{"id":"bgbl2-2021-7-13","kind":"bgbl2","year":2021,"number":7,"date":"2021-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/7#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-7-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_7.pdf#page=16","order":13,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche","law_date":"2021-03-29T00:00:00Z","page":312,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2021\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 29. März 2021\nI.\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II\nS. 389) ist nach seinem Artikel XII Absatz 2 für\nÄthiopien*                                                               am 22. November 2020\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vor-\nbehalten nach Artikel 1 Absatz 3 sowie zu Schiedsvereinbarungen und\nSchiedssprüchen vor dem Beitritt\nSierra Leone*                                                            am       26. Januar 2021\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vor-\nbehalten nach Artikel 1 Absatz 3 sowie zu Schiedsvereinbarungen und\nSchiedssprüchen vor dem Beitritt\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Übereinkommen wird ferner nach seinem Artikel XII Absatz 2 für\nMalawi*                                                                  am            2. Juni 2021\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vor-\nbehalten nach Artikel 1 Absatz 3 sowie zu Schiedsvereinbarungen und\nSchiedssprüchen vor dem Beitritt\nin Kraft treten.\nIII.\nDie S e y c h e l l e n * haben am 21. Juli 2020 verspätete Vorbehalte zur Recht-\nsprechung vor seychellischen Gerichten und zu Fällen vor dem Beitritt ange-\nbracht. Die V o r b e h a l t e werden, sofern kein Staat bis zum 22. Juli 2021 Ein-\nspruch gegen die Vorbehalte erhebt, an diesem Tag wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. Juli 2020 (BGBl. II S. 527).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-\nmäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 29. März 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}