{"id":"bgbl2-2021-8-11","kind":"bgbl2","year":2021,"number":8,"date":"2021-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/8#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-8-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_8.pdf#page=19","order":11,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-japanischen Abkommens über den Geheimschutz","law_date":"2021-04-20T00:00:00Z","page":339,"pdf_page":19,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021                         339\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des\nÜbereinkommens vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen\nVom 20. April 2021\nB e l a r u s * hat am 9. April 2021 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom\n15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (BGBl. 1973 II S. 1417,\n1419) die R ü c k n a h m e eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 30. Au-\ngust 2006 abgegebenen Vorbehalts (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Januar\n2007, BGBl. II S. 223) erklärt. Ferner wurden E r k l ä r u n g e n nach Artikel 2\nAbsatz 3 und Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1356).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 20. April 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. J o a c h i m B e r t e l e\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-japanischen Abkommens\nüber den Geheimschutz\nVom 20. April 2021\nDas in Tokyo am 22. März 2021 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nvon Japan unterzeichnete Abkommen über den Geheim-\nschutz ist nach seinem Artikel 22 Absatz 1\nam 22. März 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 20. April 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. J o a c h i m B e r t e l e","340                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Japan\nüber den Geheimschutz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              g) „Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen“\nund                                   bedeutet eine Berechtigung zum sicheren Umgang mit\nVerschlusssachen und übermittelten Verschlusssachen, die\ndie Regierung von Japan                           Personen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Ver-\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“                    fahren jeder Vertragspartei erteilt wird;\nund einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet) –          h) „Kenntnis nur, wenn nötig“\nin dem Wunsch, den wechselseitigen Schutz von Verschluss-            bedeutet, dass der Zugang zu Verschlusssachen und über-\nsachen zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien aus-        mittelten Verschlusssachen für die Erfüllung der offiziell\ngetauscht werden –                                                     zugewiesenen Aufgaben notwendig ist;\ni)  „Auftragnehmer“\nsind wie folgt übereingekommen:\nbedeutet eine Person oder einen Rechtsträger, einschließlich\neines Unterauftragnehmers, die beziehungsweise der einen\nArtikel 1                                 Auftrag ausführt, der die Nutzung übermittelter Verschluss-\nIm Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffs-             sachen mit sich bringt.\nbestimmungen:\nArtikel 2\na) „Verschlusssachen“\nÜbermittelte Verschlusssachen sind vorbehaltlich der inner-\nbedeutet alle Informationen, die einer Verschlusssachen-       staatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften der empfangen-\neinstufung unterliegen und die im Interesse der nationalen     den Vertragspartei nach diesem Abkommen zu schützen.\nSicherheit der bereitstellenden Vertragspartei vorbehaltlich\nder anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften der je-\nArtikel 3\nweiligen Vertragsparteien vor einer unbefugten Bekanntgabe\ngeschützt werden. Verschlusssachen werden unabhängig              Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei\nvon ihrer Form von den zuständigen Behörden der bereit-        jede Änderung ihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vor-\nstellenden Vertragspartei oder zur Nutzung durch diese oder    schriften, die sich auf den Schutz übermittelter Verschlusssachen\nin ihrem Zuständigkeitsbereich erstellt;                       nach diesem Abkommen auswirkt. In einem solchen Fall konsul-\ntieren die Vertragsparteien einander, wie in Artikel 19 vorge-\nb) „bereitstellende Vertragspartei“\nsehen, um mögliche Änderungen des Abkommens zu prüfen.\nbedeutet die Vertragspartei, die der empfangenden Vertrags-    In der Zwischenzeit sind übermittelte Verschlusssachen weiter-\npartei Verschlusssachen in jeglicher Form übermittelt;         hin vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen\nVorschriften der empfangenden Vertragspartei nach diesem Ab-\nc) „empfangende Vertragspartei“                                    kommen zu schützen, sofern die bereitstellende Vertragspartei\nbedeutet die Vertragspartei, der von der bereitstellenden Ver- nicht schriftlich einer anderslautenden Regelung zugestimmt hat.\ntragspartei Verschlusssachen übermittelt werden;\nArtikel 4\nd) „Verschlusssacheneinstufung“\n(1) Die nach diesem Abkommen zu übermittelnden Ver-\nbedeutet die durch eine Vertragspartei zugewiesene Bezeich-\nschlusssachen müssen mit einer der folgenden Verschluss-\nnung, die den erforderlichen Geheimhaltungsgrad angibt,\nsacheneinstufungen gekennzeichnet sein:\nwelcher der betreffenden Information gewährt werden muss;\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden Ver-\ne) „zuständige Behörden“                                           schlusssachen mit STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAU-\nbedeutet die Stellen einer Vertragspartei, die von jeder       LICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gekennzeich-\nVertragspartei als die Behörden bezeichnet werden, die im      net.\nRahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit aufgrund der inner-      Für die Regierung von Japan werden Verschlusssachen mit\nstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften für den         GOKUHI (KIMITSU) 極秘 (機密), TOKUTEI HIMITSU (KIMITSU)\nSchutz von Verschlusssachen und übermittelten Verschluss-      特定秘密 (機密), GOKUHI 極秘, TOKUTEI HIMITSU 特定秘密\nsachen sowie für die Erfüllung der in diesem Abkommen          oder HI 秘 gekennzeichnet.\nvorgesehenen Aufgabe verantwortlich sind;\n(2) Für Verschlusssachen, die eine Kennzeichnung in physi-\nf) „übermittelte Verschlusssachen“                                 scher Form nicht aufweisen können, teilt die bereitstellende\nVertragspartei der empfangenden Vertragspartei den Geheim-\nbedeutet Verschlusssachen, die auf direktem oder indirektem\nhaltungsgrad schriftlich mit.\nWeg zwischen den Vertragsparteien übermittelt werden. Ab\ndem Empfang durch die empfangende Vertragspartei werden           (3) Wenn es praktisch möglich ist, kennzeichnet die emp-\nVerschlusssachen zu übermittelten Verschlusssachen. Über-      fangende Vertragspartei alle übermittelten Verschlusssachen\nmittelte Verschlusssachen schließen Informationen ein, die     mit dem Namen der bereitstellenden Vertragspartei und der ent-\nvon der empfangenden Vertragspartei unter Nutzung der          sprechenden Verschlusssacheneinstufung der empfangenden\nursprünglich übermittelten Verschlusssachen erstellt werden;   Vertragspartei, wie in Absatz 4 beschrieben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021                             341\n(4) Die einander entsprechenden Verschlusssacheneinstu-           den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der\nfungen sind:                                                         empfangenden Vertragspartei eine Ermächtigung zum Zugang\nzu Verschlusssachen erteilt wurde, oder Personen, die in Über-\nIn der                          In                                  einstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen\nBundesrepublik Deutschland Japan                                    Vorschriften der empfangenden Vertragspartei kraft ihres Amtes\nzum Zugang zu übermittelten Verschlusssachen rechtlich befugt\nSTRENG GEHEIM                   GOKUHI (KIMITSU)\nsind.\n極秘 （機密）oder\nTOKUTEI HIMITSU (KIMITSU)              (3) Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass die\n特定秘密 （機密）                           Festlegung betreffend die Ermächtigung eines Staatsbedienste-\nten zum Zugang zu Verschlusssachen vorbehaltlich ihrer inner-\nGEHEIM                          GOKUHI 極秘 oder                      staatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften der in Artikel 4\nTOKUTEI HIMITSU 特定秘密                beschriebenen entsprechenden Verschlusssacheneinstufung\nangemessen ist.\nVS-VERTRAULICH                  HI 秘\nArtikel 8\nVS-NUR FÜR DEN DIENST-          Keine entsprechende                    (1) Besuche, die den Zugang von Personen oder Auftragneh-\nGEBRAUCH                        Verschlusssacheneinstufung,         mern einer Vertragspartei zu Verschlusssachen mit sich bringen,\njedoch so zu schützen, als          die bei der anderen Vertragspartei aufbewahrt werden, dürfen\nhandele es sich um HI 秘,            nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Vertragspartei durch-\nsofern von der Bundesrepublik       geführt werden. Die Zustimmung zu diesen Besuchen darf nur\nDeutschland nichts anderes          Personen oder Auftragnehmern erteilt werden, welche die Bedin-\nmitgeteilt wurde.                   gung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und über den erforder-\nlichen Grad der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen\nnach den Artikeln 7 und 16 verfügen.\nArtikel 5\n(2) Besuchsanmeldungen sind durch die jeweils zuständige\n(1) Die Nationalen Sicherheitsbehörden sind                       Behörde der besuchenden Vertragspartei der jeweils zuständigen\nBehörde der anderen Vertragspartei über Regierungskanäle\nfür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\nvorzulegen und müssen eine Bestätigung enthalten, dass die\ndas Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat;             besuchenden Personen oder Auftragnehmer die Bedingung\nfür die Regierung von Japan:                                      „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und über den erforderlichen\nGrad der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen nach\ndas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.                   den Artikeln 7 und 16 verfügen.\n(2) Die Nationalen Sicherheitsbehörden dienen als Koordinie-\nrungs- und Verbindungsstellen im Hinblick auf die Durchführung                                      Artikel 9\nund Auslegung dieses Abkommens.\nVerschlusssachen werden zwischen den Vertragsparteien\n(3) Die Nationalen Sicherheitsbehörden und die zuständigen        in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und\nBehörden überwachen die Durchführung dieses Abkommens im             sonstigen Vorschriften der bereitstellenden Vertragspartei über\nRahmen ihrer Zuständigkeit.                                          Regierungskanäle übermittelt. Die bereitstellende Vertragspartei\n(4) Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich auf    ist für den Gewahrsam, den Schutz und die Sicherheit aller Ver-\ndiplomatischem Weg ihre jeweils zuständigen Behörden.                schlusssachen bis zu deren Empfang durch die empfangende\nVertragspartei zuständig.\nArtikel 6\nArtikel 10\n(1) Die empfangende Vertragspartei darf übermittelte Ver-\nschlusssachen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung          Für den Schutz der Verschlusssachen während ihrer Über-\nder bereitstellenden Vertragspartei Dritten überlassen, sofern in    mittlung zwischen den Vertragsparteien gelten die folgenden\ndiesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.                       Mindesterfordernisse:\n(2) Die empfangende Vertragspartei gewährt übermittelten          a) Verschlusssachen in Form von Schriftstücken oder anderen\nVerschlusssachen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen            Medien:\nGesetzen und sonstigen Vorschriften einen Schutz, der dem-                1. Die Verschlusssachen sind in einem Umschlag zu über-\njenigen gleichkommt, den sie ihren eigenen Verschlusssachen                   mitteln, der versiegelt ist oder an dem sich eine etwaige\ndes entsprechenden Geheimhaltungsgrads gewährt.                               Manipulation erkennen ließe, wobei sich dieser Umschlag\n(3) Die empfangende Vertragspartei darf übermittelte Ver-                  in einem weiteren Umschlag, der versiegelt ist oder an\nschlusssachen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung                dem sich eine etwaige Manipulation erkennen ließe, oder\nder bereitstellenden Vertragspartei für einen anderen Zweck als               in einer Sicherheitstasche befinden muss; der innere Um-\nden, für den sie bereitgestellt werden, nutzen.                               schlag ist lediglich mit der Verschlusssacheneinstufung\nder Schriftstücke oder anderen Medien sowie mit der\n(4) Die bereitstellende Vertragspartei teilt der empfangenden              Dienstadresse des vorgesehenen Empfängers zu verse-\nVertragspartei alle späteren Änderungen der Einstufung der Ver-               hen, der äußere Umschlag beziehungsweise die Sicher-\nschlusssachen, die sie der empfangenden Vertragspartei bereit-                heitstasche ist mit der Dienstadresse des Empfängers,\ngestellt hat, mit.                                                            der Dienstadresse des Absenders sowie gegebenenfalls\nmit der Registrierungsnummer zu versehen.\nArtikel 7\n2. Der äußere Umschlag beziehungsweise die Sicherheits-\n(1) Ein Staatsbediensteter darf nicht allein kraft seines Dienst-          tasche dürfen nicht mit einem Hinweis auf die Verschluss-\ngrads, kraft Ernennung oder aufgrund einer Ermächtigung zum                   sacheneinstufung der darin enthaltenen Schriftstücke\nZugang zu Verschlusssachen zum Zugang zu übermittelten Ver-                   oder anderen Medien versehen sein.\nschlusssachen befugt sein.\n3. Für Sendungen, die Verschlusssachen enthalten, sind\n(2) Der Zugang zu übermittelten Verschlusssachen ist nur                   Empfangsbescheinigungen auszustellen. Die Empfangs-\nStaatsbediensteten zu gewähren, welche die Bedingung „Kennt-                  bescheinigung für die enthaltenen Verschlusssachen ist\nnis nur, wenn nötig“ erfüllen und denen in Übereinstimmung mit                vom Endempfänger der empfangenden Vertragspartei zu","342                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021\nunterzeichnen und dem Absender der bereitstellenden                                       Artikel 15\nVertragspartei zurückzusenden.\nDie empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass jede Über-\nb) Verschlusssachen in Form von Ausrüstung oder in Ausrüs-           setzung übermittelter Verschlusssachen von Personen erstellt\ntung enthaltene Verschlusssachen:                                wird, welche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen\n1. Die Verschlusssachen sind in verplombten Fahrzeugen           und über den erforderlichen Grad der Ermächtigung zum Zugang\nmit Abdeckung zu übermitteln oder sicher zu verpacken        zu Verschlusssachen nach den Artikeln 7 und 16 verfügen. Die\noder zu schützen, um die Identifizierung ihrer Inhalte zu    empfangende Vertragspartei beschränkt die Anzahl der Ausfer-\nverhindern, und sie müssen unter ständiger Aufsicht          tigungen einer Übersetzung auf ein Mindestmaß und kontrolliert\nstehen, um einen Zugang durch unbefugte Personen zu          jegliche Verbreitung. Diese Übersetzungen müssen mit dem\nverhindern.                                                  Geheimhaltungsgrad der empfangenden Vertragspartei gekenn-\nzeichnet werden, der dem ursprünglichen Geheimhaltungsgrad\n2. Verschlusssachen, die auf ihre Versendung warten, sind        der bereitstellenden Vertragspartei entspricht. Die empfangende\nin geschützten Lagerbereichen aufzubewahren, die einen       Vertragspartei unterstellt diese Übersetzungen den gleichen\ndem Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache ange-             Aufsichtsmechanismen wie die ursprünglich übermittelten Ver-\nmessenen Schutz bieten. Nur befugte Personen mit dem         schlusssachen.\nerforderlichen Grad der Ermächtigung zum Zugang zu\nVerschlusssachen dürfen Zugang zu der Ausrüstung\nerhalten.                                                                                 Artikel 16\n3. Jedes Mal, wenn die Verschlusssachen den Besitzer                (1) Bevor übermittelte Verschlusssachen einem Auftragneh-\nwechseln sowie wenn sie an den Endempfänger der              mer überlassen werden, trifft die empfangende Vertragspartei\nempfangenden Vertragspartei abgeliefert werden, ist dies     vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vor-\nentsprechend zu bescheinigen. Alle Empfangsbescheini-        schriften geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass\ngungen sind dem Absender der bereitstellenden Vertrags-      a) eine Person nicht allein kraft ihres Dienstgrads, kraft Er-\npartei zurückzusenden.                                           nennung oder aufgrund einer Ermächtigung zum Zugang zu\nc) Übermittlungen auf elektronischem Weg:                                Verschlusssachen zum Zugang zu übermittelten Verschluss-\nsachen befugt ist,\n1. Die Verschlusssachen sind während der Übermittlung\ndurch eine dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad ange-           b) die Einrichtungen des Auftragnehmers in der Lage sind, über-\nmessene Verschlüsselung zu schützen. Die Standards der           mittelte Verschlusssachen mit dem entsprechenden Geheim-\nInformationssysteme für die Verarbeitung oder Speiche-           haltungsgrad zu schützen,\nrung der übermittelten Verschlusssachen oder die Über-\ntragung der Verschlusssachen erhalten durch die jeweili-     c) alle Personen, die Zugang zu übermittelten Verschlusssachen\nge Behörde der das System nutzenden Vertragspartei               erhalten sollen, die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ er-\neine Sicherheitsfreigabe.                                        füllen und über den erforderlichen Grad der Ermächtigung\nzum Zugang zu Verschlusssachen verfügen,\n2. Die empfangende Vertragspartei bewahrt einen elektroni-\nschen Nachweis über den Empfang der übermittelten            d) die Festlegung betreffend die Ermächtigung zum Zugang\nVerschlusssachen auf. Dieser elektronische Nachweis              zu Verschlusssachen so getroffen wird wie die in Artikel 7\nwird der bereitstellenden Vertragspartei auf Ersuchen zur        Absätze 2 und 3 vorgesehene Festlegung betreffend die\nVerfügung gestellt.                                              Ermächtigung von Staatsbediensteten zum Zugang zu Ver-\nschlusssachen,\nArtikel 11                              e) alle Personen, die Zugang zu übermittelten Verschlusssachen\nJede Vertragspartei ist für die Sicherheit aller staatlichen Ein-     haben, über ihre Verantwortung für den Schutz der übermit-\nrichtungen zuständig, in denen übermittelte Verschlusssachen             telten Verschlusssachen unterrichtet werden,\naufbewahrt werden, und stellt sicher, dass für jede dieser           f) von Auftragnehmern unter vollständiger oder auszugsweiser\nEinrichtungen Staatsbedienstete benannt werden, welche die               Nutzung übermittelter Verschlusssachen erstellte Verschluss-\nZuständigkeit und die Befugnis für die Aufsicht über die über-           sachen mit dem vergleichbaren Geheimhaltungsgrad der\nmittelten Verschlusssachen und für deren Schutz haben.                   empfangenden Vertragspartei gekennzeichnet und auf ver-\ngleichbare Weise geschützt werden wie die ursprünglich\nArtikel 12                                  übermittelten Verschlusssachen,\nDie empfangende Vertragspartei bewahrt übermittelte Ver-          g) in jeder Einrichtung eines Auftragnehmers, in der übermittelte\nschlusssachen so auf, dass sichergestellt ist, dass der Zugang           Verschlusssachen aufbewahrt werden oder auf diese zuge-\nauf befugte Personen nach den Artikeln 7 und 16 beschränkt ist.          griffen wird, durch die empfangende Vertragspartei erstmali-\nge und regelmäßig wiederkehrende Sicherheitsinspektionen\nArtikel 13                                  durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Ver-\nschlusssachen in gleicher Weise geschützt werden wie dies\nDie Vernichtung übermittelter Verschlusssachen hat in Über-\nin den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens\neinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen\nvorgeschrieben ist,\nVorschriften auf eine Weise zu erfolgen, die verhindert, dass sie\nvollständig oder teilweise wiederhergestellt werden können.          h) in jeder Einrichtung eines Auftragnehmers ein Verzeichnis\nder Personen geführt wird, die über eine Ermächtigung zum\nArtikel 14                                  Zugang zu Verschlusssachen verfügen und zum Zugang zu\nübermittelten Verschlusssachen befugt sind,\nWenn die empfangende Vertragspartei übermittelte Ver-\nschlusssachen in Form von Schriftstücken oder anderen Medien         i)  in jeder Einrichtung eines Auftragnehmers Personen benannt\nvervielfältigt, hat sie auch die entsprechenden ursprünglich             werden, welche die Zuständigkeit und die Befugnis für die\ndarauf angebrachten Kennzeichnungen der Verschlusssachen-                Aufsicht über und den Schutz der übermittelten Verschluss-\neinstufung zu vervielfältigen oder diese auf jeder Kopie kenntlich       sachen haben,\nzu machen. Die empfangende Vertragspartei unterstellt diese\nj)  übermittelte Verschlusssachen so übermittelt werden wie in\nvervielfältigten übermittelten Verschlusssachen den gleichen\nden Artikeln 9 und 10 vorgesehen,\nAufsichtsmechanismen wie die ursprünglich übermittelten Ver-\nschlusssachen. Die empfangende Vertragspartei begrenzt die           k) übermittelte Verschlusssachen so aufbewahrt werden wie in\nKopien auf die für amtliche Zwecke erforderliche Anzahl.                 Artikel 12 vorgesehen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021                                 343\nl)   übermittelte Verschlusssachen in Form von Schriftstücken              etwaiger Durchführungsvereinbarungen werden ausschließlich\noder anderen Medien, in Form von Ausrüstung oder in Aus-              durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geklärt.\nrüstung enthaltene übermittelte Verschlusssachen so vernich-\ntet werden wie in Artikel 13 vorgesehen,                                                          Artikel 20\nm) übermittelte Verschlusssachen in Form von Schriftstücken                   Die Umsetzung der vorstehenden Geheimschutzerfordernisse\noder anderen Medien so vervielfältigt und Aufsichtsmecha-             kann durch gegenseitige Besuche der Vertreter der Sicherheits-\nnismen unterstellt werden wie in Artikel 14 vorgesehen, sowie         behörden der Vertragsparteien gefördert werden. Dementspre-\nn) Übersetzungen übermittelter Verschlusssachen so erstellt                chend kann es den Vertretern der Sicherheitsbehörden jeder\nund behandelt werden wie in Artikel 15 vorgesehen.                    Vertragspartei im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien\ngestattet werden, Einrichtungen der anderen Vertragspartei zu\n(2) Auf Ersuchen der bereitstellenden Vertragspartei unter-\nbesuchen, um die jeweiligen Geheimschutzverfahren zu erörtern\nrichtet die empfangende Vertragspartei die bereitstellende\nund ihre Durchführung zu überwachen, mit dem Ziel, eine hinrei-\nVertragspartei über die nach Absatz 1 getroffenen geeigneten\nchende Vergleichbarkeit ihrer jeweiligen Geheimschutzsysteme\nMaßnahmen.\nherzustellen.\nArtikel 17\nArtikel 21\n(1) Die Vertragsparteien werden eine Verfahrensvereinbarung\nJede Vertragspartei trägt in Übereinstimmung mit ihren inner-\nim Hinblick auf die Übermittlung von Verschlusssachen unter\nstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften und im Rahmen\nBeteiligung von Auftragnehmern der Vertragsparteien schließen,\nder jährlichen Mittelbewilligungen die ihr bei der Durchführung\ndie diesem Abkommen nachgeordnet ist, und in der zusätzliche\nihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen entstehenden\nBestimmungen zur Durchführung des Abkommens festgelegt\nKosten selbst.\nwerden.\n(2) Die zuständigen Behörden können im Rahmen ihrer Zu-\nArtikel 22\nständigkeit einvernehmlich Durchführungsvereinbarungen fest-\nlegen, die diesem Abkommen nachgeordnet sind und in denen                     (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nzusätzliche Bestimmungen festgelegt werden.                                Kraft.\n(2) Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung\nArtikel 18                                    zwischen den Vertragsparteien geändert werden.\n(1) Die bereitstellende Vertragspartei ist unverzüglich über alle          (3) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft,\ntatsächlichen oder vermuteten Verluste oder Kompromittierungen             sofern es nicht nach Absatz 4 gekündigt wird.\nübermittelter Verschlusssachen zu unterrichten; die empfangen-\nde Vertragspartei führt eine Untersuchung durch, um die Um-                   (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ablauf\nstände zu ermitteln.                                                       von zehn Jahren ab seinem Inkrafttreten jederzeit unter Einhal-\ntung einer Frist von einhundertachtzig (180) Tagen gegenüber der\n(2) Das Ergebnis der Untersuchung sowie Angaben zu den zur              anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Wird das Abkommen\nVerhinderung eines Wiederholungsfalls getroffenen Maßnahmen                gekündigt, so kann jede Vertragspartei schriftlich um Konsulta-\nsind der bereitstellenden Vertragspartei schriftlich vorzulegen.           tionen in Bezug auf alle Fragen, die sich aus der Kündigung des\nAbkommens ergeben, ersuchen.\nArtikel 19\n(5) Ungeachtet der Kündigung dieses Abkommens sind alle\nFragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwen-                    aufgrund des Abkommens übermittelten Verschlusssachen\ndung dieses Abkommens, der Verfahrensvereinbarung sowie                    weiterhin nach diesem Abkommen zu schützen.\nGeschehen zu Tokyo am 22. März 2021 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des japanischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nIna Lepel\nFür die Regierung von Japan\nTo s h i m i t s u M o t e g i"]}