{"id":"bgbl2-2021-6-4","kind":"bgbl2","year":2021,"number":6,"date":"2021-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/6#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_6.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-03-02T00:00:00Z","page":264,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["264                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen           diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-          ist.\nteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.                                                                  (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nArtikel 5                                matischem Wege kündigen; die Kündigung wird drei Monate\nnach Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.                                                                   (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der        mens vereinbaren.\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der             (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-          Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\ndere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-          men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald           legt.\nGeschehen zu Taschkent am 2. Juli 2020 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, usbekischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des usbekischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Overfeld\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nAbdulaziz Kamilov\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. März 2021\nDas in Jaunde am 17. Dezember 2020 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019 I (Vorhaben „Pri-\nvatsektorvorhaben Reproduktive Gesundheit II“) ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 17. Dezember 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. März 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S i m o n K o p p e r s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021                        265\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019 I\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                    (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Kamerun –                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nund den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Rechtsvorschriften unterliegen.\nKamerun,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusa-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nzu vertiefen,                                                      wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2023.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       (3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         Empfängerin des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nin der Republik Kamerun beizutragen,\nKfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 164/2019 vom 17. Juli                                      Artikel 3\n2019) –                                                               Die Regierung der Republik Kamerun befreit die KfW von\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nsind wie folgt übereingekommen:                                 der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nin der Republik Kamerun erhoben werden. In diesem Zusammen-\nArtikel 1                             hang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern\nwerden von der Regierung der Republik Kamerun getragen. Er-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es      hobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung\nder Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von beiden        der Republik Kamerun übernommen. Darüber hinaus befreit die\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der           Regierung der Republik Kamerun die KfW von sonstigen öffent-\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag    lichen Abgaben.\nvon insgesamt 9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro)\nfür folgendes Vorhaben zu erhalten:\nArtikel 4\nPrivatsektorvorhaben Reproduktive Gesundheit II\nDie Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt         aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nund bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesse-       Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nrung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorien- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ntierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nfür mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infra-    berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nstruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Vorausset-         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages      erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nerfüllt.                                                           unternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}