S. 26, 27) gegen den Vorbe-\nhalt Aserbaidschans vom 19. Dezember 2019 (vgl. die Bekanntmachung vom\n10. Januar 2020, BGBl. II S. 117) folgenden E i n s p r u c h erhoben:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Erklärungen, die die Republik\nAserbaidschan bei der Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats vom 25. Ok-\ntober 2007 (SEV Nr. 201) zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem\nMissbrauch am 19. Dezember 2019 abgegeben hat, sorgfältig geprüft.\n(i) Die Bundesrepublik Deutschland vertritt, dass die Erklärung der Republik\nAserbaidschan, in der die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Bestimmungen des\nÜbereinkommens von der Republik Aserbaidschan im Verhältnis zur Republik Armenien\nnicht angewendet werden sollen, einem Vorbehalt gleichkommt, welcher jedoch nach\nArtikel 48 des Übereinkommens unzulässig ist, da diese Bestimmung Vorbehalte zu diesem\nÜbereinkommen mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Vorbehalte verbietet und\nder von der Republik Aserbaidschan angebrachte Vorbehalt von diesen ausdrücklich\nzugelassenen Vorbehalten nicht umfasst ist.\n(ii) Darüber hinaus widerspricht der Vorbehalt der Wirkungsweise eines mehrseitigen\nVertragsrahmens im Allgemeinen, der, sofern im jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich vor-\ngesehen, den einseitigen Ausschluss des Hoheitsgebiets eines Staates, der Vertragsstaat\nwerden will oder ist, durch einen anderen Staat, der Vertragsstaat werden will oder ist, von\nder Anwendung mehrseitiger Vertragsverpflichtungen nicht zulässt. Die Bundesrepublik\nDeutschland ist daher der Auffassung, dass der Vorbehalt den Bestimmungen und dem\nZiel und Zweck des Übereinkommens als mehrseitiger Vertrag widerspricht.\n(iii) Die Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen den vorgenannten Vor-\nbehalt. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidschan nicht aus.“\nDer Vorbehalt Aserbaidschans vom 19. Dezember 2019 hat folgenden Wortlaut:\n(Übersetzung)\n“1. The Republic of Azerbaijan declares           „1. Die Republik Aserbaidschan erklärt,\nthat the provisions of the Convention shall       dass das Übereinkommen von der Republik\nnot be applied by the Republic of Azerbai-        Aserbaidschan nicht in Bezug auf die Repu-\njan in respect of the Republic of Armenia.        blik Armenien angewendet wird.\n2. The Republic of Azerbaijan declares            2. Die Republik Aserbaidschan erklärt,\nthat it does not guarantee the implementa-        dass sie die Durchführung des Überein-\ntion of the provisions of the Convention in       kommens in ihren von der Republik\nits territories occupied by the Republic of       Armenien besetzten Gebieten (der Region\nArmenia (the Nagorno-Karabakh region of           Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan\nthe Republic of Azerbaijan and its seven          und den sieben diese Region umgebenden\ndistricts surrounding that region), until the     Provinzen) nicht gewährleistet, bis diese\nliberation of these territories from the occu-    Gebiete von der Besatzung befreit und die\npation and complete elimination of the con-       Folgen dieser Besatzung vollständig besei-\nsequences of that occupation (the schema-         tigt sind (die schematische Karte der be-\ntic map of the occupied territories of the        setzten Gebiete der Republik Aserbaidschan\nRepublic of Azerbaijan is enclosed).              ist beigefügt).\n3. The Republic of Azerbaijan declares            3. Die Republik Aserbaidschan erklärt,\nthat it reserves the right to amend or revoke     dass sie sich das Recht vorbehält, die\nat any time the provisions of paragraphs 1        Nummern 1 und 2 dieser Erklärung jederzeit\nand 2 of the present Declaration, and other       zu ergänzen oder zu widerrufen, und dass\nParties shall be notified in writing of any       anderen Parteien von einer solchen Ergän-\nsuch amendments or revocations.“                  zung beziehungsweise einem solchen Wi-\nderruf schriftlich notifiziert werden.“","440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2021\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nDarüber hinaus haben folgende Staaten E i n s p r u c h* gegen den Vorbehalt\nAserbaidschans erhoben:\nArmenien                                                                am 7. September 2020\nBelgien                                                                 am 19. Dezember 2020\nGriechenland                                                            am 16. Dezember 2020\nÖsterreich                                                              am 16. Dezember 2020\nII.\nFerner ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 45 Absatz 4 für\nIrland*                                                                 am             1. April 2021\nnach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 25 Absatz 5 und einer Erklä-\nrung nach Artikel 37 Absatz 2\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. September 2020 (BGBl. II S. 857).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache\nauf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 16. April 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}