{"id":"bgbl2-2021-6-6","kind":"bgbl2","year":2021,"number":6,"date":"2021-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/6#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_6.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von Paris","law_date":"2021-03-03T00:00:00Z","page":270,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["270                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021\nArtikel 7                                  Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\ngelegt.\nVerfallsklausel\n(4) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nDie in den Artikeln 4 und 6 genannten vereinbarten Verpflich-\nJede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diploma-\ntungen entfallen, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach\ntischem Weg kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach Ein-\ndem Jahr, in dem die Bundesregierung die Finanzmittel zugesagt\ngang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nhat, die Durchführungsvereinbarungen geschlossen wurden.\n(5) Die Kündigung dieses Abkommens hat keine Auswirkun-\nArtikel 8                                  gen auf die Durchführung von während seiner Gültigkeitsdauer\nbegonnenen Vorhaben und Maßnahmen, sofern die Vertrags-\nSchlussklauseln                                 parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in                (6) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nKraft.                                                                  Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von\n(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst.\nkommens vereinbaren. Für das Inkrafttreten von Änderungs-\nDas Exekutivsekretariat der COMIFAC wird unter Angabe der\nvereinbarungen gilt Absatz 1 entsprechend.\nVN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\n(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses           unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im                  bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Jaunde am 15. Juni 2020 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGabriela Bennemann\nFür die Zentralafrikanische Waldkommission (COMIFAC)\nRaymond NDomba NGoye\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von Paris\nVom 3. März 2021\nDas Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II\nS. 1082, 1083) wird nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für\nSüdsudan                                                              am 25. März 2021\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. Januar 2021 (BGBl. II S. 206).\nBerlin, den 3. März 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}