{"id":"bgbl2-2021-8-7","kind":"bgbl2","year":2021,"number":8,"date":"2021-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/8#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-8-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_8.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über den fortgesetzten Betrieb des Internationalen Zentrums für Wasserressourcen und globalen Wandel (ICWRGC) als Kategorie-2-Zentrum unter der Schirmherrschaft der UNESCO","law_date":"2021-04-15T00:00:00Z","page":334,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Organisation der Vereinten Nationen\nfür Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)\nüber den fortgesetzten Betrieb des Internationalen Zentrums für\nWasserressourcen und globalen Wandel (ICWRGC) als\nKategorie-2-Zentrum unter der Schirmherrschaft der UNESCO\nVom 15. April 2021\nDas in Paris am 18. Dezember 2020 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung,\nWissenschaft und Kultur (UNESCO) unterzeichnete Abkommen über den fortge-\nsetzten Betrieb des Internationalen Zentrums für Wasserressourcen und globalen\nWandel (ICWRGC) als Kategorie-2-Zentrum unter der Schirmherrschaft der\nUNESCO ist nach seinem Artikel 13 Absatz 1\nam 18. Dezember 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nNach Artikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 9. Juli\n2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organi-\nsation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über\ndie Einrichtung und den Betrieb eines Internationalen Zentrums für Wasser-\nressourcen und globalen Wandel unter der Schirmherrschaft der UNESCO in\nder Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 2014 II S. 519, 520)\nmit Ablauf des 18. Dezember 2020\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 15. April 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021                    335\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Organisation der Vereinten Nationen\nfür Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)\nüber den fortgesetzten Betrieb des Internationalen Zentrums für\nWasserressourcen und globalen Wandel (ICWRGC) als\nKategorie-2-Zentrum unter der Schirmherrschaft der UNESCO\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                                  Zweck des Abkommens\ndie Organisation der Vereinten Nationen               Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, die Bedingun-\nfür Bildung, Wissenschaft und Kultur             gen festzulegen, nach denen die Zusammenarbeit zwischen\nder Bundesregierung und der UNESCO geregelt wird, sowie\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –\ndie Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien hieraus\nim Hinblick auf Resolution XVIII-3 des Zwischenstaatlichen   erwachsen.\nRats des Internationalen Hydrologischen Programms (IHP) der\nUNESCO vom Juni 2008, in welcher der Vorschlag zur Einrich-                                  Artikel 4\ntung des Internationalen Zentrums für Wasserressourcen und                               Rechtsstellung\nglobalen Wandel (ICWRGC) in der Bundesrepublik Deutschland\nunter der Schirmherrschaft der UNESCO begrüßt wird,                Im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist das\nZentrum mit allen Befugnissen ausgestattet, die zur Wahr-\nin der Erwägung, dass die Generaldirektorin der UNESCO von   nehmung seiner Aufgaben nach Artikel 5 dieses Abkommens\nder Generalkonferenz (Resolution 35 C/25) ermächtigt worden     notwendig sind. Der Verwaltungsrat des Zentrums übt die tech-\nist, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein       nische, programmatische und wissenschaftliche Aufsicht aus.\nAbkommen in Übereinstimmung mit dem der Generalkonferenz        Zur Sicherstellung der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit des\nvorgelegten Entwurf zu schließen, der am 9. Juli 2014 für eine  Zentrums wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale\nGeltungsdauer von sechs Jahren unterzeichnet wurde,             Infrastruktur oder durch eine von diesem benannte Person die\nRechtsaufsicht wahrgenommen.\nim Hinblick auf die Entscheidung 210 EX/21.III des UNESCO-\nExekutivrats, mit der die Generaldirektorin der UNESCO ermäch-                               Artikel 5\ntigt worden ist, das Erneuerungsabkommen für den fortgesetzten\nBetrieb des Zentrums zu unterzeichnen,                                                 Aufgaben und Ziele\nDie Aufgaben und Ziele des Zentrums bestehen darin,\nin dem Wunsch, in diesem Abkommen die Bedingungen fest-\nzulegen, nach denen die Zusammenarbeit geregelt wird, die dem   1. das Streben nach nachhaltiger Entwicklung und integrierter\ngenannten Zentrum gewährt wird,                                     Bewirtschaftung der Wasserressourcen, insbesondere an-\ngesichts des globalen Wandels, zu unterstreichen durch die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Entwicklung von wissenschaftlicher Forschung, die Bereit-\nstellung globaler und regionaler Datenprodukte, Anpassungs-\nArtikel 1                              strategien, Bildung und Ausbildung sowie Bewusstseins-\nförderung auf allen Ebenen, die Entwicklung geeigneter\nBegriffsbestimmungen                          Strategien und Vorgehensweisen, die internationale Vernet-\n(1) Der Begriff „UNESCO“ bezeichnet die Organisation der         zung von Wissenschaftlern und den Transfer von Informa-\nVereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur.            tionen und Wissen;\n(2) Der Begriff „Bundesregierung“ bezeichnet die Regierung   2. Untersuchungen und Forschungsvorhaben mit Bezug zur\nder Bundesrepublik Deutschland.                                     nachhaltigen Entwicklung von Wasserressourcen im Zusam-\nmenhang mit dem globalen Wandel unter Berücksichtigung\n(3) Der Begriff „Zentrum“ bezeichnet das Internationale Zen-     aller damit einhergehenden Aspekte durchzuführen, um so\ntrum für Wasserressourcen und globalen Wandel (ICWRGC).             die Aussichten auf Armutsminderung und Erreichung der\nZiele für nachhaltige Entwicklung und der Agenda 2030 zu\nArtikel 2                              verbessern. Dieser Vorschlag stützt sich auf das UNESCO-\nWasserprogramm zur Einbeziehung von Messungen, zur Ent-\nBetrieb\nwicklung eines allgemeinen Prozessverständnisses sowie zur\nDie Bundesregierung trifft im Einklang mit den deutschen         Modellierung von Klimavariabilität und -wandel mit dem Ziel\nRechtsvorschriften alle Maßnahmen, die für den fortgesetzten        der Förderung nachhaltiger Entwicklung unter Verwendung\nBetrieb des Zentrums als Kategorie-2-Zentrum unter der Schirm-      eines ökohydrologischen Ansatzes im Rahmen des Einzugs-\nherrschaft der UNESCO gegebenenfalls notwendig sind, wie dies       gebiets. Das Zentrum wird grenzüberschreitende Strategien\nnach diesem Abkommen vorgesehen ist. Das Zentrum wird beim          zur Entwicklung von Wasserressourcen, Anpassungsstrate-\nSekretariat des deutschen IHP-Nationalkomitees angesiedelt          gien und die Auswirkungen des globalen Wandels auf ent-\nsein.                                                               wickelte und sich entwickelnde Gesellschaften untersuchen;","336                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021\n3. die Forschungsergebnisse durch Seminare, Workshops,               (3) Der Verwaltungsrat tritt in regelmäßigen Abständen, jedoch\nLehrgänge, Konferenzen und regelmäßige Publikationen so-      mindestens einmal pro Kalenderjahr, zu ordentlichen Sitzungen\nwie auf dem Weg des multimedialen Lernens („E-Learning“)      zusammen; er tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen,\nzu verbreiten;                                                wenn er von seinem Vorsitzenden oder auf Ersuchen der General-\ndirektorin beziehungsweise des Generaldirektors der UNESCO\n4. als umfassende globale Datenbank (mit hydrologischen\noder auf Ersuchen der Mehrheit seiner Mitglieder einberufen\nDaten, dem neuesten Wissensstand, einer Liste von Wissen-\nwird.\nschaftlern) dem Transfer von Wissen und Informationen in\nandere Länder und Regionen zu dienen;                            (4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Für\n5. die Entwicklung von interinstitutionellen und multinationalen  seine erste Zusammenkunft legen die Vertragsparteien das\nForschungs- und Bildungstätigkeiten zu erleichtern, die zur   Verfahren fest.\nStärkung der bestehenden wissenschaftlichen und akade-\nmischen Einrichtungen in der Region beitragen und diese                                     Artikel 8\nunterstützen.\nBeitrag der UNESCO\nArtikel 6\n(1) Die UNESCO kann, sofern erforderlich, technische Unter-\nBeteiligung                            stützung für die Programmarbeit des Zentrums in Übereinstim-\n(1) Das Zentrum regt zur Beteiligung der Mitgliedstaaten und    mung mit den strategischen Zielen der UNESCO gewähren,\nAssoziierten Mitglieder der UNESCO an, die aufgrund ihres         indem sie:\ngemeinsamen Interesses an den Zielen des Zentrums mit dem         1. die Fachbereiche des Zentrums durch ihre Experten unter-\nZentrum zusammenzuarbeiten wünschen.                                   stützt und beziehungsweise oder\n(2) Mitgliedstaaten und Assoziierte Mitglieder der UNESCO,\n2. gegebenenfalls einen vorübergehenden Personalaustausch\ndie an den Tätigkeiten des Zentrums teilzunehmen wünschen,\ndurchführt, wobei die betreffenden Mitarbeiter weiterhin von\nwie dies nach diesem Abkommen vorgesehen ist, haben das\nder Organisation bezahlt werden, von der sie entsandt\nZentrum diesbezüglich zu benachrichtigen. Die Direktorin bezie-\nwerden und beziehungsweise oder\nhungsweise der Direktor des Zentrums unterrichtet die Vertrags-\nparteien und andere Mitgliedstaaten über den Erhalt solcher       3. nach Entscheidung der Generaldirektorin beziehungsweise\nBenachrichtigungen.                                                    des Generaldirektors der UNESCO in Ausnahmefällen vorü-\nbergehend Personal entsendet, wenn dies wegen der Umset-\nArtikel 7                                 zung einer gemeinsamen Tätigkeit beziehungsweise eines\ngemeinsamen Projekts innerhalb eines Schwerpunktbereichs\nVerwaltungsrat\neines Strategieprogramms gerechtfertigt ist.\n(1) Das Zentrum steht unter Führung und Aufsicht eines Ver-\nwaltungsrats, der sich wie folgt zusammensetzt:                      (2) In allen genannten Fällen darf diese Unterstützung nur\nim Rahmen der Programm- und Haushaltsbestimmungen der\n1. ein Vertreter der Bundesregierung als Vorsitzender des Ver-    UNESCO erfolgen; ferner wird die UNESCO gegenüber den\nwaltungsrats;                                                 Mitgliedstaaten Rechenschaft über den Einsatz des Personals\n2. bis zu vier Vertreter von Mitgliedstaaten, die dem Zentrum     und die damit verbundenen Kosten ablegen.\nnach Artikel 6 Absatz 2 eine Mitgliedschaftsbenachrichtigung\nzugesandt und ihr Interesse an einer Vertretung im Verwal-\nArtikel 9\ntungsrat bekundet haben, damit soweit wie möglich eine\nausgewogene geografische Vertretung sichergestellt wird;                         Beitrag der Bundesregierung\n3. ein Vertreter der Generaldirektorin beziehungsweise des\n(1) Das Sekretariat des deutschen IHP-Nationalkomitees\nGeneraldirektors der UNESCO;\nunterstützt die Arbeit des Zentrums entsprechend den von der\n4. ein Vertreter jedes Mitglieds des deutschen IHP-National-      Bundesregierung bereitgestellten Ressourcen und in Abstim-\nkomitees;                                                     mung mit den Förderorganisationen.\n5. ein Vertreter jeder Förderorganisation.                           (2) Nach Maßgabe des Absatzes 3 verpflichtet sich die\n(2) Der Verwaltungsrat                                          Bundesregierung zu Folgendem:\n1. genehmigt die langfristigen und mittelfristigen Programme      1. Sie stellt dem Zentrum die Vergütungen und Aufwandsent-\ndes Zentrums;                                                      schädigungen für das Sekretariatspersonal einschließlich\n2. genehmigt den Jahresarbeitsplan des Zentrums einschließ-            derjenigen für die Direktorin beziehungsweise den Direktor\nlich der Personalausstattung;                                      des Zentrums sowie das notwendige Personal zur Verfügung\nund stattet das Zentrum mit den geeigneten Büroräumen,\n3. prüft die von der Direktorin beziehungsweise vom Direktor           Gerätschaften und Einrichtungen aus;\ndes Zentrums vorgelegten Jahresberichte, einschließlich\neines zweijährigen Selbstbeurteilungsberichts bezüglich       2. sie übernimmt alle Kosten für den Unterhalt der Räumlich-\ndes Beitrags des Zentrums zu den Zielen des UNESCO-                keiten, für die Kommunikation und Versorgung sowie für die\nProgramms;                                                         Ausrichtung der Sitzungen des Verwaltungsrats;\n4. kontrolliert die regelmäßigen unabhängigen Prüfberichte be-    3. sie stellt dem Zentrum in Ergänzung der Beiträge aus anderen\ntreffend den Jahresabschluss des Zentrums und überwacht            Quellen das Verwaltungspersonal zur Verfügung, das für die\ndie Vorlage der für die Anfertigung der Jahresabschlüsse           Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist; diese um-\nerforderlichen Buchführungsunterlagen;                             fassen die Durchführung von Untersuchungen, Ausbildungs-\n5. verabschiedet die Geschäftsordnung des Zentrums und be-             und Veröffentlichungstätigkeiten.\nstimmt die Verfahren für sein Finanzgebaren, seine innere\n(3) Dieses Abkommen verpflichtet nicht zur Bereitstellung\nVerwaltung sowie seine Personalgewinnung und -entwick-\nfinanzieller Mittel. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses\nlung nach Maßgabe der deutschen Gesetze;\nAbkommens stehen alle deutschen Verpflichtungen und Tätig-\n6. entscheidet über die Beteiligung regionaler zwischenstaat-     keiten nach diesem Abkommen oder nach weiteren Durch-\nlicher sowie internationaler Organisationen an der Arbeit des führungsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien unter\nZentrums.                                                     dem Vorbehalt der Verfügbarkeit finanzieller Mittel.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021                                 337\nArtikel 10                                                                Artikel 13\nHaftung                                                                 Inkrafttreten\nDa das Zentrum von der UNESCO rechtlich getrennt ist, trägt               (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndiese keine Rechtsverantwortung für das Zentrum und haftet                Kraft.\nnicht für dessen finanzielle oder anderweitige Verbindlichkeiten,\n(2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 9. Juli\nmit Ausnahme der in diesem Abkommen ausdrücklich festge-\n2014 geschlossene und am 24. Juni 2020 von den Vertrags-\nlegten Bestimmungen.\nparteien verlängerte Abkommen über die Einrichtung und den\nBetrieb des Zentrums außer Kraft und wird durch das vorliegen-\nArtikel 11                                   de Abkommen ersetzt.\nBewertung\nArtikel 14\n(1) Die UNESCO kann jederzeit eine Bewertung der Tätig-\nkeiten des Zentrums durchführen, um zu ermitteln, ob                                                Geltungsdauer\n1. das Zentrum einen maßgeblichen Beitrag zu den strategi-                   Dieses Abkommen wird für eine Geltungsdauer von sechs\nschen Programmzielen der UNESCO und ihren erwarteten                  Jahren ab Inkrafttreten geschlossen.\nErgebnissen im Einklang mit dem vierjährigen Programm-\nzeitraum des C/5-Dokuments (Programm und Haushalt), ein-                                           Artikel 15\nschließlich der beiden globalen Prioritäten der UNESCO, und\ndamit im Zusammenhang stehender sektor- und programm-                                             Kündigung\nbezogener Prioritäten und Themen leistet;                                (1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, das Abkommen einseitig\n2. die vom Zentrum tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten mit             zu kündigen.\nden in diesem Abkommen festgelegten Tätigkeiten überein-                 (2) Die Kündigung wird innerhalb von 90 Tagen nach Eingang\nstimmen.                                                              der Notifikation, die eine der Vertragsparteien der anderen zuge-\n(2) Die UNESCO nimmt zum Zweck der Überprüfung dieses                  sandt hat, wirksam.\nAbkommens eine Bewertung des Beitrags des Zentrums zu den\nstrategischen Programmzielen der UNESCO vor, die vom Gast-                                             Artikel 16\nland oder vom Zentrum zu finanzieren ist.\nÄnderung\n(3) Die UNESCO verpflichtet sich, der Bundesregierung zum\nDie Vertragsparteien können dieses Abkommen durch eine\nfrühestmöglichen Zeitpunkt einen Bericht über jede durchgeführ-\nschriftliche Vereinbarung ändern.\nte Bewertung vorzulegen.\n(4) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse einer Bewertung hat                                             Artikel 17\njede Vertragspartei die Möglichkeit, eine Überarbeitung ihres\nInhalts zu fordern oder das Abkommen wie in den Artikeln 15                                 Beilegung von Streitigkeiten\nund 16 vorgesehen zu kündigen.                                               (1) Etwaige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über\ndie Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind, wenn\nArtikel 12                                   sie nicht auf dem Verhandlungswege oder auf eine andere\ngeeignete von den Vertragsparteien vereinbarte Verfahrensweise\nVerwendung von\nbeigelegt werden, zur Entscheidung einem Schiedsgericht\nNamen und Logo der UNESCO\nvorzulegen, das aus drei Mitgliedern besteht, wovon eines von\n(1) Das Zentrum darf seine Verbindung zur UNESCO erwäh-                einem Vertreter der Generaldirektorin beziehungsweise des\nnen. Daher darf es nach seiner Namensbezeichnung den Zusatz               Generaldirektors der UNESCO, ein weiteres von der Bundes-\n„unter der Schirmherrschaft der UNESCO“ führen.                           regierung ernannt wird, und ein drittes, das dem Schiedsgericht\nvorsitzt, von diesen beiden ausgewählt wird. Können sich die\n(2) Das Zentrum ist berechtigt, das UNESCO-Logo oder eine\nbeiden Schiedsrichter nicht auf die Wahl des dritten Mitglieds\nVariante davon nach den von den Leitungsgremien der UNESCO\neinigen, so erfolgt dessen Ernennung durch den Präsidenten des\nfestgelegten Bedingungen in seinem Briefkopf und seinen Doku-\nInternationalen Gerichtshofs.\nmenten, einschließlich elektronischer Dokumente und Webseiten,\nzu verwenden.                                                                (2) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.\nGeschehen zu Paris am 18. Dezember 2020 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. P e t e r R e u s s\nFür die Organisation der Vereinten Nationen\nfür Bildung, Wissenschaft und Kultur\nAudrey Azoulay"]}