{"id":"bgbl2-2021-6-5","kind":"bgbl2","year":2021,"number":6,"date":"2021-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/6#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_6.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Waldkommission (COMIFAC) über Entwicklungszusammenarbeit","law_date":"2021-03-03T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["266                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021\nArtikel 5                                       (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsechs Monaten schriftlich kündigen.\nKraft.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der               (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten               mens vereinbaren.\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Republik Kamerun veranlasst. Die andere Ver-                   (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\ntragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von              Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nder erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-          men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\ntariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.                        gelegt.\nGeschehen zu Jaunde am 17. Dezember 2020 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. C o r i n n a F r i c k e\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nAlamine Ousmane Mey\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Zentralafrikanischen Waldkommission (COMIFAC)\nüber Entwicklungszusammenarbeit\nVom 3. März 2021\nDas in Jaunde am 15. Juni 2020 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Zentralafrikanischen Waldkommis-\nsion (COMIFAC) über Entwicklungszusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 8 Absatz 1\nam 15. Juni 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. März 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S i m o n K o p p e r s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021                        267\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Waldkommission (COMIFAC)\nüber Entwicklungszusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 3\nund                                                     Begriffsbestimmungen\ndie Zentralafrikanische Waldkommission (COMIFAC),            Im Rahmen dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-\nbestimmungen:\nim Folgenden Vertragsparteien genannt –\n1. Absprache: Absprache zwischen den Vertragsparteien nach\nArtikel 2, die keine rechtlich bindende Übereinkunft ist;\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-           2. Büros: von den Durchführungsorganisationen eingerichtete\nafrikanischen Waldkommission (COMIFAC),                                Vertretungen zur Unterstützung der Durchführung und\nSteuerung der Entwicklungsmaßnahmen und zur Vertretung\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           der eigenen Organisation;\npartnerschaftliche Entwicklungszusammenarbeit zu festigen und      3. Darlehen: verzinsliche und rückzahlbare Finanzierungen;\nzu vertiefen,\n4. Direktleistungen: Beratung sowie Aus- und Fortbildung\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung und Ver-             durch den Einsatz von Fachkräften der Regierung der\ntiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens              Bundesrepublik Deutschland oder der Durchführungs-\nist,                                                                   organisationen, Leistungen und Lieferungen, die durch die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland oder eine\nin der Absicht, zum Schutz und zur nachhaltigen Bewirtschaf-        Durchführungsorganisation direkt erbracht, in Auftrag ge-\ntung der Wälder Zentralafrikas und zum Erhalt ihrer einzigartigen      geben oder finanziert werden, sowie vergleichbare Maß-\nBiodiversität wie auch zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-      nahmen;\nlung der zentralafrikanischen Subregion beizutragen, –             5. Durchführungsorganisationen: Einrichtungen und Organisa-\ntionen wie die in Artikel 4 Absatz 4 genannten, die von der\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit der Durch-\nführung von Entwicklungsmaßnahmen betraut werden;\nArtikel 1                            6. Durchführungspartner: das Exekutivsekretariat der COMIFAC\nsowie andere durch die Vertragsparteien gemeinsam aus-\nZiele der Zusammenarbeit                           gewählte Institutionen, mit denen die jeweilige Durchfüh-\nDie Vertragsparteien arbeiten beim Aufbau von Beziehungen           rungsorganisation Durchführungsvereinbarungen schließt\nauf transparenter und gleichberechtigter Grundlage zusam-              (beispielsweise Empfänger des Finanzierungsbeitrages,\nmen, um dem Willen der Staatschefs der Mitgliedsländer der             Träger der Entwicklungsmaßnahme);\nCOMIFAC zu entsprechen, im Rahmen einer wohlverstandenen           7. Durchführungsvereinbarungen: privatrechtliche Verträge, die\nregionalen und internationalen Zusammenarbeit die Erfordernisse        die Durchführungsorganisationen mit den Durchführungs-\nder wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung mit dem Erhalt der       partnern auf der Grundlage von Vereinbarungen nach Arti-\nbiologischen Vielfalt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der         kel 4 Absatz 1 oder von Absprachen zwischen den Vertrags-\nWaldökosysteme in Einklang zu bringen.                                 parteien nach Artikel 2 abschließen und die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nArtikel 2                                unterliegen (insbesondere Finanzierungsverträge, Durch-\nführungsverträge sowie Absprachen und sonstige mit\nGrundprinzipien der Zusammenarbeit                       diesen Verträgen in Zusammenhang stehende Regelungen);\nFür die Zusammenarbeit gelten die folgenden Grundprinzipien,    8. Empfänger: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf einen\nVerfahren und Pflichten; sie sind Grundlage für die Vereinbarung       Finanzierungsbeitrag, der im Rahmen der öffentlichen\nvon Entwicklungsmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien                Entwicklungszusammenarbeit durch die Regierung der\nund den Abschluss der entsprechenden konkreteren privatrecht-          Bundesrepublik Deutschland über eine Durchführungs-\nlichen Durchführungsvereinbarungen:                                    organisation gewährt wird;\n1. Die Vertragsparteien führen vor der Vereinbarung von Ent-       9. Entsandte Fachkräfte: Fachkräfte, die von der Regierung der\nwicklungsmaßnahmen einen partnerschaftlichen Meinungs-            Bundesrepublik Deutschland und ihren Durchführungsorga-\naustausch über Grundprinzipien und aktuelle Fragen der            nisationen oder Auftragnehmern entsandt werden und die\nZusammenarbeit.                                                   mit Aufgaben der Vorbereitung, Steuerung, Durchführung,\nUnterstützung und Begleitung der Entwicklungsmaßnahmen\n2. Künftig werden die Vertragsparteien über Ziele, prioritäre          und mit der Vertretung der deutschen Entwicklungszusam-\nTätigkeitsbereiche, Entwicklungsmaßnahmen und Durch-              menarbeit und ihrer Durchführungsorganisationen betraut\nführungspartner in Konsultationen Einvernehmen herstellen.        sind;\n3. Konkrete Entwicklungsmaßnahmen orientieren sich an den         10. Subregionale Fachkräfte: Fachkräfte, die vom Exekutiv-\nPrinzipien der Paris-Deklaration und sollten sich in den          sekretariat der COMIFAC zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein-\nKonvergenzplan der COMIFAC einfügen.                              gestellt werden;","268                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021\n11. Entwicklungshelfer: Fachkräfte, die nach dem deutschen           (5) Nach Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Entwick-\nEntwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969, das zuletzt    lungsmaßnahme nach Absatz 2 schließt die nach Absatz 4 be-\ndurch Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Oktober       auftragte Durchführungsorganisation mit dem Durchführungs-\n2013 geändert worden ist, ohne Erwerbsabsicht Dienst        partner Durchführungsvereinbarungen.\nleisten, um die Entwicklungsmaßnahmen der COMIFAC zu\n(6) In den Durchführungsvereinbarungen werden verbindliche\nfördern;\nRegelungen getroffen, insbesondere für:\n12. Entwicklungsmaßnahmen: jede Maßnahme im Rahmen\n1. die mit der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung\nder Entwicklungszusammenarbeit zwischen den Vertrags-\nverfolgten Ziele,\nparteien;\n2. die zeitliche, organisatorische und technische Durchführung\n13. Integrierte Fachkräfte: Fachkräfte, die im Rahmen des Pro-\nder Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung,\ngramms für integrierte Fachkräfte bereitgestellt werden,\num den Fachkräftebedarf im Rahmen der Vorhaben/der          3. die Leistungen der beteiligten Einrichtungen,\nProgramme der COMIFAC zu decken. Sie haben nach dem         4. das im Falle von Finanzierungen bei der Auftragsvergabe\nRecht des jeweiligen Gastlandes einen Arbeitsvertrag mit         anzuwendende Verfahren und\nihrer Institution geschlossen, die ihnen ein ortsübliches\nGehalt zahlt. Sie erhalten von der Regierung der Bundes-    5. die Folgen der Verletzung von Vertragspflichten.\nrepublik Deutschland Zusatzzahlungen. Die integrierten\nFachkräfte werden vom Centrum für internationale Migration                                Artikel 5\nund Entwicklung (CIM) entsandt;\nLeistungen und Pflichten der\n14. Familienmitglieder: Ehegatten, Kinder und alle anderen                  Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmit der Fachkraft in häuslicher Gemeinschaft lebenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert\nPersonen;\nEntwicklungsmaßnahmen unter anderem durch Direktleistungen,\n15. Finanzierung: Bereitstellung von Finanzmitteln durch Dar-     Finanzierungen und alle anderen von den Vertragsparteien ver-\nlehen, Finanzierungsbeiträge sowie Beteiligungen be-        einbarten Leistungen.\nziehungsweise beteiligungsähnliche Darlehen und vergleich-\n(2) Zu den Leistungen können die Vorbereitung, Durchführung\nbare Finanzinstrumente;\nund Erfolgskontrolle der Entwicklungsmaßnahmen zählen.\n16. Finanzierungsbeiträge: nicht verzinsliche und nicht rückzahl-\n(3) Zur Steuerung und Durchführung der Entwicklungsmaß-\nbare Finanzierungen (Zuschüsse);\nnahmen entsenden die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n17. Maßnahmenvereinbarung: zwischen den Vertragsparteien          land und ihre Durchführungsorganisationen Fachkräfte. Sie\nnach Artikel 4 Absatz 1 abgeschlossene völkerrechtliche     tragen nach Maßgabe des deutschen Rechts dafür Sorge, dass\nÜbereinkunft in der Form von Abkommen oder Notenwech-       die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden:\nseln über die Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen;\n1. soweit möglich, im Rahmen der über ihre Arbeit getroffenen\n18. Sitzstaat: der Staat, in dem sich der Sitz der COMIFAC             Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Charta\nbefindet.                                                        der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen,\n2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der COMIFAC oder\ndes Mitgliedstaates, in dem sie tätig sind, einzumischen,\nArtikel 4                            3. die örtlichen Gesetze zu befolgen und Sitten und Gebräuche\nVereinbarungen über                             des Mitgliedstaates, in dem sie tätig sind, zu achten,\nEntwicklungsmaßnahmen                        4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit\n(1) Auf der Grundlage dieses Abkommens und in Folge von             der sie beauftragt sind,\nAbsprachen im Sinne von Artikel 2 können die Vertragsparteien     5. mit den zuständigen Stellen der COMIFAC vertrauensvoll\nergänzende völkerrechtliche Maßnahmenvereinbarungen über               zusammenzuarbeiten,\neinzelne oder mehrere Entwicklungsmaßnahmen abschließen.\n6. soweit möglich, im Rahmen der über ihre Arbeit getroffenen\nDie Vertragsparteien legen insbesondere den Zweck, die Ziel-\nVereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen, in\nsetzung und die Leistungen sowie gegebenenfalls die Durch-\nden Absprachen nach Artikel 2 sowie in den völkerrechtlichen\nführungspartner und den Empfänger der Finanzierung fest.\nMaßnahmenvereinbarungen nach Artikel 4 Absatz 1 festge-\n(2) Die Verpflichtung der Regierung der Bundesrepublik              legten Ziele beizutragen.\nDeutschland zur Erbringung der Leistungen entsteht unter der\n(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-\nVoraussetzung, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ntet das Exekutivsekretariat der COMIFAC über die Entscheidung\nland die Entwicklungsmaßnahme für förderungswürdig erklärt\nzur Entsendung von Fachkräften. Geht innerhalb eines Monats\nhat. Sie entfällt, wenn die COMIFAC ihre Leistungen nach den\nkeine ablehnende Mitteilung des Exekutivsekretariats der\nArtikeln 6 und 8 dieses Abkommens nicht erbringt oder ihre\nCOMIFAC ein, so gilt dies als Zustimmung zur Entsendung.\nVerpflichtungen nach denselben Artikeln nicht erfüllt.\nWünscht das Exekutivsekretariat der COMIFAC, dass eine Fach-\n(3) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Vereinbarun-  kraft nicht entsandt wird oder eine entsandte Fachkraft abberufen\ngen zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen, betrauen          wird, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik\nqualifizierte Durchführungspartner mit der Durchführung und       Deutschland Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren\nermächtigen sie zum Abschluss detaillierter Durchführungs-        Wunsch darlegen. Wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher\nvereinbarungen.                                                   Seite abberufen wird, trägt die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dafür Sorge, dass das Exekutivsekretariat so früh\n(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann\nwie möglich darüber unterrichtet wird.\nfolgende deutsche Einrichtungen oder ihre Rechtsnachfolger\nmit der Durchführung von einzelnen Entwicklungsmaßnahmen             (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zur\nbeauftragen:                                                      Förderung der nach Artikel 2 vereinbarten prioritären Tätigkeits-\nbereiche und Maßnahmen Entwicklungshelfer entsenden. Die\n1. die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit\nEntwicklungshelfer unterliegen den Pflichten der entsandten\n(GIZ) GmbH einschließlich des Centrums für internationale\nFachkräfte nach Absatz 3 und haben dieselben Rechte. Sie wer-\nMigration und Entwicklung (CIM),\nden ebenfalls nach den in Absatz 4 festgelegten Grundsätzen\n2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).                      entsandt und abberufen. Die Regierung der Bundesrepublik","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021                          269\nDeutschland betraut die GIZ mit der Entsendung der Entwick-        10. setzt es sich dafür ein, die Ausstattung der Büros sowie\nlungshelfer.                                                             die Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen ein-\nschließlich Funk- und Satellitenverbindungen und alle not-\n(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit\nwendigen Registrierungen zu erleichtern;\nder GIZ oder dem CIM vereinbaren, dass integrierte Fachkräfte\nin die Vorhaben und Programme der COMIFAC vermittelt werden        11. stellt es sicher, dass alle von diesem Abkommen und den\nkönnen. Die GIZ oder das CIM wird die Zahlung der Zuschüsse              Maßnahmenvereinbarungen betroffenen Organisationen\nan die integrierten Fachkräfte davon abhängig machen, dass sie           rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet\ndie in Absatz 3 genannten Grundsätze beachten. Die Regierung             werden.\nder Bundesrepublik Deutschland unterrichtet das Exekutivsekre-\ntariat der COMIFAC über die geplante Arbeitsaufnahme einer           (2) Das Exekutivsekretariat der COMIFAC bemüht sich, soweit\nintegrierten Fachkraft. Geht innerhalb eines Monats keine ab-      möglich, gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten, in denen\nlehnende Mitteilung des Exekutivsekretariats der COMIFAC ein,      Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden, um die Ge-\nso gilt dies als Zustimmung zur Arbeitsaufnahme. Wünscht die       währung von angemessenen Vorrechten und Immunitäten,\nAufnahme-Institution einer Fachkraft, dass diese Fachkraft nicht   Arbeitsgenehmigungen und Visa. Dazu können gehören:\nentsandt wird oder die entsandte Fachkraft abberufen wird, so\nwird sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik           1. die Befreiung der Durchführungsorganisationen und deren\nDeutschland Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren              Büros von direkten Steuern, die in einem Mitgliedstaat er-\nWunsch darlegen. Wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher           hoben werden, in dem Maßnahmen im Rahmen dieses Ab-\nSeite abberufen wird, trägt die Regierung der Bundesrepublik           kommens durchgeführt werden;\nDeutschland dafür Sorge, dass das Exekutivsekretariat der              Die COMIFAC gewährleistet, soweit möglich, dass die deut-\nCOMIFAC so früh wie möglich über die Entscheidung unterrichtet         schen Durchführungsorganisationen von sämtlichen direkten\nwird.                                                                  Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\n(7) Im Falle von Finanzierungsbeiträgen erhalten das Exekutiv-      Erfüllung der unter Nummer 5 genannten Durchführungs-\nsekretariat der COMIFAC oder andere, von den Vertragsparteien          sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge in den Mitglied-\ngemeinsam auszuwählende Empfänger, Zuschüsse oder Direkt-              staaten entstehen, befreit werden.\nleistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über\n2. gegebenenfalls die Erstattung von Umsatzsteuern und ver-\ndie Durchführungsorganisationen.\ngleichbaren indirekten Steuern, die auf beschaffte Gegen-\nstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen er-\nArtikel 6                               hoben wurden;\nLeistungen der COMIFAC\nDie COMIFAC gewährleistet, soweit möglich, dass auf Antrag\n(1) Das Exekutivsekretariat der COMIFAC trägt zu den ver-           der deutschen Durchführungsorganisationen die Umsatz-\neinbarten Entwicklungsmaßnahmen bei. Dabei                             steuer oder ähnliche indirekte Steuern, die in den Mitglied-\nstaaten der COMIFAC auf beschaffte Gegenstände und in\n1. trägt es Sorge für die gute Durchführung der in den Durch-\nAnspruch genommene Dienstleistungen im Zusammenhang\nführungsvereinbarungen konkretisierten Leistungen durch\nmit dem Abschluss und der Erfüllung der unter Nummer 5\ndie Partner;\ngenannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzie-\n2. stellt es im Falle von Finanzierungen gegenüber der nach          rungsverträge in den Mitgliedstaaten der COMIFAC erhoben\nArtikel 4 Absatz 4 beauftragten Durchführungsorganisation        wurden, von diesen erstattet und auf Antrag von den Regie-\nden Nachweis der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen            rungen der Mitgliedstaaten der COMIFAC übernommen\nMittelverwendung sicher;                                         werden.\n3. stellt es, gegebenenfalls und in Einklang mit den Durch-      3. gegebenenfalls die Befreiung von Zollabgaben auf im\nführungsvereinbarungen, im Falle der Bereitstellung von          Zusammenhang mit einem Vorhaben oder Programm ein-\nFinanzmitteln die Gesamtfinanzierung sicher;                     geführte Materialien und Fahrzeuge;\n4. setzt es sich bei den Behörden des Mitgliedstaates, in dem        Die COMIFAC bemüht sich, soweit möglich, dass die im Auf-\nEntwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden, dafür ein,            trag und auf Kosten der Regierung der Bundesrepublik\ndass die Durchführungsorganisationen berechtigt sind,            Deutschland eingeführten Materialien, Fahrzeuge, Güter und\nBüros einzurichten;                                              Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile, die für die Maß-\n5. stellt es im Rahmen seiner Möglichkeiten erforderliche            nahmen und Programme verwendet werden, von sämtlichen\nRäumlichkeiten einschließlich deren Einrichtung zur Ver-         Ein- und Ausfuhrabgaben sowie von Lizenzen, Hafen- und\nfügung, soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungs-         Lagergebühren sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben\nvereinbarungen anders geregelt;                                  ausgenommen werden und ihre unverzügliche Freigabe si-\nchergestellt wird.\n6. übernimmt es die laufenden Ausgaben der Entwicklungs-\nmaßnahmen, soweit nicht ausnahmsweise in den Durch-            (3) Das Exekutivsekretariat der COMIFAC setzt sich, soweit\nführungsvereinbarungen anders geregelt;                      möglich, dafür ein, dass die Mitgliedstaaten, in denen die\nEntwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden, den in Artikel 5\n7. stellt es die jeweils erforderlichen subregionalen Fachkräfte\nAbsatz 3 bis 6 genannten Personen Schutzrechte gewähren\nund einheimischen Hilfskräfte zur Verfügung, soweit nicht\nbeziehungsweise entsprechende steuerliche Regelungen treffen.\nausnahmsweise in den Durchführungsvereinbarungen an-\nDie COMIFAC gewährleistet, soweit möglich, dass\nders geregelt;\n8. führt es, soweit in den Durchführungsvereinbarungen nicht     1. die im Hinblick auf die Vorhaben oder Programme entsandten\nanders geregelt, die durch die Entwicklungsmaßnahme ge-          Fachkräfte von jeglicher Festnahme oder Inhaftierung in Be-\nschaffenen Ergebnisse in absehbarer Zeit selbst weiter und       zug auf Handlungen oder Unterlassungen einschließlich ihrer\nsorgt dafür, dass die Aufgaben der integrierten Fachkräfte       mündlichen und schriftlichen Äußerungen, die in Zusammen-\ndurch subregionale Fachkräfte fortgeführt werden;                hang mit der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkom-\nmens übertragenen Aufgabe stehen, befreit werden;\n9. setzt es sich gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten,\nin denen Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden,          2. der Schutz der Person und des Eigentums der entsandten\ndafür ein, die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen für die        Fachkräfte und ihrer Familienmitglieder sichergestellt ist und\nintegrierten Fachkräfte der Durchführungsorganisationen zu       ihnen jederzeit eine ungehinderte und gebührenfreie Ein- und\nerleichtern;                                                     Ausreise gewährt wird."]}