{"id":"bgbl2-2021-8-1","kind":"bgbl2","year":2021,"number":8,"date":"2021-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz – ERatG)","law_date":"2021-04-23T00:00:00Z","page":322,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021\nGesetz\nzum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020\nüber das Eigenmittelsystem der Europäischen Union\nund zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom\n(Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz – ERatG)\nVom 23. April 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020\nüber das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des\nBeschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1) wird zu-\ngestimmt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Beschluss nach seinem Artikel 12 für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 23. April 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021                         323\nBeschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates\nvom 14. Dezember 2020\nüber das Eigenmittelsystem der Europäischen Union\nund zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom\nDer Rat der Europäischen Union –                                      Union, ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und\ndas nachhaltige Wachstum sowie ihre gerechte Aufteilung\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-              zwischen den Mitgliedstaaten geachtet werden.\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 3,              (5) Das derzeitige System zur Bestimmung der MwSt-Eigenmit-\ntel wurde vom Rechnungshof, dem Europäischen Parlament\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen                und den Mitgliedstaaten wiederholt als überkomplex\nAtomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,                        kritisiert. Der Europäische Rat hat daher auf seiner Tagung\nvom 17. bis 21. Juli 2020 in seinen Schlussfolgerungen fest-\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                            gehalten, dass es angebracht ist, die Berechnung dieser\nEigenmittel zu vereinfachen.\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die          (6) Um die Finanzierungsinstrumente der Union besser auf\nnationalen Parlamente,                                                  deren politische Prioritäten abzustimmen, der Rolle des\nGesamthaushaltsplans der Union (im Folgenden „Unions-\nnach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,                       haushalt“) für das Funktionieren des Binnenmarkts besser\nRechnung zu tragen, die Ziele der Unionspolitiken stärker\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                        zu unterstützen und die Beiträge der Mitgliedstaaten auf\nder Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) zum\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                     Jahreshaushalt der Union zu verringern, ist der Europäische\nRat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 überein-\n(1) Das Eigenmittelsystem der Union muss gewährleisten, dass           gekommen, dass die Union in den kommenden Jahren auf\ndie Union über angemessene Mittel für eine geordnete Ent-          eine Reform des Systems der Eigenmittel hinarbeiten und\nwicklung ihrer Politikbereiche verfügt; dabei ist eine strikte     neue Eigenmittel einführen wird.\nHaushaltsdisziplin zu wahren. Die Entwicklung des Eigen-\nmittelsystems kann und sollte auch in größtmöglichem           (7) Als erster Schritt sollte eine neue Eigenmittelkategorie ein-\nUmfang zur Entwicklung der Politikbereiche der Union bei-          geführt werden, die auf nationalen Beiträgen beruht, die auf\ntragen.                                                            der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus\nKunststoff berechnet werden. Im Einklang mit der euro-\n(2) Mit dem Vertrag von Lissabon wurden die Regelungen zum             päischen Strategie für Kunststoffe kann der Unionshaushalt\nEigenmittelsystem der Union in einer Weise geändert, die es        dazu beitragen, die Umweltbelastung durch Verpackungs-\nnunmehr ermöglicht, bestehende Eigenmittelkategorien ab-           abfälle aus Kunststoff zu reduzieren. Eine Eigenmittel-\nzuschaffen und eine neue Kategorie einzuführen.                    kategorie auf der Grundlage nationaler Beiträge, die im Ver-\nhältnis zur Menge an Verpackungsabfällen aus Kunststoff\n(3) Auf seiner Tagung vom 7. und 8. Februar 2013 hat der               berechnet wird, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht\nEuropäische Rat den Rat aufgefordert, die Arbeit an dem Vor-       recycelt werden, wird einen Anreiz zur Verringerung des\nschlag der Kommission für eine neue Eigenmittelkategorie           Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung des\nauf der Grundlage der Mehrwertsteuer fortzusetzen, um sie          Recyclings und zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft\nso einfach und transparent wie möglich zu gestalten, die           schaffen. Gleichzeitig steht es den Mitgliedstaaten nach\nVerbindung zwischen der Mehrwertsteuerpolitik der Union            dem Subsidiaritätsprinzip frei, die am besten geeigneten\nund den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen zu stärken           Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen.\nund für die Gleichbehandlung der Steuerzahler in allen Mit-        Um eine übermäßig regressive Wirkung auf die nationalen\ngliedstaaten zu sorgen.                                            Beiträge zu vermeiden, sollte ein Anpassungsmechanismus\nmit einer jährlichen pauschalen Ermäßigung auf die Beiträge\n(4) Im Juni 2017 hat die Kommission ein Reflexionspapier über\nvon Mitgliedstaaten, die 2017 ein Pro-Kopf-BNE unterhalb\ndie Zukunft der EU-Finanzen angenommen. Darin schlug die\ndes EU-Durchschnitts hatten, angewandt werden. Diese Er-\nKommission eine Reihe von Optionen vor, um die Eigen-\nmäßigung sollte 3,8 Kilogramm, multipliziert mit der Bevöl-\nmittel sichtbarer mit den Unionspolitiken zu verknüpfen,\nkerungszahl der betreffenden Mitgliedstaaten im Jahr 2017,\ninsbesondere mit den Bereichen Binnenmarkt und nach-\nentsprechen.\nhaltiges Wachstum. Demnach sollte bei der Einführung\nneuer Eigenmittel auf deren Transparenz, Einfachheit und       (8) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17.\nStabilität, ihre Vereinbarkeit mit den politischen Zielen der      bis 21. Juli 2020 zur Kenntnis genommen, dass die Kom-","324                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021\nmission als Grundlage für zusätzliche Eigenmittel im ersten           der Union an den Kapitalmärkten vorübergehend Mittel in\nHalbjahr 2021 Vorschläge für ein CO2-Grenzausgleichs-                 Höhe von bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 auf-\nsystem und für eine Digitalabgabe vorlegen wird, mit dem              zunehmen. Bis zu 360 Mrd. EUR der aufgenommenen Mittel\nZiel, diese spätestens zum 1. Januar 2023 einzuführen.                zu Preisen von 2018 würden für Darlehen und bis zu\nEr hat die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für ein           390 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 der aufgenommenen\nüberarbeitetes Emissionshandelssystem der EU vorzulegen,              Mittel würden für Ausgaben, beide zum ausschließlichen\ndas möglicherweise auf den Luft- und Seeverkehr aus-                  Zweck der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise,\ngeweitet wird. Er hat in seinen Schlussfolgerungen                    verwendet werden.\nfestgehalten, dass die Union im Laufe des Mehrjährigen\n(15) Diese außerordentliche Reaktion sollte zur Bewältigung der\nFinanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden\nFolgen der COVID-19-Krise dienen und deren Wiederauf-\n„MFR 2021-2027“) auf die Einführung anderer Eigenmittel\ntreten verhindern. Daher sollte die Unterstützung zeitlich be-\nhinarbeiten wird, zu denen auch eine Finanztransaktions-\ngrenzt sein und der Großteil der Mittel unmittelbar nach der\nsteuer gehören kann.\nKrise bereitgestellt werden, was bedeutet, dass die recht-\n(9) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17.                      lichen Verpflichtungen für ein Programm, das aus diesen\nbis 21. Juli 2020 festgestellt, dass die allgemeinen Ziele der        zusätzlichen Mitteln finanziert wird, bis zum 31. Dezember\nEinfachheit, Transparenz und Gerechtigkeit – einschließlich           2023 eingegangen werden sollten. Die Genehmigung von\neiner fairen Lastenteilung – Richtschnur für die Eigenmittel-         Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität\nvereinbarungen sein sollte. Ferner sollte für den Zeitraum            wird an die zufriedenstellende Erfüllung der einschlägigen\n2021-2027 der jährliche BNE-basierte Beitrag Dänemarks,               Etappenziele und Zielvorgaben des Aufbau- und Resilienz-\nder Niederlande, Österreichs und Schwedens und – im Rah-              plans geknüpft werden, die nach dem einschlägigen Verfah-\nmen der Unterstützung für Aufbau und Resilienz auch                   ren gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau-\nDeutschlands – durch Pauschalkorrekturen ermäßigt werden.             und Resilienzfazilität bewertet wird, welche die Schluss-\nfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli\n(10) Die Mitgliedstaaten sollten von den von ihnen erhobenen                 2020 widerspiegelt.\ntraditionellen Eigenmitteln 25 % als Erhebungskosten ein-\nbehalten.                                                        (16) Um die Haftung im Zusammenhang mit der geplanten Mit-\ntelaufnahme tragen zu können, ist eine außerordentliche und\n(11) Mit der Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds                 vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenzen er-\nin den Unionshaushalt sollten die in diesem Beschluss fest-           forderlich. Daher sollten die Obergrenze der Mittel für Zah-\ngesetzten Obergrenzen der Eigenmittel erhöht werden.                  lungen und die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen\nZudem ist zwischen der Obergrenze für die Mittel für                  zum alleinigen Zweck der Deckung sämtlicher Verbindlich-\nZahlungen und der Eigenmittelobergrenze ein ausreichender             keiten der Union, die sich aus ihrer Mittelaufnahme zur\nSpielraum einzuplanen, damit die Union unter allen Um-                Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise ergeben, um\nständen ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen                 jeweils 0,6 Prozentpunkte angehoben werden. Die Ermäch-\nkann, selbst in Zeiten wirtschaftlichen Abschwungs.                   tigung der Kommission, im Namen der Union zum alleinigen\n(12) Damit die Union alle ihre in einem bestimmten Jahr fällig               und ausschließlichen Zweck der Finanzierung der Maßnah-\nwerdenden finanziellen Verpflichtungen und Eventual-                  men zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise Mittel\nverbindlichkeiten decken kann, sollten ausreichende Spiel-            an den Kapitalmärkten aufzunehmen, steht in engem Zu-\nräume im Rahmen der Obergrenzen der Eigenmittel gewähr-               sammenhang mit der in diesem Beschluss vorgesehenen\nleistet werden. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der             Anhebung der Eigenmittelobergrenzen und letztlich mit dem\nUnion für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung           Funktionieren des Eigenmittelsystems der Union. Folglich\nsteht, sollte 1,40 % der Summe der BNE aller Mitglied-                sollte diese Ermächtigung in den vorliegenden Beschluss\nstaaten nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der jähr-               aufgenommen werden. Der beispiellose Charakter dieses\nlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den Unionshaushalt          Vorhabens und die außerordentliche Höhe der aufzuneh-\neingesetzt werden, sollte 1,46 % der Summe der BNE aller              menden Mittel erfordern, dass Gewissheit über die Gesamt-\nMitgliedstaaten nicht übersteigen.                                    höhe der Haftung der Union und die wesentlichen Merkmale\nder Rückzahlung besteht und dass eine diversifizierte\n(13) Um die Höhe der Finanzmittel, die der Union zur Verfügung               Mittelaufnahmestrategie umgesetzt wird.\ngestellt werden, unverändert zu belassen, ist es angebracht,\n(17) Die Anhebung der Eigenmittelobergrenzen ist notwendig, da\ndie Obergrenzen der Eigenmittel für Zahlungen und Ver-\ndie Obergrenzen anderenfalls nicht ausreichen würden, um\npflichtungen – ausgedrückt in Prozent des BNE – für den\ndie Verfügbarkeit angemessener Mittel zu gewährleisten, die\nFall anzupassen, dass Änderungen der Verordnung (EU)\ndie Union zur Deckung der Verbindlichkeiten benötigt, die\nNr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1\nsich aus der außerordentlichen und befristeten Ermäch-\nerfolgen, die zu erheblichen Anpassungen der Höhe des\ntigung zur Mittelaufnahme ergeben. Die Notwendigkeit, auf\nBNE führen.\ndiese zusätzliche Mittelzuweisung zurückzugreifen, wird\n(14) Die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise verdeut-                 ebenfalls nur vorübergehend bestehen, da die betreffenden\nlichen, wie wichtig es ist, dass die Union im Falle wirtschaft-       finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten\nlicher Schocks über ausreichende finanzielle Kapazitäten              im Laufe der Zeit abnehmen werden, während die auf-\nverfügt. Die Union muss sich zur Erreichung ihrer Ziele mit           genommenen Mittel zurückgezahlt und die Darlehen getilgt\nden erforderlichen Mitteln ausstatten. Finanzmittel in außer-         werden. Die Anhebung sollte daher enden, sobald alle auf-\nordentlicher Höhe werden benötigt, um die Folgen der                  genommenen Mittel zurückgezahlt sind und alle Eventual-\nCOVID-19-Krise zu bewältigen‚ ohne den Druck auf die                  verbindlichkeiten aus Darlehen, die auf der Grundlage dieser\nFinanzen der Mitgliedstaaten in einer Zeit zu erhöhen, in der         Mittel gewährt wurden, nicht mehr bestehen, was spätes-\nihre Haushalte aufgrund der Finanzierung ihrer nationalen             tens am 31. Dezember 2058 der Fall sein sollte.\nwirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen im Zusammen-             (18) Die Maßnahmen der Union zur Bewältigung der Folgen der\nhang mit der Krise bereits einem enormen Druck ausgesetzt             COVID-19-Krise müssen erheblich sein und über einen\nsind. Daher sollte auf Unionsebene eine außerordentliche              relativ kurzen Zeitraum erfolgen. Die Mittelaufnahme muss\nReaktion erfolgen. Aus diesem Grund ist es angemessen,                entsprechend diesen zeitlichen Vorgaben erfolgen. Daher\ndie Kommission ausnahmsweise zu ermächtigen, im Namen                 sollte die Aufnahme neuer Nettomittel spätestens Ende\n1\n2026 eingestellt werden. Nach 2026 sollten die Mittel-\nVerordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher      aufnahmen strikt auf Refinanzierungsgeschäfte beschränkt\nGesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Euro-         werden, um ein wirksames Schuldenmanagement zu ge-\npäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).                          währleisten. Die Kommission sollte bei der Umsetzung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021                             325\nMittelaufnahmen durch eine diversifizierte Finanzierungs-            staaten aufzufordern, die entsprechenden Kassenmittel\nstrategie die Kapazität der Märkte, solche beträchtlichen            vorläufig bereitzustellen, wenn die bewilligten, in den\nBeträge aufzunehmen mit unterschiedlichen Laufzeiten                 Unionshaushalt eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um\neinschließlich kurzfristiger Finanzierungen zum Zweck des            die aus der Mittelaufnahme im Zusammenhang mit dieser\nLiquiditätsmanagements, bestmöglich nutzen und die güns-             vorübergehenden Anhebung entstehenden Verbindlich-\ntigsten Rückzahlungsbedingungen gewährleisten. Zusätz-               keiten zu decken. Die Kommission sollte als letztes Mittel\nlich sollte die Kommission das Europäische Parlament und             Kassenmittel nur dann abrufen dürfen, wenn sie die er-\nden Rat regelmäßig und umfassend über alle Aspekte ihres             forderliche Liquidität nicht durch andere Maßnahmen der\nSchuldenmanagements unterrichten. Sobald die Zahlungs-               aktiven Kassenmittelverwaltung, einschließlich erforder-\nzeitpläne für die Politikbereiche, die durch die Mittelauf-          lichenfalls durch Rückgriff auf kurzfristige Finanzierungen an\nnahme finanziert werden sollen, bekannt sind, wird die Kom-          den Kapitalmärkten, erreichen kann, um die fristgerechte\nmission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen                 Erfüllung der Verpflichtungen der Union gegenüber Kredit-\nEmissionszeitplan mit den voraussichtlichen Emissions-               gebern zu gewährleisten. Es ist angebracht vorzusehen,\nterminen und voraussichtlichen Volumen für das kommende              dass ein derartiger Abruf den Mitgliedstaaten von der\nJahr sowie einen Plan mit den voraussichtlichen Tilgungs-            Kommission rechtzeitig im Voraus mitgeteilt wird und strikt\nund Zinszahlungen übermitteln. Die Kommission sollte                 anteilsmäßig zu den Einnahmen, die im Haushaltsplan je\ndiesen Zeitplan regelmäßig aktualisieren.                            Mitgliedstaat veranschlagt sind, erfolgen und in jedem Fall\nauf ihren Anteil an der vorübergehend angehobenen Eigen-\n(19) Die Rückzahlung der Mittel, die zur Bereitstellung nicht rück-\nmittelobergrenze, d. h. 0,6 % des BNE der Mitgliedstaaten,\nzahlbarer Unterstützung, zur Bereitstellung rückzahlbarer\nbegrenzt sein sollte. Kommt ein Mitgliedstaat jedoch einem\nUnterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder zur\nAbruf ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nach, oder teilt er\nBildung von Rückstellungen für Haushaltsgarantien aufge-\nder Kommission mit, dass er nicht in der Lage sein wird,\nnommen wurden, sowie die Zahlung fälliger Zinsen sollten\neinem Abruf nachzukommen, so sollte die Kommission\naus dem Unionshaushalt finanziert werden. Die aufgenom-\ndennoch ermächtigt sein, vorläufig und anteilsmäßig von\nmenen Mittel, die den Mitgliedstaaten als Darlehen gewährt\nanderen Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel abzurufen. Es ist\nwerden, sollten unter Verwendung der von den Empfänger-\nangebracht, einen Höchstbetrag vorzusehen, den die Kom-\nmitgliedstaaten erhaltenen Beträge zurückgezahlt werden.\nmission jährlich von den einzelnen Mitgliedstaaten abrufen\nDer Union müssen die erforderlichen Mittel zugewiesen und\nkann. Es wird erwartet, dass die Kommission die erforder-\nbereitgestellt werden, damit sie gemäß Artikel 310 Absatz 4\nlichen Vorschläge für die Einsetzung der Ausgaben, die\nund Artikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der\ndurch die von den Mitgliedstaaten vorläufig bereitgestellten\nEuropäischen Union (AEUV) in jedem Jahr und unter allen\nKassenmittel abgedeckt werden, in den Unionshaushalt\nUmständen in der Lage ist, alle ihre finanziellen Verpflich-\nvorlegt, um sicherzustellen, dass diese Mittel so früh wie\ntungen und Eventualverbindlichkeiten zu decken, die sich\nmöglich für die Gutschrift der Eigenmittel auf den Konten\naus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur\ndurch die Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, d. h. nach\nMittelaufnahme ergeben.\nMaßgabe des geltenden Rechtsrahmens und somit auf\n(20) Beträge, die nicht wie vorgesehen für Zinszahlungen ver-             Grundlage der jeweiligen BNE-Schlüssel und unbeschadet\nwendet werden, werden unter Beachtung eines Mindest-                 sonstiger Eigenmittel und sonstiger Einnahmen.\nbetrags für vorzeitige Rückzahlungen vor Ende des Mehr-\n(24) Gemäß Artikel 311 Absatz 4 AEUV wird eine Verordnung des\njährigen Finanzrahmens 2021-2027 verwendet, und können\nRates mit Durchführungsmaßnahmen zu dem System der\nüber diesen Betrag hinaus angehoben werden, sofern nach\nEigenmittel der Union erlassen werden. Diese Maßnahmen\n2021 gemäß dem Verfahren nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV\nsollten Bestimmungen allgemeiner und technischer Art\nneue Eigenmittel eingeführt worden sind. Alle Verbindlich-\neinschließen, die für alle Eigenmittelkategorien gelten. Diese\nkeiten, die sich aus der außerordentlichen und befristeten\nMaßnahmen sollten detaillierte Vorschriften für die Berech-\nErmächtigung zur Mittelaufnahme ergeben, sollten bis\nnung und Budgetierung des Haushaltssaldos sowie die\n31. Dezember 2058 vollständig zurückgezahlt sein. Um für\nnotwendigen Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle\ndie Mittel, die zur Deckung der Rückzahlungen der auf-\nund Überwachung der Erhebung der Eigenmittel umfassen.\ngenommenen Mittel erforderlich sind, eine wirtschaftliche\nHaushaltsführung zu gewährleisten, ist es angebracht,          (25) Dieser Beschluss sollte erst in Kraft treten, wenn ihm\ndie Möglichkeit vorzusehen, dass die zugrunde liegenden              alle Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen verfassungs-\nMittelbindungen in Jahrestranchen erfolgen.                          rechtlichen Vorschriften zugestimmt haben und somit die\nSouveränität der Mitgliedstaaten in vollem Umfang gewahrt\n(21) Der Zeitplan für Rückzahlungen sollte den Grundsatz der              ist. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17.\nWirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wahren und das               bis 21. Juli 2020 die Absicht der Mitgliedstaaten zur Kennt-\ngesamte Volumen der im Rahmen der Ermächtigung der                   nis genommen, diesen Beschluss so bald wie möglich zu\nKommission aufgenommenen Mittel abdecken, damit eine                 billigen.\nstetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlich-\nkeiten während des Gesamtzeitraums erreicht wird. Zu die-      (26) Aus Gründen der Kohärenz, der Kontinuität und der Rechts-\nsem Zweck sollten die von der Union in einem bestimmten              sicherheit ist es notwendig, Bestimmungen für den\nJahr für die Rückzahlung des Kapitalbetrags zu entrichten-           reibungslosen Übergang von dem mit dem Beschluss\nden Beträge 7,5 % des Höchstbetrags von 390 Mrd. EUR                 2014/335/EU, Euratom des Rates1 eingeführten System auf\nfür Ausgaben nicht übersteigen.                                      das mit dem vorliegenden Beschluss eingeführte System\nfestzulegen.\n(22) Angesichts der Besonderheiten der außerordentlichen, be-\nfristeten und begrenzten Ermächtigung der Kommission, zur      (27) Der Beschluss 2014/335/EU, Euratom sollte aufgehoben\nBewältigung der Folgen der COVID-19-Krise Mittel auf-                werden.\nzunehmen, sollte klargestellt werden, dass die Union an den\n(28) Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten alle Geldbeträge\nKapitalmärkten aufgenommene Mittel grundsätzlich nicht\nin Euro ausgedrückt werden.\nzur Finanzierung operativer Ausgaben verwenden sollte.\n(29) Da es dringend geboten ist, die Mittelaufnahme mit dem Ziel\n(23) Um sicherzustellen, dass die Union ihren rechtlichen Ver-\nder Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der\npflichtungen gegenüber Dritten stets fristgerecht nach-\nFolgen der COVID-19-Krise zu ermöglichen, sollte dieser\nkommen kann, sollten in diesem Beschluss besondere Vor-\nschriften vorgesehen werden, mit denen die Kommission          1 Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das\nermächtigt wird, während des Zeitraums der vorübergehen-         Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014,\nden Anhebung der Eigenmittelobergrenzen die Mitglied-            S. 105).","326                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021\nBeschluss am ersten Tag des ersten Monats in Kraft treten,         Rates2 und in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2005/270/EG\nder auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung über         der Kommission3 festgelegte Bedeutung.\nden Abschluss der Verfahren für die Annahme dieses\nDas Gewicht nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff\nBeschlusses folgt.\nwird berechnet als die Differenz zwischen dem Gewicht der in\n(30) Damit der Übergang auf das überarbeitete Eigenmittel-               einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr angefallenen\nsystem mit dem Haushaltsjahr zusammenfällt, sollte dieser          Verpackungsabfälle aus Kunststoff und der nach der Richtlinie\nBeschluss vom 1. Januar 2021 an gelten –                           94/62/EG in demselben Jahr recycelten Verpackungsabfälle aus\nKunststoff.\nhat folgenden Beschluss erlassen:\nDie folgenden Mitgliedstaaten haben Anspruch auf jährliche\npauschale Ermäßigungen, ausgedrückt in jeweiligen Preisen, die\nArtikel 1\nauf den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Beitrag an-\nGegenstand                                  zuwenden ist: Bulgarien in Höhe von 22 Mio. EUR, Tschechien\nin Höhe von 32,1876 Mio. EUR, Estland in Höhe von 4 Mio. EUR,\nDieser Beschluss enthält die Vorschriften für die Bereitstellung\nGriechenland in Höhe von 33 Mio. EUR, Spanien in Höhe von\nder Eigenmittel der Union, damit die Finanzierung des Jahres-\n142 Mio. EUR, Kroatien in Höhe von 13 Mio. EUR, Italien in Höhe\nhaushalts der Union gewährleistet ist.\nvon 184,0480 Mio. EUR, Zypern in Höhe von 3 Mio. EUR, Lett-\nland in Höhe von 6 Mio. EUR, Litauen in Höhe von 9 Mio. EUR,\nArtikel 2                                Ungarn in Höhe von 30 Mio. EUR, Malta in Höhe von 1,4159\nEigenmittelkategorien und                            Mio. EUR, Polen in Höhe von 117 Mio. EUR, Portugal in Höhe\nkonkrete Methoden für ihre Berechnung                        von 31,3220 Mio. EUR, Rumänien in Höhe von 60 Mio. EUR,\nSlowenien in Höhe von 6,2797 Mio. EUR und die Slowakei in\n(1) Folgende Einnahmen stellen in den Unionshaushalt ein-             Höhe von 17 Mio. EUR.\nzusetzende Eigenmittel dar:\n(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d wird der ein-\na) traditionelle Eigenmittel in Form von Abschöpfungen, Prämien,         heitliche Abrufsatz auf das BNE der einzelnen Mitgliedstaaten\nZusatz- oder Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teilbeträgen           angewendet.\nund anderen Abgaben, Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs\nund anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit Drittländern,            Das BNE gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist das in Anwendung\ndie von den Organen der Union eingeführt worden sind oder            der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 von der Kommission er-\nnoch eingeführt werden, Zöllen auf die unter den ausgelaufe-         rechnete jährliche BNE zu Marktpreisen.\nnen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-                  (4) Für den Zeitraum 2021-2027 erhalten folgende Mitglied-\nschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse sowie Ab-           staaten eine Bruttoermäßigung ihrer jährlichen BNE-Beiträge ge-\ngaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation               mäß Absatz 1 Buchstabe d: Österreich in Höhe von 565 Mio. EUR,\nfür Zucker vorgesehen sind;                                          Dänemark in Höhe von 377 Mio. EUR, Deutschland in Höhe von\n3 671 Mio. EUR, die Niederlande in Höhe von 1 921 Mio. EUR\nb) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen\nund Schweden in Höhe von 1 069 Mio. EUR. Diese Beträge\nAbrufsatzes für alle Mitgliedstaaten in Höhe von 0,30 % auf\nwerden in Preisen von 2020 ausgedrückt und in jeweilige Preise\nden Gesamtbetrag der auf alle steuerpflichtigen Lieferungen\numgerechnet, indem der jeweils jüngste von der Kommission\nerhobenen Mehrwertsteuer (MwSt), geteilt durch den für das\nerrechnete Deflator für das Bruttoinlandsprodukt für die Union in\njeweilige Kalenderjahr gemäß der Verordnung (EWG, Euratom)\nEuro herangezogen wird, der zum Zeitpunkt der Aufstellung des\nNr. 1553/89 des Rates1 berechneten gewogenen mittleren\nHaushaltsplanentwurfs vorliegt. Diese Bruttokürzungen werden\nMwSt-Satz, ergeben. Die für diesen Zweck zu berücksich-\nvon allen Mitgliedstaaten finanziert.\ntigende MwSt-Bemessungsgrundlage darf für keinen Mit-\ngliedstaat 50 % des BNE überschreiten;                                  (5) Ist der Unionshaushalt zu Beginn des Haushaltsjahres der\nUnion noch nicht angenommen, so bleiben die vorherigen\nc) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen\neinheitlichen BNE-gestützten Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der\nAbrufsatzes auf das Gewicht der in dem jeweiligen Mitglied-\nneuen Sätze gültig.\nstaat angefallenen nicht recycelten Verpackungsabfälle aus\nKunststoff ergeben. Der einheitliche Abrufsatz beträgt 0,80 EUR\npro Kilogramm. Für bestimmte Mitgliedstaaten gilt eine jähr-                                       Artikel 3\nliche pauschale Ermäßigung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3;                                  Eigenmittelobergrenzen\nd) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines im Rahmen                    (1) Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die\ndes Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen         jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,40 %\nEinnahmen festzulegenden einheitlichen Abrufsatzes auf den           der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.\nGesamtbetrag der BNE aller Mitgliedstaaten ergeben.\n(2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen,\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c des vor-                die in den Unionshaushalt eingesetzt werden, darf 1,46 % der\nliegenden Artikels bezeichnet „Kunststoff“ ein Polymer im Sinne          Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.\ndes Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates1, dem Zusätze oder                    (3) Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln\nandere Stoffe hinzugefügt worden sein können; „Verpackungs-              für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu\nabfälle“ und „Recycling“ haben die in Artikel 3 Nummer 2 bzw. 2c         gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die\nder Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des              in Absatz 1 festgelegte Obergrenze in den folgenden Jahren\neingehalten werden kann.\n1 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989          (4) Führen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zu\nüber die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehr-   erheblichen Änderungen bei der Höhe des BNE, so nimmt die\nwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).\nKommission eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2\n1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung\n2 Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nund Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer\nEuropäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie   vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle\n1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des         (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).\nRates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie  3 Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur\n76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,        Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie\n93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006,      94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackun-\nS. 1).                                                                   gen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021                                  327\nfestgelegten, vorübergehend gemäß Artikel 6 angehobenen                      Die Rückzahlung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des\nObergrenzen anhand der folgenden Formel vor:                                 vorliegenden Artikels genannten Mittel wird nach dem Grundsatz\nBNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG aktuell                   der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung so geplant, dass eine\nx % (y %) ×                                                           stetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlichkeiten\nBNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG geändert                    gewährleistet ist. Die Rückzahlung des Kapitalbetrags der Mittel\nwobei                                                                        beginnt vor Ablauf des MFR-Zeitraums 2021-2027 mit einem\nMindestbetrag, sofern nicht genutzte Beträge für Zinszahlungen,\n– „x %“ die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen,                  die für die Mittelaufnahme nach Absatz 1 dieses Artikels fällig\n– „y %“ die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Verpflichtungen             sind, das zulassen, wobei das Verfahren nach Artikel 314 AEUV\nund                                                                       gebührend zu berücksichtigen ist. Alle Verbindlichkeiten, die sich\naus der in Absatz 1 dieses Artikels genannten außerordent-\n– „t“ das letzte volle Jahr, für das Angaben nach der Verordnung             lichen und befristeten Ermächtigung der Kommission zur Mittel-\n(EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates1                  aufnahme ergeben, sind bis spätestens 31. Dezember 2058 voll-\nzur Verfügung stehen,                                                     ständig zurückzuzahlen.\nist.                                                                         Die von der Union in einem bestimmten Jahr für die Rückzahlung\ndes Kapitalbetrags der Mittel gemäß Unterabsatz 1 des vor-\n– „ESVG“ steht für das Europäische System Volkswirtschaft-\nliegenden Absatzes zahlbaren Beträge dürfen 7,5 % des in Ab-\nlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene\nsatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Höchstbetrags für\nin der Union.\nAusgaben nicht übersteigen.\nArtikel 4                                      (3) Die Kommission trifft die für die Verwaltung der Mittel-\naufnahme notwendigen Vorkehrungen. Die Kommission unter-\nNutzung der                                    richtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig\nan den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel                          und umfassend über alle Aspekte ihrer Schuldenmanagement-\nstrategie. Die Kommission erstellt einen Emissionszeitplan mit\nDie Union verwendet die an den Kapitalmärkten aufgenomme-\nden voraussichtlichen Emissionsterminen und -volumen für das\nnen Mittel nicht zur Finanzierung operativer Ausgaben.\nkommende Jahr sowie einen Plan mit den voraussichtlichen\nTilgungs- und Zinszahlungen und übermittelt ihn dem Euro-\nArtikel 5                                   päischen Parlament und dem Rat. Die Kommission aktualisiert\nAußerordentliche und                                 diesen Zeitplan regelmäßig.\nzeitlich befristete zusätzliche Mittel\nzur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise                                                      Artikel 6\n(1) Folgendes gilt ausschließlich zur Bewältigung der Folgen                           Außerordentliche und vorübergehende\nder COVID-19-Krise durch die Verordnung des Rates zur                                     Anhebung der Eigenmittelobergrenzen\nSchaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union und                            für die Bereitstellung der zur Bewältigung\ndie darin genannten sektoralen Rechtsvorschriften:                                der Folgen der COVID-19-Krise erforderlichen Mittel\na) Die Kommission wird ermächtigt, an den Kapitalmärkten im                     Die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 jeweils festgelegten Ober-\nNamen der Union Mittel bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von               grenzen werden ausschließlich zur Deckung aller Verbindlich-\n2018 aufzunehmen. Die Mittelaufnahme wird in Euro abge-                 keiten der Union, die sich aus der in Artikel 5 genannten Mittel-\nwickelt.                                                                aufnahme ergeben, vorübergehend um jeweils 0,6 Prozentpunkte\nangehoben, bis alle derartigen Verbindlichkeiten nicht mehr\nb) Von den aufgenommenen Mitteln können bis zu 360 Mrd.                      bestehen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2058.\nEUR zu Preisen von 2018 für die Gewährung von Darlehen\nund abweichend von Artikel 4 bis zu 390 Mrd. EUR zu Preisen             Die Anhebung der Eigenmittelobergrenzen darf nicht zur\nvon 2018 für Ausgaben verwendet werden.                                 Deckung sonstiger Verbindlichkeiten der Union verwendet\nwerden.\nDer in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird auf der\nGrundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr angepasst.\nArtikel 7\nDie Kommission teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat\njedes Jahr den angepassten Betrag mit.                                                        Grundsatz der Gesamtdeckung\nDie Kommission steuert die in Unterabsatz 1 Buchstabe a ge-                     Die in Artikel 2 genannten Einnahmen dienen unterschiedslos\nnannte Mittelaufnahme so, dass nach 2026 keine Aufnahme                      der Finanzierung aller im Jahreshaushaltsplan der Union aus-\nneuer Nettomittel mehr erfolgt.                                              gewiesenen Ausgaben.\n(2) Die Rückzahlung des Kapitalbetrags der aufgenommenen\nMittel, die für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vor-                                         Artikel 8\nliegenden Artikels genannten Ausgaben zu verwenden sind, und                                  Übertragung von Überschüssen\ndie dafür fälligen Zinsen gehen zulasten des Unionshaushalts.\nEin etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber\nDie Mittelbindungen können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Ver-\nden tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushalts-\nordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments\njahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.\nund des Rates1 in mehreren Jahrestranchen erfolgen.\n1 Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates                                       Artikel 9\nvom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens\nzu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom                            Erhebung der Eigenmittel\ndes Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates                  und deren Bereitstellung für die Kommission\n(BNE-Verordnung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19).\n(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenmit-\n1 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und         tel werden von den Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen\ndes Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Ge-\nsamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU)            Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben. Die Mitglied-\nNr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, staaten passen diese Vorschriften gegebenenfalls den Erforder-\n(EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU)            nissen der Unionsvorschriften an.\nNr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Auf-\nhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom           Die Kommission prüft die einschlägigen innerstaatlichen Vor-\n30.7.2018, S. 1).                                                          schriften, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt","328                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021\nden Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewähr-               (8) Ausgaben, die durch die von den Mitgliedstaaten gemäß\nleistung der Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften für             Absatz 5 vorläufig bereitgestellten Kassenmittel gedeckt sind,\nnotwendig hält, und erstattet erforderlichenfalls dem Euro-             werden unverzüglich in den Unionshaushalt eingesetzt, um si-\npäischen Parlament und dem Rat Bericht.                                 cherzustellen, dass die entsprechenden Einnahmen so früh wie\nmöglich für die Gutschrift der Eigenmittel auf den Konten durch\n(2) Die Mitgliedstaaten behalten von den in Artikel 2 Absatz 1       die Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der\nBuchstabe a genannten Einnahmen 25 % als Erhebungskosten                Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 berücksichtigt werden.\nein.\n(9) Die Anwendung des Absatzes 5 darf nicht dazu führen,\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die in Artikel 2      dass innerhalb eines Jahres Kassenmittel in einem Umfang\nAbsatz 1 dieses Beschlusses genannten Eigenmittel gemäß den             abgerufen werden, der die gemäß Artikel 6 angehobenen Eigen-\nVerordnungen zur Verfügung, die im Rahmen des Artikels 322              mittelobergrenzen nach Artikel 3 überschreitet.\nAbsatz 2 AEUV erlassen wurden.\n(4) Reichen die bewilligten, in den Unionshaushalt eingesetzten                                    Artikel 10\nMittel nicht dafür aus, dass die Union ihren Verpflichtungen aus\nDurchführungsmaßnahmen\nder Mittelaufnahme nach Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses\nnachkommen kann, und kann die Kommission die erforderliche                 Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 311 Absatz 4\nLiquidität nicht durch das Ergreifen anderer, in den Finanzie-          AEUV Durchführungsmaßnahmen für folgende Elemente des\nrungsregelungen für solche Mittelaufnahmen vorgesehener Maß-            Eigenmittelsystems der Union fest:\nnahmen rechtzeitig erreichen, um die Erfüllung der Verpflichtun-\na) das Verfahren zur Berechnung und Budgetierung des jähr-\ngen der Union sicherzustellen – unter anderem durch aktive\nlichen Haushaltssaldos gemäß Artikel 8;\nKassenmittelverwaltung und erforderlichenfalls durch Rückgriff\nauf kurzfristige Finanzierungen an den Kapitalmärkten entspre-          b) die notwendigen Bestimmungen und Regelungen zur\nchend den Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 5                    Kontrolle und Überwachung der Erhebung der in Artikel 2\nAbsatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 des               Absatz 1 genannten Eigenmittel und etwaiger einschlägiger\nvorliegenden Beschlusses –, so stellen die Mitgliedstaaten – als            Mitteilungspflichten.\nletztes Mittel der Kommission – unbeschadet des Artikels 14 Ab-\nsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates1\nArtikel 11\nder Kommission die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung.\nIn diesem Fall kommen abweichend von Artikel 14 Absatz 3 und                         Schluss- und Übergangsbestimmungen\nArtikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom)\n(1) Der Beschluss 2014/335/EU, Euratom wird vorbehalt-\nNr. 609/2014 die Absätze 5 bis 9 des vorliegenden Artikels zur\nlich des Absatzes 2 aufgehoben. Verweise auf den Beschluss\nAnwendung.\n70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates1, den Beschluss\n(5) Vorbehaltlich des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 der         85/257/EWG, Euratom des Rates2, den Beschluss 88/376/EWG,\nVerordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 kann die Kommission               Euratom des Rates3, den Beschluss 94/728/EG, Euratom des\ndie Mitgliedstaaten auffordern, anteilsmäßig („pro rata“) zu den        Rates4, den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates5, den\nEinnahmen, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt           Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates6 oder auf den\nsind, die Differenz zwischen den Gesamtguthaben und dem                 Beschluss 2014/335/EU, Euratom gelten als Verweise auf den\nKassenmittelbedarf vorläufig zur Verfügung zu stellen. Die Kom-         vorliegenden Beschluss; Verweise auf den aufgehobenen Be-\nmission kündigt den Mitgliedstaaten solche Abrufe rechtzeitig im        schluss gelten gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang\nVoraus an. Die Kommission wird mit den nationalen Schulden-             dieses Beschlusses.\nverwaltungsstellen und Finanzministerien einen strukturierten\n(2) Die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom,\nDialog über die Emissions- und Rückzahlungszeitpläne auf-\ndie Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom,\nbauen.\ndie Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom\nKommt ein Mitgliedstaat einem Abruf ganz oder teilweise nicht           und die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EU,\nrechtzeitig nach oder teilt er der Kommission mit, dass er einem        Euratom finden für die betreffenden Jahre weiterhin Anwendung\nAbruf nicht nachkommen kann, so hat die Kommission vorläufig            bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich\ndas Recht, von anderen Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel abzu-         aus der Anwendung des Abrufsatzes auf die für alle Mitglied-\nrufen, um den entsprechenden Anteil des betreffenden Mitglied-          staaten einheitlich festgelegte, auf 50 % bis 55 % des BSP oder\nstaats abzudecken. Ein solcher Abruf erfolgt anteilsmäßig zu den        des BNE eines jeden Mitgliedstaats begrenzte MwSt-Bemes-\nEinnahmen, die jeweils im Haushaltsplan für jeden der anderen           sungsgrundlage ergeben, bei der Berechnung der Korrektur der\nMitgliedstaaten veranschlagt sind. Der Mitgliedstaat, der einem         Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten König-\nAbruf nicht nachgekommen ist, bleibt weiterhin verpflichtet,            reichs für die Haushaltsjahre 1995 bis 2020 und bei der Be-\ndiesem nachzukommen.                                                    rechnung der Finanzierung der Korrekturen zugunsten des\nVereinigten Königreichs durch andere Mitgliedstaaten.\n(6) Der jährliche Höchstbetrag an Kassenmitteln, der gemäß\nAbsatz 5 von einem Mitgliedstaat abgerufen werden kann, ist in          1 70/243/EGKS, EWG, Euratom: Beschluss des Rates vom 21. April 1970\njedem Fall auf seinen BNE-gestützten relativen Anteil an der              über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene\naußerordentlichen und vorübergehenden Anhebung der Eigen-                 Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 19).\nmittelobergrenze gemäß Artikel 6 begrenzt. Zu diesem Zweck be-          2 85/257/EWG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Mai 1985 über das\nrechnet sich der BNE-gestützte relative Anteil als der Anteil am          System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 128 vom\ngesamten BNE der Union, wie er sich aus der entsprechenden                14.5.1985, S. 15).\n3 Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das\nSpalte des Einnahmenteils des letzten verabschiedeten Jahres-\nhaushalts der Union ergibt.                                               System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 185 vom 15.7.1988,\nS. 24).\n(7) Jede Bereitstellung von Kassenmitteln gemäß den Ab-              4 94/728/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über\nsätzen 5 und 6 wird unverzüglich gemäß dem geltenden Rechts-              das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl.\nrahmen für den Unionshaushalt ausgeglichen.                               L 293 vom 12.11.1994, S. 9).\n5 2000/597/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 29. September 2000\n1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014        über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften\nzur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der    (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42).\ntraditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maß-     6 2007/436/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das\nnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168   System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163\nvom 7.6.2014, S. 39).                                                   vom 23.6.2007, S. 17).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021                        329\n(3) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiter-                               Artikel 12\nhin 10 % der Beträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein,                               Inkrafttreten\ndie nach dem geltenden Unionsrecht bis zum 28. Februar 2001\nvon den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden         Der Generalsekretär des Rates gibt den Mitgliedstaaten diesen\nmüssen.                                                           Beschluss bekannt.\nDie Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unver-\n(4) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiter-\nzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfas-\nhin 25 % der Beträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein,\nsungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses\ndie nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März\nerforderlich sind.\n2001 und dem 28. Februar 2014 von den Mitgliedstaaten hätten\nzur Verfügung gestellt werden müssen.                             Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft,\nder auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung nach\n(5) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiter-   Absatz 2 folgt.\nhin 20 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein,\ndie nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März           Er gilt ab dem 1. Januar 2021.\n2014 und dem 28. Februar 2021 von den Mitgliedstaaten hätten\nzur Verfügung gestellt werden müssen.                                                         Artikel 13\nAdressaten\n(6) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden alle Geld-\nbeträge in Euro ausgedrückt.                                         Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.\nGeschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2020\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\nM. Roth","330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021\nAnhang\nEntsprechungstabelle\nBeschluss 2014/335/EU, Euratom                Vorliegender Beschluss\nArtikel 1                                 Artikel 1\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe a            Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe b            Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b\n–                                         Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe c            Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d\nArtikel 2 Absatz 2                        –\n–                                         Artikel 2 Absatz 2\nArtikel 2 Absatz 3                        Artikel 9 Absatz 2\nArtikel 2 Absatz 4                        Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b\nArtikel 2 Absatz 5                        Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 und\nArtikel 2 Absatz 4\nArtikel 2 Absatz 6                        Artikel 2 Absatz 5\nArtikel 2 Absatz 7                        Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 und\nArtikel 3 Absatz 4\nArtikel 3 Absatz 1                        Artikel 3 Absatz 1\nArtikel 3 Absatz 2                        Artikel 3 Absatz 2 und 3\nArtikel 3 Absatz 3                        –\nArtikel 3 Absatz 4                        Artikel 3 Absatz 4\nArtikel 4                                 –\nArtikel 4\nArtikel 5                                 –\n–                                         Artikel 5\n–                                         Artikel 6\nArtikel 6                                 Artikel 7\nArtikel 7                                 Artikel 8\nArtikel 8 Absatz 1                        Artikel 9 Absatz 1\nArtikel 8 Absatz 2                        Artikel 9 Absatz 3\n–                                         Artikel 9 Absatz 4 bis 9\nArtikel 9                                 Artikel 10\nArtikel 10 Absatz 1                       Artikel 11 Absatz 1\nArtikel 10 Absatz 2                       Artikel 11 Absatz 2\nArtikel 10 Absatz 3 Satz 1                Artikel 11 Absatz 3\nArtikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2         Artikel 11 Absatz 4\n–                                         Artikel 11 Absatz 5\nArtikel 10 Absatz 4                       Artikel 11 Absatz 6\nArtikel 11                                Artikel 12\nArtikel 12                                –\n–                                         Artikel 13"]}