{"id":"bgbl2-2021-9-11","kind":"bgbl2","year":2021,"number":9,"date":"2021-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/9#page=94","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-9-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_9.pdf#page=94","order":11,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits","law_date":"2021-04-16T00:00:00Z","page":438,"pdf_page":94,"num_pages":1,"content":["438    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2021\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft\nzwischen der Europäischen Union\nund der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Armenien andererseits\nVom 16. April 2021\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2019 zu dem Abkommen\nvom 24. November 2017 über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft\nzwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und\nihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (BGBl.\n2019 II S. 362, 363) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem\nArtikel 385 Absatz 2 für die\nBundesrepublik Deutschland\nund die übrigen Vertragsparteien                                    am 1. März 2021\nin Kraft getreten ist.\nDie deutsche Ratifikationsurkunde ist am 23. August 2019 beim General-\nsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.\nDeutschland hat anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende\nErklärung abgegeben:\n„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a des Ab-\nkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen\nUnion und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Republik Armenien andererseits nur auf Übereinkünfte zur Bekämpfung der Verbreitung\nvon Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen Anwendung findet.\nBegründung:\nArt. 9 Absatz 2 Buchstabe a des Rahmenabkommens enthält die breit angelegte Aus-\nsage, dass die Parteien unter anderem übereinkommen, dass sie „Maßnahmen treffen, um\nalle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren\nbeziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen“. Indem diese\nBestimmung auf „einschlägige internationale Übereinkünfte“ statt spezifisch auf Überein-\nkünfte zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihre Träger-\nsysteme verweist, könnte sie dergestalt weit ausgelegt werden, dass sie beispielsweise\nauch den kürzlich verhandelten Vertrag über das Verbot von Kernwaffen erfasst, für den\nim Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbind-\nlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Besei-\ntigung eine kleine Zahl von Mitgliedstaaten gestimmt hat.\nMit seiner Interpretationserklärung will Deutschland den Zweck von Art. 9 Absatz 2\nBuchstabe a des Rahmenabkommens stärken und zugleich betonen, dass das Abkommen\nseinen souveränen Handlungsspielraum, beispielsweise bezogen auf die Nukleare Teil-\nhabe, in keiner Weise berührt.“\nBerlin, den 16. April 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}