{"id":"bgbl2-2021-6-3","kind":"bgbl2","year":2021,"number":6,"date":"2021-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/6#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_6.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-03-01T00:00:00Z","page":262,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. März 2021\nDas in Taschkent am 2. Juli 2020 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 2. Juli 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. März 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHelmut Fischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021                        263\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ndie Regierung der Republik Usbekistan,               Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndie Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nim Weiteren als „Vertragsparteien“ bezeichnet –         KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiträge des Finanzsektorprogramms zu schließenden Verträge,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          vorschriften unterliegen.\nUsbekistan,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zu-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nzu vertiefen,                                                     verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nmit Ablauf des 31. Dezember 2022.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\n(3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nin der Republik Usbekistan beizutragen,                           nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngarantieren.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-         (4) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 409/2018 vom 14. Novem-      Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nber 2018) –                                                       zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nsind wie folgt übereingekommen:\nder KfW garantieren.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDie Regierung der Republik Usbekistan befreit die KfW von\nes der Regierung der Republik Usbekistan von der Kreditanstalt\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nfür Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:\nder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\n1. Darlehen für das Vorhaben „Finanzsektorprogramm KKMU-          in der Republik Usbekistan erhoben werden. In diesem\nFinanzierung“ (im Folgenden als „das Vorhaben“ bezeichnet)   Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte\nin Höhe von bis zu 17 300 000 Euro (siebzehn Millionen drei- Steuern werden von der Regierung der Republik Usbekistan\nhunderttausend Euro), wenn nach Prüfung die Förderungs-      getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist,         der Regierung der Republik Usbekistan übernommen. Darüber\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur      hinaus befreit die Regierung der Republik Usbekistan die KfW\nDurchführung und Betreuung des Vorhabens in Höhe von bis     von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nzu 2 500 000 Euro (zwei Millionen fünfhunderttausend Euro).\nArtikel 4\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeit-        Die Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge     aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nzur Vorbereitung des Vorhabens oder weitere Finanzierungs-        rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung         im Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nund Betreuung des Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet       freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ndieses Abkommen Anwendung.                                        welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-"]}